Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160729/6/Zo/Pe

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-160729/6/Zo/Pe Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S R, vom 19.7.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.6.2005, VerkR96-16118-2003, wegen zahlreicher Übertretungen der Verordnung (EWG) 3820/85 sowie 3821/85, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30.8.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf jeweils 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen:

 

  1. Hinsichtlich jener Punkte, in denen der Berufungswerber seine Berufung zurückgezogen hat, hat dieser die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von jeweils 4 Euro zu bezahlen, hinsichtlich der Punkte IV.1. und 4. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf jeweils 2 Euro, für alle übrigen Punkte entfallen die Verfahrenskosten. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 VStG.

zu II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 sowie 21 Abs.1 VStG.

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, in den in I. angeführten drei Fällen Eintragungen im Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. In den in Punkt II. vorgeworfenen Punkten wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, auf bestimmten Schaublättern den Stand des Kilometerzählers nicht eingetragen zu haben. Gemäß Punkt III. habe er das Schaublatt vom 22.3.2003 mehr als 24 Stunden verwendet. Im Punkt IV. wurde ihm vorgehalten, dass er auf dem Schaublatt vom 24.3.2003 das Datum falsch eingetragen habe und unter Punkt V. wurde ihm vorgehalten, dass er das Kontrollgerät am 27.3.2005 nicht richtig verwendet habe, weil er das Schaublatt zweimal in das Kontrollgerät eingelegt habe. In den in Punkt VI. zusammengefassten Übertretungen wird dem Berufungswerber vorgeworfen, in insgesamt sieben Fällen die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nicht nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden, sondern erst später eingehalten zu haben. In zwei Fällen wurde ihm das Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit von 9. bzw. maximal 10 Stunden und in zwei Fällen eine Unterschreitung der mindestens erforderlichen Ruhezeit von 11 bzw. 9 Stunden vorgehalten.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von insgesamt 685 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 68,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Auswertung der Diagramscheiben mit der Anzeige des LGK nicht in allen Punkten zusammenpasst und dass die Verwaltungsübertretungen dem Berufungswerber nicht in ausreichend konkretisierter Form vorgeworfen worden seien. Es fehle nämlich eine Unterscheidung dahingehend, ob der Berufungswerber diese Übertretungen im innergemeinschaftlichen Verkehr oder im Verkehr mit Drittstaaten begangen habe. Weiters sei das Verschulden des Berufungswerbers minimal, er habe lediglich auf Weisung seines Arbeitgeber gehandelt und hätte den Verlust seines Arbeitsplatzes bei Nichtbefolgung dieser Weisungen befürchten müssen. Er sei auch unbescholten und die Übertretungen hätten keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen.

Der Berufung ist eine umfangreiche Auswertung der Schaublätter angeschlossen, welche im Wesentlichen mit der Auswertung durch das ADAS-System übereinstimmt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.8.2005, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. In der Verhandlung wurden die im Original vorliegenden Schaublätter hinsichtlich der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ausgewertet und der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat seine Berufung in jenen Fällen, in denen sich die Übertretung eindeutig aus den Schaublättern ergibt, zurückgezogen. In einigen weiteren Punkten, bei denen es sich aus Sicht des Berufungswerbers nur um geringfügige Übertretungen handelt, hat er die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte in der Zeit vom 28.3. bis 14.4.2003 den Lkw mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger. Am 14.4.2003 um ca. 18.30 Uhr kam es zu einer Verkehrskontrolle auf der A 1 beim Rasthausparkplatz Ansfelden-Süd bei km 171,0. Im Zuge dieser Kontrolle erstattete der Berufungswerber selbst Anzeige hinsichtlich der teilweise eklatanten Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten und übergab den Gendarmeriebeamten 21 Schaublätter. Der Berufungswerber begründete dies damit, dass er von seinem Arbeitgeber unter starken Druck gesetzt werde und es ihm aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers unmöglich sei, die Ruhe- und Lenkzeiten einzuhalten.

 

Die gegenständlichen Schaublätter wurden vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, mit dem "ADAS-System" ausgewertet und von der Gendarmerie eine entsprechende Anzeige erstattet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anhand der Schaublätter überprüft. Aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit erfolgt die Darstellung der Überprüfungsergebnisse nur in jenen Fällen, in denen dies für die Begründung der Berufungsentscheidung erforderlich ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.6 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

Gemäß Art.8 Abs.1 der angeführten Verordnung legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Gemäß Art.13 der Verordnung (EWG) 3821/85 sorgen der Unternehmer und der Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I.b. ausgerüstet ist.

