Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160395/3/Sch/Pe

Linz, 01.06.2005

 

 

 VwSen-160395/3/Sch/Pe Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A H vom 4. März 2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C. O, gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Februar 2005, VerkR96-10360-2004, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Wochen herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 Euro. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2005, VerkR96-10360-2004, über Herrn A H, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und 3 Z1 leg.cit eine Geldstrafe von 2.180 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt weil er am 10. April 2004 gegen 00.30 Uhr in 4552 Wartberg auf der Hauptstraße den nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw Audi 89, Fahrgestellnummer, zuletzt zugelassen auf das Kennzeichen, an dem er zuvor die Kennzeichentafeln angebracht habe, vom "Scheiberl-Pub" kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum Wartberg gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen zu sein (Faktum 1.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 218 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

 

Der Berufungswerber - er war noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung - musste laut erstbehördlichem Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen vom 31. Jänner 2005 bereits neunmal wegen Übertretungen dieser Bestimmung bestraft werden. Diese Tatsache belegt ein schon als außergewöhnlich zu bezeichnendes Maß an Uneinsichtigkeit seitens des Rechtsmittelwerbers. Die bislang verhängten Geldstrafen konnten ihn offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die zuletzt festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro lag allerdings noch sehr wesentlich unter der nunmehr verhängten Höchststrafe im Ausmaß von 2.180 Euro. Die Erstbehörde hat sohin seit der letzten Verwaltungsstrafe eine mehr als Vervierfachung des Strafbetrages vorgenommen. Hiefür finden sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine näheren Ausführungen, sodass in Frage gestellt werden muss, weshalb gerade die zehnte Übertretung gegenüber der neunten mit einem derartig hohen Unrechtsgehalt behaftet sein soll bzw. nicht doch noch mit einer geringeren als der Höchststrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Es durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber derzeit als Sozialhilfebezieher in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen das Auslangen finden muss und eine Verwaltungsstrafe grundsätzlich das Auskommen eines Beschuldigten nicht von vornherein gänzlich verunmöglichen soll.

 

Sohin erschien der Berufungsbehörde die Herabsetzung der Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch im Sinne der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vertretbar. Der Berufungswerber wird aber an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG ein Täter, der wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, mit Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander belegt werden kann. Im Falle neuerlicher einschlägigen Übertretungen des Berufungswerbers könnte die Strafbehörde gegebenenfalls, wenn Geldstrafen alleine offenkundig wirkungslos bleiben sollten, auch von dieser Bestimmung Gebrauch machen.

 

Hinsichtlich der übrigen dem Berufungswerber zur Last gelegten Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ist seitens des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Berufungsentscheidung ergangen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

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