Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160883/2/Fra/He

Linz, 27.01.2006

 

 

 

VwSen-160883/2/Fra/He Linz, am 27. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. MB vertreten durch P, K & P Rechtsanwälte gegen Punkt 1 (§ 103 Abs.2 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 31.8.200, Zl. III-S-333/05/S 60, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (12 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt

  1. wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als jene Person, die vom Zulassungsbesitzer benannt wurde, dass er die Auskunft für das Kraftfahrzeug, Kennzeichen W-....... erteilen kann, auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.2.2005, zugestellt am 22.2.2005, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 12.10.2004 um 13.45 Uhr gelenkt hat.

 

Unter Punkt 2 dieses Straferkenntnisses wird dem Bw eine Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt und deswegen gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 12.10.2004 um 13.45 Uhr in 4600 Wels, Hans-Sachs-Straße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen W-...... die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorweg wird festgestellt, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen das Faktum 1 (§ 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) richtet. Das Grunddelikt (§ 20 Abs.2 StVO 1960) wird vom Bw nicht bekämpft. Dieses ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Anlass der Lenkeranfrage der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 12.10.2004 um 13.45 Uhr in 4600 Wels, Hans-Sachs-Straße Nr. ...., mit dem KKW, polizeiliches Kennzeichen: W-.........., war.

 

Die Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.1.2005 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde vom Zulassungsbesitzer dahingehend beantwortet, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu können. Die Auskunftspflicht treffe den nunmehrigen Bw. Mit Schreiben vom 18.2.2005 wurde der Bw als vom Zulassungsbesitzer genannte Person, die die Auskunft erteilen kann, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-xx am 12.10.2004 um 13.45 Uhr in 4600 Wels, Hans-Sachs-Straße 141, gelenkt hat.

 

Die Lenkerauskunft des nunmehrigen Bw lautet wie folgt:

"Der Einschreiter erteilt aufgrund der ihm am 22.2.2005 zugestellten Anfrage vom 18.2.2005 folgende

LENKERAUSKUNFT:

Es trifft zu, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-14309M am 12.10.2004 dem Einschreiter zur Benutzung überlassen war; ihn trifft daher tatsächlich die Auskunftspflicht. Der Einschreiter ist jedoch weder bereit, noch verpflichtet, die ihm konkret abverlangte Auskunft zu erteilen. Der Einschreiter hat das in der Anfrage genannte Fahrzeug zwar benützt, ob es am 12.10.2004 um 13.45 Uhr in 4600 Wels, Hans-Sachs-Straße gelenkt worden ist, gibt der Einschreiter allerdings nicht bekannt. Dazu ist er aufgrund der von der anfragenden Behörde zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht verpflichtet."

 

Gegen die darauffolgende Strafverfügung vom 16.3.2005, Zl. III-S-333/05/S, erhob der Bw fristgerecht Einspruch, worauf die nunmehr belangte Behörde nach Durchführung eines Verfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel u.a. vor, dass seine Lenkerauskunft vom 8.3.2005 ohne Zweifel geeignet gewesen sei, die Behörde in die Lage zu versetzen, einen konkreten Täter wegen der von ihr unterstellten Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Der Regelungszweck der die Auskunftspflicht regelnden Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 werde daher durch seine Lenkerauskunft erfüllt. Es stehe aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH fest, dass sich die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht auf einzelne Tatbestandselemente bezieht. Zweck der Auskunftspflicht sei bloß, die Verwaltungsstrafbehörde in die Lage zu versetzen, eine konkrete Person für eine Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen. Dafür, dass seine Lenkerauskunft vom 8.3.2005 den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967, noch dazu in der Tatbekennungsform der Nichterteilung der Auskunft erfüllen solle, fehle jeder Anhaltspunkt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker des Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden könne, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte Auskunft dürfe daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Er habe in der Lenkerauskunft vom 8.3.2005 angegeben, "es treffe zu, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xx am 12.10.2004 ihm zur Benutzung überlassen war". Darüber hinaus habe er angegeben, das Fahrzeug auch benützt zu haben. Er habe daher der Behörde alle Informationen, die sie zur Ausforschung des Lenkers benötigt, erteilt. Er habe der erkennenden Behörde erster Instanz unmissverständlich dargetan, dass er das Fahrzeug in dem angefragten Zeitpunkt ausschließlich benutzt habe, mithin nicht einer dritten Person überlassen habe. Die Auskunftspflicht beziehe sich jedenfalls nicht auf die Bekanntgabe eines bestimmten Tatortes oder die Begehung eines bestimmten Deliktes. Denn der Gegenstand des Auskunftsverlangens könne nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein und wenn ja, wem. Dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xx zu dem angefragten Zeitpunkt selbst benutzt habe, habe er unmissverständlich dargetan. Die Einschränkung der Auskunft vom 8.3.2005 beziehe sich ausschließlich auf den angefragten Ort. Darauf habe er auch klar hingewiesen. Hiezu sei er auch nicht verpflichtet, zumal sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Bekanntgabe eines bestimmten Tatortes oder die Begehung eines bestimmten Deliktes beziehe. Es stehe auch fest, dass er in seiner Lenkerauskunft unzweifelhaft angegeben habe, das Fahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt selbst benützt - worunter wohl auch das Lenken des Fahrzeuges zu subsumieren sei - zu haben. Infolge dessen habe die erkennende Behörde erster Instanz ihn auch wegen des "Grunddeliktes" verfolgt und zur selben Zahl am 31.8.2005 ein Straferkenntnis erlassen, welches von ihm nicht bekämpft wird. Er stelle sohin den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat kann die vom Bw dargelegte Rechtsansicht aus folgenden Gründen nicht teilen:

