Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160161/5/Bi/Be

Linz, 18.01.2005

 

 

 VwSen-160161/5/Bi/Be Linz, am 18. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K O, vom 10. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 16. November 2004, S 5284/ST/04, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 10. Dezember 2004 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Tatzeit, nämlich vom 19. Juli bis 3. August 2004, nachweislich in Aurich/Ostfriesland bei einem Kurs gewesen, was Zeugen bestätigen könnten. Er habe das in seiner Rechtfertigung übersehen, sei sich aber keiner Schuld bewusst.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen... Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

Aus dem Rückschein lässt sich ersehen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an den Bw so erfolgte, dass das Rsa-Schriftstück nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18. und am 19. November 2004 mit Beginn der Abholfrist am 22. November 2004 beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt wurde.

Gemäß § 21 Abs.1 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Gemäß Abs.2 ist, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger ... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen. Gemäß Abs.2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. ... Gemäß Abs.3 ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an diem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Bw hat auf die Mitteilung des UVS, die Berufung sei auf der Grundlage der mit 22. November 2004 erfolgten Hinterlegung möglicherweise verspätet eingebracht worden, mitgeteilt, er sei am 18. November 2004, dem Tag des 1. Zustellversuches, um ca 8.00 Uhr Morgen weggefahren, habe in Wien bei einem namentlich genannten Freund übernachtet und sei erst am 19. November 2004, Freitag, Abend nach Hause zurückgekehrt. Am Montag, dem 22. November 2004, sei er ab ca 9.00 Uhr auswärts



gewesen und habe wieder in Wien übernachtet. Erst am 23. November 2004 um ca 23.00 Uhr sei er nach Hause gekommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist beruflich bedingte Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit, die die Anwendung des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde (vgl E 20.9.2001, 2001/11/0130).

Der Bw hat nach seiner glaubwürdigen Äußerung am 18. November 2004 das Haus vor dem Eintreffen der Post verlassen, war daher nicht ortsabwesend, auch wenn der Zustellversuch später stattgefunden hat. Er musste beim Heimkommen am 19. November 2004 um 23.00 Uhr die Ankündigung der Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 22. November 2004 vorfinden, wodurch ihm erstmals zur Kenntnis gelangte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden sollte. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) am 22. November 2004 war der Bw ebenfalls nicht ortsabwesend.

Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des 1. Zustellversuchs, nicht aber am Tag des 2. Zustellversuchs ortsanwesend gewesen ist (VwGH 7.9.1988, 88/18/0213, ua).

Damit hatte die Hinterlegung am 22. November 2004 die Wirkung der Zustellung und begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach mit 6. Dezember 2004 ablief. Die am 10. Dezember 2004 per E-Mail übermittelte Berufung war damit als verspätet anzusehen.

Selbst wenn man annimmt, dass der Bw erst am 23. November 2004, 23.00 Uhr, heimgekommen ist, wäre der 24. November 2004 der Tag, an dem er den Rsa-Brief frühestens beheben hätte können; allerdings wäre auch in diesem Fall der 24. November 2004 erster Tag der Berufungsfrist, damit der 9. Dezember 2004 letzter Tag und die am 10. Dezember 2004 erhobene Berufung verspätet.

Der Einwand des Bw, er habe sich am Vorfallstag, dem 28. Juli 2004, nachweislich nicht in Steyr befunden, sondern bei einem Kurs in Ostfriesland, geht aufgrund der verspätet eingebrachten Berufung bedauerlicherweise ins Leere, weil gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung für eine inhaltliche Prüfung des Tatvorwurfs ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 
Beschlagwortung:
Anwesend am Tag der 1. Zustellung, am Tag der Hinterlegung, Hinterlegung hat Wirkung der Zustellung - Berufung per E-Mail verspätet.

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