 

Gemäß Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich B, C und D genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Z.II Nr.1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

bei Beginn der Benutzung des Blattes:

seinen Namen und Vornamen;

bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes:

den Zeitpunkt und den Ort;

die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Fall des Fahrzeugwechsel während der Benutzung des Schaublattes;

den Stand des Kilometerzählers:

gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Vertreter des Berufungswerbers hinsichtlich folgender Punkte seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat:

In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Straferkenntnis damit rechtskräftig und vollstreckbar.

 

5.3. Die Einstellung der einzelnen Punkte wird wie folgt begründet:

 

Zu I.1.:

Dem Berufungswerber wird im Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am Schaublatt vom 17.3.2003 seinen Vornamen, das Entnahmedatum und der Entnahmeort nicht eingetragen habe. Dieser Punkt des Straferkenntnisses entspricht dem ersten Punkt der Strafverfügung vom 4.9.2003. Allerdings fehlt in der Strafverfügung die Angabe, um welches Schaublatt es sich handelt. Nachdem der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten zahlreiche Schaublätter zur Kontrolle ausgehändigt hat, ist der Tatvorwurf jedenfalls unvollständig. Die Strafverfügung stellte die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist dar, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen ist.

 

Zu den Punkten I.2. und 3. sowie II.1., 2. und 3.:

In all diesen Punkten wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er die Eintragungen auf dem Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, weil für bestimmte Zeiträume keine Aufzeichnungen auf den Schaublättern vorhanden waren, obwohl das Fahrzeug in diesen Zeiten bewegt wurde. Dieser Tatvorwurf ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Richtig ist, dass der Berufungswerber für die angeführten Zeiträume den Gendarmeriebeamten keine Schaublätter vorgelegt hat. Das Fahrzeug wurde in diesen Zeiten bewegt und hat teilweise erhebliche Entfernungen zurückgelegt. Es ist durchaus denkbar, dass der Berufungswerber das Fahrzeug in diesen Zeiten selbst gelenkt hat und keine Schaublätter benützt hat. Dies würde eine Übertretung des Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 darstellen. Derartiges wurde dem Berufungswerber aber nie vorgeworfen. Es ist aber auch möglich, dass das Fahrzeug zu diesen Zeiten von einer anderen Person gelenkt wurde oder dass der Berufungswerber selbst den Lkw lenkte, die entsprechenden Schaublätter den Gendarmeriebeamten aber nicht vorgelegt hat. Er war dazu gemäß Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 auch nicht verpflichtet. Jedenfalls aber ist der Vorwurf, der Berufungswerber habe bestimmte Eintragungen in Schaublättern nicht vorgenommen, obwohl diese Schaublätter gar nicht existieren, nicht nachvollziehbar. Ein derartiges Verhalten bildet jedenfalls keine Verwaltungsübertretung, weshalb in diesen Punkten das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zum Punkt V.1.:

Hier wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er das Kontrollgerät nicht richtig verwendet habe, weil er das Schaublatt vom 27.3.2003 zweimal in das Kontrollgerät eingelegt habe, wobei das Fahrzeug nicht mehr bewegt worden sei. Das mehrmalige Verwenden eines Schaublattes ist zwar nach Art. 15 Abs.2 der angeführten Verordnung verboten, allerdings ist die gesetzliche Verpflichtung dazu völlig anders formuliert. Entsprechend Art.15 Abs.2 zweiter Satz der angeführten Verordnung wird das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Verboten ist es also, das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit zu entnehmen. Dieses Verbot schließt es zwar im Ergebnis auch aus, ein Schaublatt zweimal einzulegen, die verbotene und strafbare Handlung besteht aber eben darin, dass das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen wird. Ein derartiger Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber nicht gemacht, sodass auch in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

Zu Punkt VI.6.:

Der Berufungswerber hat am 25.3.2003 in der Zeit von 7.55 Uhr bis 23.32 Uhr keine ausreichende Lenkpause eingelegt. Dieser Zeitraum wurde bei der automatisierten Auswertung durch das ADAS-System in zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume geteilt und für diese jeweils getrennt die fehlende Lenkpause vorgeworfen. Dies betrifft im Straferkenntnis die Punkte VI.5. und 6. In Wirklichkeit liegt aber nur ein - entsprechend längerer Zeitraum - vor, in dem der Berufungswerber keine Lenkpause eingehalten hat. Für diesen Zeitraum erfolgte eine rechtskräftige Bestrafung durch den Punkt VI.5., der Punkt VI.6. umfasst inhaltlich die selbe Verwaltungsübertretung, weshalb in diesem Punkt das Verfahren einzustellen war.

