Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390117/2/Gf/Ka

Linz, 09.07.2003

VwSen-390117/2/Gf/Ka Linz, am 9. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des FF, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. Juni 2003, Zl. Pr01-10-2002, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. Juni 2003, Zl. Pr01-10-2002, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es im Zeitraum zwischen dem 2. Mai und dem 16. Oktober 2002 unterlassen habe, der G Service GmbH (im Folgenden: GIS) mitzuteilen, ob er in seiner Wohnung Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt oder dort zum Betrieb bereit hält; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl.Nr. I 159/1999, i.d.F. BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: RGG) begangen, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 RGG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Tatanlastung vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung seien dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen und das Geständnis als mildernd zu werten gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er der Meinung gewesen sei, dass die Sache mit seiner Einvernahme durch die Erstbehörde am 31. Oktober 2002 erledigt gewesen sei. In der Folge habe er der GIS keine entsprechenden Informationen mehr übermitteln können, da er deren Auskunftsbegehren zwischenzeitlich verloren habe.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. Pr01-10-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 RGG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Wohnsitzes der GIS auf deren Anfrage hin nicht mitteilt, ob er an diesem Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese Meldung vom 2. Mai 2002 bis zum 16. Oktober 2002 unterlassen und damit tatbestandsmäßig gehandelt hat.

3.3. Für diesen Zeitraum vermag ihn auf der Ebene des Verschuldens auch der Umstand, dass er diese Meldung danach deshalb nicht nachholen konnte, weil er das Aufforderungsschreiben der GIS nicht mehr vorfinden konnte, nicht zu entlasten.

Denn ein nachträgliches Nachholen der Meldung könnte grundsätzlich allenfalls nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung finden. Im gegenständlichen Fall scheidet dies jedoch schon deshalb aus, weil es für den Rechtsmittelwerber ein Leichtes gewesen wäre, bei der GIS entsprechend nachzufragen, was er jedoch unterlassen hat.

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 10 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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