Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160797/4/Sch/Hu

Linz, 11.10.2005

 

 

 

VwSen-160797/4/Sch/Hu Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. G H, vertreten durch Frau Dr. C G vom 22. Juni 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2005, Zl. VerkR96-12853-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11.8.2005, VerkR96-12853-2005, den Einspruch des Herrn Dr. Gerhard Hermandinger, vertreten durch Frau Dr. C G, vom 22. Juni 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 2005, VerkR96-12853-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Postrückschein wurde im Hinblick auf die beeinspruchte Strafverfügung am 27. Mai 2005 ein erster Zustellversuch unternommen und für den 30. Mai 2005 ein zweiter angekündigt. Es erfolgte dann die Hinterlegung des RSa-Briefes und findet sich auf dem Rückschein bezüglich Beginn der Abholfrist das Datum 31. Mai 2005. Die Zustellversuche fanden aufgrund eines Nachsendeantrages an die Adresse des Berufungswerbers statt.

 

Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, begann damit die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 14. Juni 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 22. Juni 2005 (Poststempel) eingebracht. Das Rechtsmittel ist mittels angefochtenem Bescheid aufgrund Verspätung zurückgewiesen worden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im Übrigen wird diesbezüglich auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen. Demnach ist bei Zustellungen zu eigenen Handen der erste Zustellversuch entscheidend, da der Empfänger ab diesem - wenn nicht ortsabwesend - schon vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit gegeben, allfällige Beweismittel im Zusammenhang mit einer relevanten Ortsabwesenheit beizubringen. Die hiefür gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen, sodass aufgrund der aktenmäßigen Sachlage zu entscheiden und die Berufung abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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