Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160168/24/Kof/He

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-160168/24/Kof/He Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PM D-............ vertreten durch Rechtsanwälte T & P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.11.2004, VerkR96-6452-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 16.8.2004, VerkR96-6452-2004 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.2 lit.a StVO iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 14.11.1997, LGBl. Nr. 129 eine Geldstrafe - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Diese Strafverfügung wurde am Donnerstag, 19.8.2004 an der Wohnadresse des Bw von dessen Ehegattin übernommen.

Der Bw hat am 3.11.2004 gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 23.11.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 23.5.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen sind.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses; VwGH vom 20.4.2004, 2003/02/0291; vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mit Vorjudikatur uva.

Der vorliegende Fall war daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die eingangs erwähnte Strafverfügung wurde - wie dargelegt - am 19.8.2004 an der Wohnadresse des Bw zugestellt und - siehe die Stellungnahme des Bw vom 27.1.2005 - von dessen Ehegattin, Frau Ilona M. übernommen.

Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben werden (§ 11 deutsches Verwaltungszustellgesetz).

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der oa Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen - gerechnet ab deren Zustellung - bei der Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Der Bw hat den Einspruch vom 3.11.2004 - siehe Poststempel - am Mittwoch, 3.11.2004 eingebracht (zur Post gegeben).

Dieser Einspruch wäre nur dann rechtzeitig erhoben worden, wenn

In der Stellungnahme vom 27.1.2005 bringt der (Rechtsvertreter des) Bw vor:

"Auszuführen ist, dass sich der Beschuldigte berufsbedingt öfters im Ausland aufhält und erlangte der Berufungswerber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis vom gegenständlichen Schriftstück und veranlasste unverzüglich nach Kenntnisnahme die Einbringung des Einspruchs."

Mit Schreiben des UVS vom 3.2.2005 wurde der Bw ersucht, binnen einer näher bezeichneten Frist Beweismittel dafür beizubringen,

Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit - ohne näher Angaben sowie ohne Beibringung von Beweismitteln - reicht nicht aus.

Der Bw hat innerhalb der ihm gewährten Frist bzw. bis zum heutigen Tag kein einziges Beweismittel für eine allfällige "ununterbrochene Ortsabwesenheit von seiner Wohnadresse im Zeitraum von 19.8.2004 bis 19.10.2004" vorgelegt.

Der Bw hat am 23.5.2005 um 09.55 Uhr - fünf Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung - per Fax folgende Stellungnahme übersendet:

"Ich war bei der Firma K. Spedition als Kraftfahrer beschäftigt. Da ich die ganze Woche unterwegs war, musste meine Frau den Brief entgegennehmen. Bei der Spedition K. fuhr ich nur Deutschland, kam aber nur am Samstag heim. Beschäftigt war ich von 9.8.04 bis 3.10.04 (Spedition K.).

Dann war ich zwei Wochen arbeitslos .............."

Daraus ergibt sich, dass der Bw im Zeitraum 19.8.2004 bis 19.10.2004 von seiner Wohnung (Abgabestelle) nicht ununterbrochen abwesend, sondern

zuhause war.

Nach der am 19.8.2004 durch die Gattin des Bw erfolgten Übernahme der Strafverfügung ist der Bw somit erstmalig am Samstag, dem 21.8.2004 nachhause gekommen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG hätte daher der Einspruch spätestens am Montag, dem 6.9.2004 eingebracht werden müssen.

Der am Mittwoch, 3.11.2004 eingebrachte Einspruch wurde somit um (mehr als) acht Wochen verspätet erhoben.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Einspruch des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG.

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