Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160399/2/Sch/Pe

Linz, 11.04.2005

 

 

 VwSen-160399/2/Sch/Pe Linz, am 11. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 20. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 2005, VerkR96-2347-2003-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 2005, VerkR96-2347-2003-Br, wurde über Herrn W H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er in der Zeit von 2. April 2003 10.00 Uhr bis 3. April 2003 12.00 Uhr mehrmals die Zugmaschine mit dem Kennzeichen samt einem nicht zum Verkehr zugelassenen Holzrückenanhänger in der H im Ortsgebiet von gelenkt habe, wobei er bei einer dieser Fahrten auf der genannten Straße mit der aus Stauden bestehenden Ladung die Hausmauer des Hauses H gestreift habe und entweder mit dem rechten Hinterrad der Zugmaschine oder mit dem rechten Rad des Anhängers gegen den Abfluss der Dachrinne des genannten Hauses gestoßen sei, wodurch die Hausmauer und der Abfluss der Dachrinne beschädigt worden seien und es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Name und Anschrift nicht nachgewiesen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem richtungsweisendem Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, Nachstehendes ausgesprochen:

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist die Tatzeit umschrieben mit der Wortfolge "in der Zeit von 2.4.2003 10.00 Uhr bis 3.4.2003 12.00 Uhr".

 

Wenngleich die Vorfallsörtlichkeit mit Straße und Hausnummer determiniert wurde, stellt diese alleine keine ausreichende Konkretisierung dar, um den Berufungswerber vor einer neuerlichen (wiederholten) Strafverfolgung im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu schützen.

 

Unbeschadet des Umstandes, dass die Frist des § 31 Abs.2 VStG zwischenzeitig längst abgelaufen ist und daher allfällige Spruchkonkretisierungen durch die Berufungsbehörde mangels relevanter zeitgerechter Verfolgungshandlungen von vornherein ausgeschlossen sind, kann dem Akteninhalt entnommen werden, dass eine engere Umschreibung des Tatzeitpunktes im Rahmen der Ermittlungen der zuständigen Gendarmerieorgane wohl nicht möglich war. Es lag sohin der Einstellungstatbestand des § 45 Abs.1 Z3 VStG vor.

 

Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen selbst war entbehrlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum