Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161120/4/Fra/Sp

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-161120/4/Fra/Sp Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Jänner 2006, VerkR96-2678-2005, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt, weil er am 31.10.2005 um 09.05 Uhr in der Gemeinde Haslach an der Mühl von der Ausfahrt vom Spar-Markt gegenüber dem Friedhofshaupteingang weg, ca. 200 Meter auf der Sternwaldstraße in Fahrtrichtung Sparkasse Haslach an der Mühl als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......, bei Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt hat, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 13.1.2006 persönlich zugestellt. Die Übernahme des Straferkenntnisses ist durch die Anführung des Datums "13.1.06" sowie durch die Unterschrift des Bw dokumentiert. Die Berufung wurde - wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt - am 3.2.2006, sohin eine Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Post zur Beförderung übergeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 27.1.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 3.2.2006 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Februar 2006, VwSen-16112072/Fra/Pe, auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Die dem Bw eingeräumte Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme ist ungenutzt verstrichen. Der Oö. Verwaltungssenat geht, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Im Hinblick auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels musste spruchgemäß entschieden werden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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