Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160656/2/Bi/Be

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-160656/2/Bi/Be Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vertreten durch RAe T & P, vom 20. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 31. Mai 2005, VerkR96-7307-2004, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h" zu entfallen hat.

II. In Punkt 1) fallen keine Verfahrenskosten an.

Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt., 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 66 und 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z9c und 99 Abs.3 lit.a StVO iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr.37, und 2) §§ 102 Abs.10a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 200 Euro (5 Tage EFS) und 2) 35 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. September 2004 um 13.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen RÜG-JR98 (D) mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet Polling im Innkreis auf der B141 bei Strkm 40.800 auf Höhe des Gasthauses im Ortsgebiet von I gelenkt habe,

  1. entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr", obwohl diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattgefunden habe,
  2. und er habe sich, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim ggst Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoriszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 23,50 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er die Autobahn von Perg kommend bis Ried/I. benutzt und sich in weiterer Folge für die B141 in Richtung Deutschland entschieden habe. Dabei seien aber Hinweistafeln über ein solches Fahrverbot auf der B141 nicht vorhanden gewesen. Vor Beginn der B141 seien umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt worden und es könne sein, dass dadurch die im Baustellenbereich angebrachten Verbotsschilder verdeckt worden seien und er diese nicht habe wahrnehmen können. Aber selbst bei hinreichender Beschilderung sei ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die allenfalls den Ausspruch einer Ermahnung rechtfertige. Er habe in Perg aufgeladen und die Rückladung in Burghausen abholen müssen, weshalb er die B141 gewählt habe. Die Geldstrafe sei weit überhöht, da er bislang nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sei. Seine bisherige Unbescholtenheit wäre mildernd zu werten gewesen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Anwendung des § 21 VStG, in eventu des § 20 VStG.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungsleger Ludwig Heise im Ortsgebiet von Imolkam angehalten wurde, wobei er angab, er sei von Perg auf der Autobahn bis Ried/I. gefahren. Auf seiner Karte sei die B141 die kürzeste Strecke nach Deutschland und er habe keine Fahrverbotstafeln gesehen. Warntafeln brauche er nicht, da er erst kürzlich beim TÜV gewesen sei und dort habe ihm das niemand gesagt.

Die Strafverfügung vom 29. Oktober 2004 wurde rechtzeitig beeinsprucht und nach Akteneinsicht geltend gemacht wie in der Berufung.

Laut Aktenvermerk der Erstinstanz vom 16. Februar 2005 wurde von der Autobahnmeisterei Ried/I. mitgeteilt, dass vor der Autobahnabfahrt Ried/I. ein Verbotszeichen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, stehe. Der Bw hat daraufhin geltend gemacht, er habe doch die Abfahrt "Braunau, Ried/I." benutzt und weder an der Abfahrt noch an der in weiterer Folge befahrenen Strecke sei ein solches Fahrverbotsschild gewesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat. Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B141 Rieder Straße in ihrem gesamten Verlauf. Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Laut Tiscover-Routenplaner (www.tiscover.com) führt die kürzeste Strecke von Perg nach Burghausen über die A1, die A8 und die B141. Hätte der Bw die A8 bis Ort /I. und dann die vom Fahrverbot nicht erfasste B148 benützt, wäre das ein Umweg von 2,9 km, dh 158,3 km gegenüber 155,4 km auf der B141, gewesen. Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut Burghausen ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre, war daher nicht zu prüfen. Auf dieser Grundlage war mit der Behebung von Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zu Punkt 2):

Gemäß § 102 Abs.10a Z2 KFG 1967 hat seit 1. Jänner 1996 der Lenker eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelb reflektierende Warntafel mit rotem, fluoriszierendem Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit dem genannten Fahrzeug Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen.

Das vom Bw gelenkte Sattelkraftfahrzeug fällt zweifelsohne nicht unter die Ausnahme des § 102 Abs.10b KFG, und aus der Anzeige geht auch nicht hervor, dass das Sattelkraftfahrzeug den Bestimmungen des § 102 Abs.10c KFG entsprochen hätte, wobei solches auch in der Berufung nicht geltend gemacht wurde.

Der Bw hätte daher dafür zu sorgen gehabt, dass die genannte Warntafel am Sattelanhänger vorhanden war, und sich bei Unkenntnis der in Österreich geltenden Vorschrift bei kompetenter Stelle entsprechend erkundigen und informieren müssen. Das Argument, beim TÜV habe niemand etwas von der Tafel gesagt, geht daher ins Leere. Dass die Warntafel nicht vorhanden war, wurde nicht bestritten. Die Wortfolge "mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h" ist Teil der Z5 und nicht der Z2 und konnte daher entfallen.

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw den ihm im Punkt 2) des Straferkenntnisses nunmehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des §134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall deren Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei laut Begründung des Straferkenntnisses die Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und mangels jeglicher Angaben des Bw die geschätzten finanziellen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt wurden. Der Strafbetrag ist so gering, dass durch dessen Bezahlung weder der Unterhalt des Bw noch der von Personen, denen er Unterhalt schuldet, gefährdet würde. Eine Herabsetzung der Strafe war daher nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden bzw ein beträchtliches Überwiegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, waren nicht gegeben.

Die verhängte Strafe soll den Bw zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Bestimmungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall im Punkt 1) ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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