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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130300/2/Kei/La

Linz, 17.09.2001

VwSen-130300/2/Kei/La Linz, am 17. September 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. V, S 4, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 2001, Zl. 933-10-8756290, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "von-bis 08:28 - 08:46" wird gesetzt "von 08:28 bis 08:46 Uhr", statt "vor Hausnummer 15" wird gesetzt "vor dem Haus mit der Hausnummer 15", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz".
     
    Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.
     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S (entspricht  7,27 Euro), zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden), weil er "am 17.04.1999 von-bis 08:28 08:56 Uhr in L, P vor Hausnummer 15, das mehrspurige Kraftfahrzeug MERCEDES BLAU, mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer Einfahrt innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt L vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 S wurde vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):
"In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Tatort nicht entsprechend präzisiert ist.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 6.3.2000 hingewiesen wurde, erstreckt sich das Haus P Nr. 15 über eine größere Länge, welche schätzungsweise ca. 50 m beträgt.
Wenn auch in weiterer Folge vom Aufsichtsorgan eine Skizze angefertigt wurde, so ändert dies nichts daran, dass innerhalb der Verjährungsfrist keine entsprechende nähere Präzisierung des Tatortes, nämlich in welchem Bereich vor dem Haus P Nr. 15 das Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt gewesen sein soll, vorgenommen worden ist.
Der Bereich vor der Einfahrt zum Haus P Nr. 15 unterliegt nicht der Gebührenpflicht. Es ist keinerlei Hinweis vorhanden; insbesondere nicht durch Bodenmarkierungen, dass auch in diesem Bereich eine Kurzparkzone vorliegen würde. Es kann auch nicht von einer überhaupt durchgehenden Kurzparkzone die Rede sein, wobei illustrativ darauf hinzuweisen ist, dass im weiter angrenzenden Bereich sich beispielsweise ein Halteverbot (mit Ausnahme für Hotelgäste) befindet.
Der Berufungswerber war daher von vornherein nicht verpflichtet, eine Parkgebühr für die Abstellung des Fahrzeuges zu entrichten.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird angelastet, dass das Fahrzeug von 8.28 Uhr bis 8.46 Uhr abgestellt war.
In dieser - relativ - kurzen Zeit wurde eine Ladetätigkeit durchgeführt.
Infolge des Umstandes, dass sich der gegenständliche Vorfall am 17.4.1999 ereignete, hingegen mit Schreiben vom 28.9.00 die Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln für die Ladetätigkeit erfolgte, ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass bei einem Einkauf im privaten Bereich und der dadurch vorgenommenen Ladetätigkeit, Rechnungen, etc. nicht mehr existieren bzw. auffindbar sind.
Selbst wenn das Aufsichtsorgan vermeint, dass das Fahrzeug bis 10.15 Uhr an der betreffenden Stelle abgestellt war, so ist infolge des Tatvorwurfes, welcher sich von Beginn an lediglich auf den Zeitraum 8.28 Uhr bis 8.46 Uhr bezogen hat, irrelevant, ob in weiterer Folge über einen längeren Zeitraum das Fahrzeug dort noch abgestellt war oder nicht. Der Zeitraum von 18 Minuten bewegt sich jedenfalls in einem Rahmen, welcher für eine Ladetätigkeit angemessen ist, um schwere bzw. sperrige Gegenstände zum Fahrzeug zu befördern, auch wenn es hiebei erforderlich ist, wiederum zum Geschäft zurückzugehen. Daher mag es durchaus sein, dass in diesem Zeitraum von 18 Minuten unmittelbar vom Aufsichtsorgan keine Ladetätigkeit wahrgenommen wurde.
Zusammenfassend wird daher der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz , Finanzrechts- und Steueramt, vom 1.8.2001 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2001, Zl. 933-10-8756283, 8756290, 9700927, Einsicht genommen.
 
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Durch den Bw wurde ein blauer Mercedes mit dem Kennzeichen L-, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug so in L, P, vor dem Haus mit der Nr. 15, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, dass es sich am 17. April 1999 in der Zeit von 08.28 bis 08.46 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug war im Bereich einer Einfahrt abgestellt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.
Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.
Gemäß § 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.
Gemäß § 5 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.
Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 gilt als Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).
Gemäß § 24 Abs.3 StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs.1 angeführten Fällen noch verboten:
....
b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
...
Gemäß § 62 Abs.1 StVO 1960 darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 62 Abs.3 StVO 1960 muss, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
 
4.2. Durch den Bw wurde nicht bestritten, dass im gegenständlichen Zusammenhang das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L- am 17. April 1999 von 08.28 Uhr bis 08.46 Uhr in L, P, vor dem Haus mit der Hausnummer 15, abgestellt gewesen ist, dass dieses Abstellen durch den Bw erfolgt ist und dass eine Parkgebühr nicht entrichtet worden ist. (Dass der Bw selbst das Kraftfahrzeug abgestellt hat, hat er durch die erteilte Lenkerauskunft zum Ausdruck gebracht). Deswegen, wegen dem durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilten Vorbringen des Meldungslegers und Zeugen W G im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 22. September 2000) und vor dem Hintergrund weiterer Ausführungen in Punkt 4.2. wurde der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen.
 
Die Präzisierung des Tatortes ist ausreichend. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, Seite 981 und Seite 982, die auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevant sind, hingewiesen.
"Der Tatort ist durch die Benennung der Kreuzung und Straßen UND die Anführung der Hausnummern genau umschrieben. Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedarf es aus der Sicht der bezüglich der Tatumschreibung auch auf die Verfolgungshandlung anzuwendenden, für § 44a Z1 VStG geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes nicht."
 
 
"Umfasst das Halte- und Parkverbot einen kurzen Straßenzug (hier ca. 45 m lang) zur Gänze, bedarf es für das vorliegende Delikt (hier Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO) keiner näheren Tatortumschreibung als der Anführung dieses Straßenzuges".
 
Bezugnehmend darauf, dass das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang im Bereich einer Einfahrt abgestellt war, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Messiner "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle", S. 624, hingewiesen.
"Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters dass auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde".
 
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf Bodenmarkierungen wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Messiner, S. 622, hingewiesen.
"Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist wie bisher die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für die gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten udgl. angebracht werden."
Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass im gegenständlichen Zusammenhang keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Bw kein diesbezügliches Beweismittel vorgelegt hat (eine diesbezügliche Aufforderung ist durch die belangte Behörde ergangen), dass der Bw auch nicht angegeben hat, was konkret er geladen oder entladen hätte und dass der Zeuge W G keine Ladetätigkeit festgestellt hat - Letzteres ergibt sich aus der mit W G am 22. September 2000 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift. Das Vorbringen des Bw dahingehend, dass eine Ladetätigkeit vorgelegen sei, wird vor dem angeführten Hintergrund also nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert.
 
Auf der Stelle, auf der das Kraftfahrzeug abgestellt war, war - siehe die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 - das Parken verboten und das Halten nicht verboten. Als Halten gilt gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960, eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Im gegenständlichen Zusammenhang ist keines der in § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 genannten Merkmale vorgelegen, weshalb nicht vom Vorliegen eines Haltens ausgegangen wird.
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
 
4.3. Zur Strafbemessung:
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 20.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.
Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.
Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist angemessen.
 
4.4. Es war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Keinberger