Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160752/6/Sch/Pe

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-160752/6/Sch/Pe Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 12. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Juni 2005, VerkR96-3404-2004-Gg, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Juni 2005, VerkR96-3404-2004-Gg, wurde über Herrn A H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 22. Juni 2004 um 7.00 Uhr im Gemeindegebiet Ried in der Riedmark auf der Riedmarkstraße B 123 auf Höhe Strkm. 15,900 in Fahrtrichtung Hochstraß den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass es zwischen dem Berufungswerber als Lenker eines Pkw und dem Lenker eines Motorfahrrades zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Durch den Anstoß ist der Letztgenannte von der Fahrbahn abgekommen und gestürzt. Der Berufungswerber hat sofort sein Fahrzeug angehalten und mit dem verunfallten Lenker gesprochen. Unbestritten ist auch, dass er ihn hiebei mehrmals befragt hat, ob er verletzt sei.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker des Motorfahrrades ausgesagt, dass er zwar zu Beginn eine Verletzung verneint habe, in der Folge aber dem Zweitbeteiligten gesagt hätte, dass ihm "die linke und das linke Knie weh täten". Später hätte sich laut Angaben des Zeugen herausgestellt, dass er sich die linke Hand geprellt und er im Kniebereich eine Schürfwunde erlitten hätte.

 

Demgegenüber wurde vom Berufungswerber angegeben, dass seine Fragen nach Verletzungen stets verneint worden seien.

 

Er habe den Zeugen sodann auf dessen Wunsch zu seinem in geringer Entfernung gelegenen Wohnhaus gefahren. Der Berufungswerber habe sich bereit erklärt, die Schäden am verunfallten Motorfahrrad zu ersetzen und deshalb dem Zweitbeteiligten auch seine Handynummer überlassen. Zu einer Kontaktaufnahme sei es allerdings nicht gekommen, wobei auch hier verschiedene Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen vorliegen.

 

Der einvernommene Zeuge hat bei seiner Befragung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Aufgrund dessen geht die Berufungsbehörde davon aus, dass er den Berufungswerber auf die Schmerzen in der Hand bzw. im Knie aufmerksam gemacht hat, wenngleich dies erst nach mehrmaligem Nachfragen. Seine größte Aufmerksamkeit dürfte unmittelbar nach dem Unfall seinem beschädigtem Motorfahrrad gegolten haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann wohl davon ausgegangen werden, dass Beschädigungen eines Motorfahrrades dessen zum Vorfallszeitpunkt 16-jährigen Besitzer vorerst mehr beschäftigten als Nachschau zu halten, ob er - ohnedies relativ geringfügige - Verletzungen erlitten haben könnte. Nach dem ersten Schrecken über das schwer beschädigte Motorfahrrad dürften dann dem Zeugen auch die eigenen Verletzungen bzw. Schmerzen aufgefallen sein. Es ist daher lebensnah, dass er durchaus erst im Zuge eines mehrmaligen Nachfragens seitens des Berufungswerbers auf die Schmerzen aufmerksam gemacht hat. Damit hätte dieser vom Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit fremdem Personenschaden ausgehen müssen, weshalb ihn die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960 getroffen hat.

 

Das mehrmalige Nachfragen seitens des Berufungswerbers deutet auch darauf hin, dass er, was ihm ohne Zweifel zugute zu halten ist, durchaus Interesse zeigte, ob Verletzungen vorliegen könnten. Offenkundig ist ihm aufgrund der Schwere des Unfalles - die Verletzungsgefahr bei einspurigen Fahrzeuglenkern ist bekanntlich sehr hoch - bewusst gewesen, dass es nicht sehr wahrscheinlich sein würde, dass der verunfallte Motorfahrradlenker nicht verletzt wäre.

 

Dem Berufungswerber muss also vorgehalten werden, dass er, obwohl er vom Unfallgegner über Schmerzen informiert worden ist, nicht die sofortige Meldung des Verkehrsunfalls bei der nächsten Sicherheitsdienststelle veranlasst hat.

 

Bei der Strafbemessung ist allerdings festzuhalten, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt. Dem Berufungswerber wäre nämlich zugute zu halten gewesen, dass er keinesfalls eine Fahrerflucht im allgemein bekannten Sinne begehen wollte. Vielmehr hat er sich des verunfallten Fahrzeuglenkers angenommen und ihn auch nach Hause gefahren. Die Übergabe der Telefonnummer - auch wenn er nicht erklären konnte, weshalb er dann über diese Nummer nicht erreichbar war - spricht dafür, dass er die Folgen des Verkehrsunfalls regeln wollte. Auch waren die Verletzungen des zweitbeteiligten Unfalllenkers, wie dieser selbst ausgesagt hat, augenscheinlich nicht zu erkennen und nur durch die Schlussfolgerung über die Schmerzen, über die dieser klagte, als gegeben anzunehmen. Ein Loch in der Hose im Kniebereich mit einem Durchmesser von etwa 5 cm, in welcher Form das Beinkleid des Zeugen durch den Unfall beschädigt wurde, darf keinesfalls als derartig augenscheinlicher Hinweis auf eine mögliche Verletzung gedeutet werden, wie die Erstbehörde offenkundig geneigt ist, anzunehmen.

 

Sehr wesentlich ist auch dem Berufungswerber noch zugute zu halten, dass er verwaltungsstrafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Es ist daher für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, weshalb von der Erstbehörde einfach der Strafbetrag aus der ursprünglich erlassenen Strafverfügung übernommen wurde, in welcher naturgemäß auf die Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG noch nicht eingegangen worden war. Die formelle Erwähnung eines Milderungsgrundes in der Begründung eines Straferkenntnisses heißt noch nicht, wie der gegenständliche Strafbescheid belegt, dass er auch wirklich berücksichtigt wurde.

 

Die Berufungsbehörde hält es zusammenfassend für ausreichend, den Rechtsmittelwerber mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro zu belegen, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wie er es in der Vergangenheit offenkundig sehr wohl getan hat, zu bewegen. Dazu bedarf es nicht der Verhängung des sechsfachen der gesetzlichen Mindeststrafe, die hier 36 Euro beträgt.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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