Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160368/2/Zo/Pe

Linz, 29.03.2005

 

 

 VwSen-160368/2/Zo/Pe Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J D, vom 14.2.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 4.2.2005, VerkR96-4735-2004-Dg, wegen zahlreicher Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
  2. "...weil ihnen diese mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Salzburg vom 3.11.2003, Az.: 1325/03, entzogen worden war."

    Die Strafnorm wird auf § 37 Abs.4 Z1 FSG abgeändert.

     

  3. Hinsichtlich der Punkte 11.1 und 12.1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich des Punktes 12.1 mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift von § 36 lit.b KFG 1967 auf § 36 lit.d KFG 1967 richtiggestellt wird.
  4.  

  5. Hinsichtlich der Punkte 2 bis 10, 11.2 bis 11.10 und 12.2 bis 12.10 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  6.  

  7. Hinsichtlich der Punkte 1, 11.1 und 12.1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 116 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen).

Hinsichtlich der Punkte 2 bis 10, 11.2. bis 11.10 und 12.2. bis 12.10 entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1 vorgeworfen, dass er am 15.5.2004 ab 21.00 Uhr den Pkw, Audi 100, schwarz mit der Fahrgestellnummer, von Salzburg, Röcklbrunnstraße gegenüber Haus bis nach Braunau/Inn, Sparkassenstraße, gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B befunden habe.

In den Punkten 2 bis 10 wurde ihm vorgeworfen, dass er den angeführten Pkw am 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23. und 24.5.2004 jeweils in der Zeit zwischen 3.00 und 5.00 Uhr im Rahmen der Tageszeitungszustellung im Stadtgebiet von Braunau/Inn und im Gemeindegebiet von St. Peter gelenkt habe, wobei er sich bei diesen Fahrten nicht im Besitz einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B befunden habe.

Mit Punkt 11 wurde ihm vorgeworfen, dass das genannte Fahrzeug bei den in Punkt 1 bis 10 angeführten Fahrten nicht zum Verkehr zugelassen war.

Mit Punkt 12 wurde ihm vorgeworfen, dass für das verwendete Kraftfahrzeug bei den angeführten Fahrten nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe.

Der Berufungswerber habe dadurch zu den Punkten 1 bis 10 jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG, zu Punkt 11 solche nach § 36 lit.a KFG 1967 und zu Punkt 12 solche nach § 36 lit.b KFG 1967 begangen. Es wurden daher über ihn zu Punkt 1 bis 10 gemäß § 37 Abs.1 FSG jeweils Geldstrafen von 40 Euro, zu Punkt 11 für jede angeführte Fahrt Geldstrafen von je 70 Euro und zu Punkt 12 für jede angeführte Fahrt jeweils Geldstrafen von 110 Euro verhängt. Weiters wurden entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen verpflichtet

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es nicht richtig sei, dass er die Tageszeitungen zugestellt habe. Er habe das Fahrzeug am 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23. und 24.5.2004 zwischen 3.00 und 5.00 Uhr nicht in Betrieb genommen. Es sei an den angegebenen Tagen auch das Kennzeichen nicht mit diesem Wagen verwendet worden. Zu dieser Zeit sei das Fahrzeug in Braunau vor dem Haus Sparkassenstraße geparkt gewesen. Im Fahrzeug seien zwar Unterlagen für die Zeitungszustellung abgelegt gewesen, die Zustellung habe aber seine Lebensgefährtin mit dem Fahrrad durchgeführt und nicht er selbst mit dem Pkw.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil hinsichtlich der Punkte 1, 11.1 und 12.1 der Sachverhalt nicht bestritten wurde und die Geldstrafen jeweils unter 500 Euro betragen sowie hinsichtlich der übrigen Punkte der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Salzburg vom 3.11.2003, Az.: 1352/2003, entzogen. Er besitzt einen schwarzen Pkw, Audi 100, Fahrgestellnummer, welcher nicht zum Verkehr zugelassen ist und für den keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Dieses Fahrzeug war auf dem versperrten Gelände der Firma M-T in abgestellt gewesen. Am 15.5.2004 gegen 21.00 Uhr holte der Berufungswerber seinen Pkw vom Gelände der Firma M-T, montierte die Kennzeichen und lenkte das Kraftfahrzeug vom Gelände dieser Firma in S auf der Röcklbrunnstraße, auf öffentlichen Straßen bis nach Braunau zum Haus Sparkassenstraße.