 

Der Bw vertritt zusammengefasst die Auffassung, er habe das Fahrzeug in dem angefragten Zeitpunkt ausschließlich selbst benutzt, mithin nicht einer dritten Person überlassen. Die Einschränkung der Lenkerauskunft vom 8.3.2005 beziehe sich ausschließlich auf den angefragten Ort. Diesem Argument ist auszugsweise die Textpassage seiner Lenkerauskunft vom 8.3.2005 wie folgt entgegenzuhalten:

"Der Einschreiter ist jedoch weder bereit, noch verpflichtet, die ihm konkret abverlangte Auskunft zu erteilen. Der Einschreiter hat das in der Anfrage genannte Fahrzeug zwar benützt, ob es am 12.10.2004 um 13.45 Uhr ........... gelenkt worden ist, gibt der Einschreiter allerdings nicht bekannt."

 

Zutreffend ist, die Ansicht des Bw, dass er nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Ort bekanntzugeben, weil das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung nicht vorsieht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre sohin die Angabe des Ortes entbehrlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (vgl. VwGH vom 12.12.2001, 2000/03/0235) jedoch festgestellt, dass wenn sich eine Anfrage auch darauf richtet, Auskunft zu erteilen, wer ein Fahrzeug auch an einem näher angeführten Ort gelenkt hat, dies eine zulässige Information über den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, in deren Rahmen die Anfrage erfolgt, darstellt. Durch diese Information werde auch eindeutig klargestellt, das sich die Anfrage auf das Lenken eines Fahrzeuges bezieht.

 

Der Bw übersieht jedoch, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde ermächtigt, Auskünfte darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Würde in der Anfrage der Behörde ein Zeitraum - beispielsweise "12.10.2004" - angeführt werden, würde diese Anfrage nicht dem Gesetz entsprechen, da - wie gesagt - der erste Satz des Abs.2 von einem Zeitpunkt spricht (VwGH 29.5.1996, 94/03/0030).

 

Bei der gegenständlichen Lenkeranfrage wird der Zeitpunkt mit "13.45 Uhr" definiert. Der Bw hat jedoch mit seiner Lenkerauskunft vom 8.3.2005 ausdrücklich erklärt, u.a. nicht bekannt zu geben, ob das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 12.10.2004 um 13.45 Uhr gelenkt worden ist. Damit hat er unmissverständlich erklärt, der verlangten Auskunftspflicht nicht entsprechen zu wollen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wie folgt geschätzt: Kein relevantes Vermögen, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten, monatliches Einkommen von ca. 2.000 Euro. Als mildernd wurde der Umstand gewertet, dass der Bw laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.8.2005 keine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen aufweist, als erschwerend wurde kein Grund gewertet.

 

Der gesetzliche Strafrahmen wurde nicht einmal zu 3 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf die klare Absage des Bw, weder bereit noch verpflichtet zu sein, die ihm abverlangte Auskunft zu erteilen, kann nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden.

 

Die Strafe wurde daher unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 21.04.2006, Zl.: 2006/02/0065-3

 

 

 

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