Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160196/5/Bi/Be

Linz, 13.10.2005

 

 

 

VwSen-160196/5/Bi/Be Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des F R, vom 10. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 30. November 2004, VerkR896-2510-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1 Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 57a Z7a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juli 2004 um 10.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug,. Kz., der B3 Donau Straße im Gemeindegebiet von Dt. Nikola bei Strkm 180.800, FR Persenbeug, gelenkt habe, obwohl laut Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr.37/2004, auf der B3 Donau Straße beginnend von der Landesgrenze Niederösterreich bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz das Fahren in beiden Fahrtrichtungen mit Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten sei. Er habe somit das Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t nicht beachtet.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verordnung sei erst mit 5. Juli 2004 in Kraft getreten und zum Zeitpunkt der Fahrt seien noch keine Verbotschilder aufgestellt gewesen. Das Fahrverbot sei ihm auch durch die Medien damals noch nicht bekannt gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungsleger E H (GP Grein) bei km 180.800 der B3 im Gemeindegebiet St. Nikola angehalten wurde, wobei er angab, er komme aus Linz und fahre nach Persenbeug. Er habe auch seit Linz kein Verkehrszeichen gesehen, das ihn darauf hingewiesen hätte, dass er die B3 nach Melk nicht benutzen dürfe.

Die Strafverfügung vom 15. Juli 2004 wurde inhaltlich mit derselben Begründung rechtzeitig beeinsprucht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat.

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B3 Donau Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Niederösterreich bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz.

Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Laut Tiscover-Routenplaner (www.tiscover.com) führt die kürzeste Strecke von Linz nach Persenbeug über die B3, nämlich 69,1 km. Hätte der Bw die A1 benützt, das sind 100,8 km, wäre das ein Umweg von 31,7 km gewesen. Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut Persenbeug ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre oder die Verordnung damit letztlich tatsächlich bis zur Sinnlosigkeit ausgehöhlt würde, war daher nicht zu prüfen. "Umweg" bedeutet schlicht eine längere Wegstrecke, und zwar in örtlicher, nicht in zeitlicher Hinsicht.

Auf dieser Grundlage war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Umweg 31,7 km

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