 

Im Pkw befanden sich Unterlagen betreffend die Zustellung von Tageszeitungen für den Zeitraum vom 16. bis 24.5.2004, jeweils in der Zeit zwischen 3.00 und 5.00 Uhr in Braunau und St. Peter am Hart. Bei seiner Einvernahme am GPK Braunau gestand der Berufungswerber ein, den Pkw im Rahmen dieser Zeitungszustellungen gelenkt zu haben. In seiner Berufung bestritt er dies und gab dazu an, dass die Zustellung der Zeitungen durch seine Lebensgefährtin mit dem Fahrrad durchgeführt worden sei. Die Klärung dieser Frage ist jedoch wegen der unten in Punkt 5 angeführten Überlegungen nicht notwendig.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Für das Lenken des gegenständlichen Pkw wäre eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich gewesen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

  1. sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

....

d) für sie vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

....

 

Aufgrund der Anzeige und des Vorbringens des Berufungswerber ist erwiesen, dass er den gegenständlichen Pkw am 15.5.2004 von Salzburg nach Braunau auf öffentlichen Straßen gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war. Weiters war das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen und es bestand keine aufrechte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Der Berufungswerber hat daher die ihm zu den Punkten 1, 11.1 und 12.1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind von ihm nicht vorgebracht worden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 1 des Straferkenntnisses war die Strafnorm von § 37 Abs.1 auf § 37 Abs.4 Z1 richtig zu stellen. Von der Erstinstanz wurde zugunsten des Berufungswerbers unrichtiger Weise eine mildere als die gesetzlich vorgesehene Sanktionsnorm angewendet. Das konnte sich aber nicht zum Nachteil des Berufungswerbers, sondern nur zu seinem Vorteil auswirken, weshalb die Berichtigung der Strafnorm möglich war. Die Ergänzung des Spruches dient lediglich der Klarstellung.

 

5.2. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Das bedeutet, dass die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Begehung so konkret vorgeworfen werden muss, dass eindeutig klar ist, wofür er bestraft werden soll und keine Gefahr einer doppelten Verfolgung besteht. Hinsichtlich der Fahrten vom 16. bis 24.5.2004 wurde lediglich angeführt, dass diese in Braunau und St. Peter am Hart im Rahmen der Zustellung von Tageszeitungen erfolgt seien. Es sind keinerlei Straßen mit öffentlichem Verkehr angeführt, auf welchen der Berufungswerber das Kraftfahrzeug gelenkt haben soll. Dies wäre aber jedenfalls erforderlich, um ihn vor einer eventuellen doppelten Verfolgung zu schützen. Aus diesem Grund musste hinsichtlich der Punkte 2 bis 10, 11.2 bis 11.10 und 12.2 bis 12.10 das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der "Schwarzfahrt" hätte die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG 726 Euro betragen. Von der Erstinstanz wurde aber lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro festgesetzt, diese ist jedenfalls nicht überhöht und entspricht dem Unrechtsgehalt dieser Übertretung. Der Berufungswerber ist nicht unbescholten und auch sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne behördliche Zulassung verstößt gegen das Ziel eines geordneten Kraftfahrwesens und das Lenken eines Pkw ohne Haftpflichtversicherung gefährdet den Schutz von eventuellen Geschädigten im Falle eines Verkehrsunfalles. Aus diesem Grund müssen für derartige Übertretungen spürbare Geldstrafen verhängt werden.

 

Im Verfahrensakt befindet sich zwar mit Ausnahme einer Verwaltungsvormerkung, welche aus der Zeit nach Begehung der gegenständlichen Übertretungen stammt, kein Vorstrafenausdruck. Aufgrund der Eintragungen im Führerscheinregister ist aber ersichtlich, dass der Berufungswerber in der Zeit zwischen 2002 und 2004 sechs Alkoholdelikte begangen hat. Bereits daraus ist ersichtlich, dass der Berufungswerber den verkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenüber gleichgültig eingestellt ist. Es war daher auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse (Sorgepflichten für zwei Kinder, erhebliche Schulden und lediglich geringe Unterstützung durch das AMS) die verhängten Geldstrafen aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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