 

Zu Punkt VIII.2.:

Hier wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 23.3.2003, 21.54 Uhr bis 27.3.2003, 17.54 Uhr, nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe. Er habe die Ruhezeit um 1,17 Stunden verkürzt. Der angeführte Zeitraum umfasst insgesamt vier Tage (also vier Zeiträume von jeweils 24 Stunden) und der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, viermal eine zusammenhängende Ruhezeit von 9 bzw. 11 Stunden einzuhalten. Er hat dies in allen vier Zeiträumen nicht gemacht, sondern die Ruhezeit insgesamt vier Tage hintereinander jeweils nicht eingehalten. Dies bildet jeweils vier eigenständige Verwaltungsübertretungen, welche einzeln zu bestrafen gewesen wären. Der Vorwurf einer einzigen Verwaltungsübertretung (dieser wurde offenbar die längste Ruhezeit innerhalb dieser vier Tage zugrunde gelegt) ist inhaltlich unrichtig. Dem Berufungswerber wurden diese vier unterschiedlichen Verwaltungsübertretungen auch in der Strafverfügung nicht vorgehalten, weshalb auch bezüglich dieses Punktes Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

5.4. Hinsichtlich der Punkte III.1., IV.1. sowie VI.1. und 4. wurde die Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen und diese auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es ist daher nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

In Punkt III.1. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er das Schaublatt vom 22.3.2003 mehr als 24 Stunden verwendet hat. Dieser Tatvorwurf ist inhaltlich richtig, es handelte sich um das sogenannte "Wochenendschaublatt", welches der Berufungswerber am 22.3.2003 nach dem Ende der Tageslenkzeit dieses Tages eingelegt und erst am 24.3.2003 bei Arbeitsbeginn am Anfang der nächsten Woche wieder aus dem Kontrollgerät entnommen hat. Auf dem Schaublatt ist mit Ausnahme von zwei ganz minimalen Zeiträumen von wenigen Minuten lediglich Ruhezeit aufgezeichnet und das Fahrzeug wurde nur 3 km bewegt. Es handelt sich um eine gängige Praxis bei Berufskraftfahrern, die Einhaltung der Wochenendruhe durch ein derartiges "Wochenendschaublatt" nachzuweisen. Dieses Schaublatt verbleibt im Kontrollgerät, der Lkw steht auf einem Parkplatz oder am Firmengelände und der Fahrer verbringt seine Wochenendruhe. Damit wird das Schaublatt zwar im Ergebnis länger als 24 Stunden verwendet, die Nachvollziehbarkeit der sonstigen Aufzeichnungen leidet aber in keiner Weise darunter, sodass diese Verwaltungsübertretung keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Es ist daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Zum Punkt IV.1. ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber das Schaublatt tatsächlich bereits am 23.3.2003, kurz vor Mitternacht, eingelegt hat. Er hat jedoch bereits das Datum des nächsten Tages, also 24.3.2003 eingetragen. Dabei handelt es sich um ein geringfügiges Versehen, welches auf die Nachvollziehbarkeit der Schaublattaufzeichnungen keinerlei Einfluss hat. Auch diesbezüglich ist gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

 

Die Punkte VI.1. und 4. betreffen jeweils Fälle, in denen der Berufungswerber die Lenkpause von 45 Minuten nicht nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden, sondern jeweils erst nach einer Lenkzeit von ca. 5 Stunden eingehalten hat. Unter Berücksichtigung der in der Berufung glaubhaft geltend gemachten Milderungsgründe sind für diesen eher geringen Übertretungen der erlaubten Lenkzeit eine Strafe in der Höhe von jeweils 20 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Andererseits sind die Überschreitungen der Lenkzeit doch zu hoch, um zur Gänze von einer Bestrafung absehen zu können.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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