Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161057/4/Fra/Hu

Linz, 23.02.2006

 

 

 

VwSen-161057/4/Fra/Hu Linz, am 23. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2005, VerkR96-17263-2003-Bs/Pos, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 2.5.2003 um 2.55 Uhr im Gemeindegebiet Linz, U.....straße, vor dem Haus Nr. in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges, polizeiliches Kennzeichen LL-.... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 77 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) durch Hinterlegung am 11.10.2005 beim L zugestellt. Die Berufung wurde per Telefax am 8.11.2005 um 15.41 Uhr eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25.10.2005 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 8.11.2005 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12.1.2006, VwSen-161057/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 17.1.2006 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen - auch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Bw zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches sowie zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde nicht behauptet - von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das oa. Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es aus den genannten Gründen verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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