Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160745/2/Fra/Pe

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160745/2/Fra/Pe Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.5.2005, VerkR96-15789-1-2004, betreffend die Übertretung des § 52 lit.a Z7a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 2.7.2004 um 06.48 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen SL-..... (zum Verkehr zugelassen auf die Firma R. GmbH., in N) auf der B 1 im Gemeindegebiet von Pöndorf in Fahrtrichtung Frankenmarkt bis km 272,800 gelenkt hat, obwohl das Befahren der B 1 aufgrund der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37 vom 21.6.2004, für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist. Ausgenommen sind lediglich Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können. Die entsprechenden Vorschriftszeichen sind deutlich sichtbar aufgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, er habe vom Disponenten der Firma R. GmbH den Auftrag erhalten, einen Container vom Kunden K GmbH - Lambach - abzuholen und deshalb die besagte Strecke benützen müssen. Da es sich dabei um den kürzesten Weg zum Kunden handelt, gehe er davon aus, dass die Fahrt unter die Ausnahmeregelung von Fahrten im Ziel- und Quellverkehr fällt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, ist u.a. auf der B 1 Wiener Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Salzburg bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr gehandelt hat. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses könnte des zwar implizit angenommen werden, doch es fehlt im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich jede Begründung. Da es sich hiebei um ein wesentliche Tatbestandsmerkmal handelt, hätte dem Bw iSd § 44a Z1 VStG - sofern erwiesen - vorgeworfen werden müssen, den gegenständlichen Lkw gelenkt zu haben, obwohl diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehr gefallen ist. Im Satz 2 des angefochtenen Schuldspruches wird zwar die Ausnahmeregelung zitiert, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird dazu jedoch nicht Stellung genommen.

 

Der Bw versucht in seinem Rechtsmittel unter Beweis zu stellen, dass die von ihm durchgeführte Fahrt im Rahmen eines Ziel- oder Quellverkehrs zulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, es zu verifizieren, zumal der Bw genau angibt, bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt ist und bei welcher Firma er eine Zustellung durchzuführen hatte. Da jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.8.2004 geht auf die Ausnahmeregelung nicht ein - ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war. Ob der Bw tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, könnte erst nach entsprechenden Ermittlungen bei den von ihm genannten Firmen beantwortet werden. Derartige Ermittlungen können jedoch aus den o.a. Gründen dahingestellt bleiben.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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