Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160707/8/Kof/He

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160707/8/Kof/He Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JM vertreten durch Rechtsanwälte Dr. HV - Dr. GG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.6.2005, VerkR96-162-2005, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich Punkt 1. (Beförderungspapier) wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

     

    Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

     

  3. Punkt 2. ( schriftliche Weisung) ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.
  4.  

    Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

     

  5. Hinsichtlich Punkt 3. (Kennzeichnung der Versandstücke mit UN-Nr.) ist der Schuldspruch - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

Die Geldstrafe wird auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe ( = 3,60 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 64 und 65 VStG.

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG iVm § 20 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (72 + 36 = ) ..................................................................... 108,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................ 10,80 Euro

118,80 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (20 + 10 =) ......................30 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 03.12.2004

um

11.05 Uhr

im

Gemeindegebiet Leopoldschlag, Land Oberösterreich, Grenzkontrollstelle Wullowitz, auf der Mühlviertler Straße

B 310 auf Höhe Strkm 55,250 in Fahrtrichtung Tschechien

das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen.... samt Sattelanhänger, Kennzeichen......

mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t gelenkt und dabei die gefährlichen Güter:

UN 1866 HARZLÖSUNG, Klasse 3, VG III, Versandstücke, 92 Karton,

Bruttomasse 920 kg, Sondervorschrift 640 E

UN 1263 FARBE, Klasse 3, VG III, Versandstücke, 81 Fässer,

Bruttomasse 13.153 kg, Sondervorschrift 640 E

befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten

Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten, weil

1. Sie kein den Vorschriften entsprechendes Begleitpapier mitgeführt haben, da im

mitgeführten Begleitpapier (Beförderungspapier) folgende Eintragungen fehlten:
a) die der UN-Nummer vorangestellten Buchstaben "UN" (Absatz 5.4.1.1.1 lit.a ADR)
b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung

(Absatz 5.4.1.1.1 lit.b ADR)
c) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (Absatz 5.4.1.1.1 lit.e ADR)
d) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer,

offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe

(als Volumen bzw.als Brutto- oder  Nettomasse) (Absatz 5.4.1.1.1 lit.f ADR)
e) die Klassifizierung nach dem ADR 1999 enthalten war.

(Absatz 5.4.1.1.1 lit. a, b, c, e und f und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR)

2. Sie die erforderlichen schriftlichen Weisungen, die der Fahrzeuglenker lesen und

verstehen kann, sowie in allen Sprachen der Herkunfts- Transit- und Bestimmungs-

länder für das Gefahrengut UN 1263 FARBE, Klasse 3, VG III, nicht mitgeführt haben

(Abschnitt 5.4.3.3 und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR)

3. Sie sich, obwohl Ihnen dies zumutbar war, nicht davon überzeugt haben, dass die

Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die

Versandstücke mit dem Gefahrengut UN 1866 nicht (weder die Innenverpackung

noch die Außenverpackung) deutlich und dauerhaft mit
a) der UN-Nummer der enthaltenen Güter und
b) die der UN-Nummer vorangestellten Buchstaben "UN" versehen waren

(Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR)

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. § 13 Abs.3 GGBG; Zu 2. § 13 Abs.3 GGBG; Zu 3. § 13 Abs.2 Z3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 72 Euro

20 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

2. 72 Euro

20 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

3. 72 Euro

20 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 237,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.6.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

Am 26.9.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin sowie der Zeuge, Rev.Insp. B.B., nunmehr Grenzpolizeiinspektion B.L. teilgenommen haben.

 

Zu den im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Übertretungen ist im Einzelnen auszuführen:

 

Punkt 1 - "Beförderungspapier":

Der Bw hat ein nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt.

 

Der Lenker eines Gefahrguttransportes, welchem ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier übergeben worden ist, ist für den mangelhaften Inhalt dieses Beförderungspapiers verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich;

VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Punkt 2.: "Nichtmitführen der schriftlichen Weisung"

Dieser Punkt ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Punkt 3.: "Versandstücke waren nicht mit der UN-Nummer gekennzeichnet":

Der Schuldspruch ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Beim ADR-Gut der UN Nr. 1866 der Klasse 3 (92 Kartons á 10 kg) waren zwar die Gefahrzettel ordnungsgemäß angebracht, es fehlte jedoch die UN-Nummer sowohl auf der Innen-, als auch auf der Außenverpackung.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Gefahrgut-Beförderungseinheit nur lenken, wenn er sich - soweit dies zumutbar ist - davon überzeugt hat, dass die Aufschriften und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht sind.

 

Wer als Lenker entgegen §13 Abs.2 GGBG eine Beförderungseinheit - mit der gefährliche Güter befördert werden - lenkt, begeht gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Wie bereits dargelegt, waren auf den Versandstücken zwar die Gefahrzettel, nicht jedoch die UN-Nummern ordnungsgemäß angebracht.

 

Das Anbringen der Gefahrzettel ist - speziell bei einem Unfall als Information für die Einsatzkräfte - wesentlich wichtiger als das Anbringen der UN-Nummern.

Das Fehlen der UN-Nummern ist vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung.

 

Der Bw ist bislang unbescholten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 36 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf
10 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe
(= 3,60 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkte 1 . - 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

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