Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160159/2/Kof/He

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-160159/2/Kof/He Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L,
geb., R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.11.2004, VerkR96-2774-2004, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:



Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von
Euro

falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher


Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 14. 12.2004 eine begründete Berufung eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde gemäß § 17 Zustellgesetz am Donnerstag, dem 25. November 2004 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Der Bw hat in der Berufung vom 14.12.2004 - zur Frage der Rechtzeitigkeit dieser Berufung - Nachstehendes vorgebracht:

"Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Straferkenntnis vom 23.11.2004, VerkR96-2774-2004 rechtskräftig ist, gebe aber dazu an, dass ich die RSa-Briefe erst gestern behoben habe. Ich gebe an, dass ich in den letzten Monaten nicht ortsabwesend war und mir gestern mein Vater gesagt hat, dass bei der Post für mich Briefe zum Abholen wären. Ich bin der Meinung, dass die Rechtsmittelfrist erst nach Behebung beim Postamt zum Laufen beginnt."

 

Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird, wird die Rechtswirksamkeit ab der Zustellung nicht abhängig gemacht; siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E48 und E 49 zu § 17 Zustellgesetz (Seite 1922) sowie Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E 46 zu
§ 17 Zustellgesetz (Seite 1991) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Dem Bw wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde am Donnerstag,
dem 25. November 2004 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt,
da er - was der Bw in der Berufung selbst angegeben hat - zu dieser Zeit nicht ortsabwesend war.

 

Beginn der Berufungsfrist war somit Donnerstag, der 25. November 2004.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Donnerstag,
dem 9. Dezember 2004 eingebracht werden müssen.

 

Die Berufung vom 14. Dezember 2004 - Niederschrift bei der belangten Behörde,
GZ: VerkR96-2774-2004 - wurde daher verspätet eingebracht.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden; VfGH vom 28.11.2003, GZ: B 1019/03

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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