Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161175/9/Kof/Jo

Linz, 11.04.2006

 

 

 

VwSen-161175/9/Kof/Jo Linz, am 11. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09.02.2006, VerkR96-22953-2005 wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (218 + 180 =)...........................................................................398,00 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz...........................................................39,80 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz..........................................................79,60 Euro

517,40 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (72 + 60 =)..........................132 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

Sie haben am 2.8.2005 um ca. 23.30 Uhr den PKW, Kennzeichen KI-.... auf der S. Landesstraße L.... bei ca. Km..... im Gemeindegebiet von S. in Richtung K. gelenkt, wobei Sie

  1. es unterließen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie sich von der Unfallstelle entfernten und
  2. es unterließen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO i.V.m. § 99 Abs.2 lit. a StVO 1960
  2. § 4 Abs. 5 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe von

218,-- 72 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO

180,-- 60 Stunden 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 + 18,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 437,80 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.02.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw lenkte am 02.08.2005 um 23.30 Uhr einen dem (Probe-)Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der S...Landesstraße L... im Gemeindegebiet S.

Auf der Höhe des Autohauses Z. kam der Bw rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte dabei insgesamt vier - auf dem Areal dieses Autohauses geparkte - Neufahrzeuge sowie eine Werbetafel und die Straßenbeleuchtung.

Auch der vom Bw gelenkte Pkw wurde schwer beschädigt.

Allein der an den vier Neufahrzeugen entstandene Schaden hat - wie sich später herausstellte - insgesamt ca. 23.600 Euro betragen.

Sowohl die Ehegattin des Besitzers des Autohauses (= Frau R. Z.), als auch die Tochter (= Frau K. Z.) sind durch den Unfall aufgewacht und haben sich sofort zur - unmittelbar vor dem Haus befindlichen - Unfallstelle begeben.

Die Ehegattin des Besitzers dieses Autohauses hat - siehe den Unfallbericht - um 23.35 Uhr (somit ca. 5 Minuten nach dem Unfall) zwecks Unfallaufnahme die Polizei verständigt, welche nach ca. 10 min. eingetroffen ist.

Der Bw hat - vor dem Eintreffen der Polizei - die Unfallstelle verlassen, wobei jedoch der Pkw des Bw an der Unfallstelle verblieben ist.

Der Bw bringt in der Berufung insbesondere vor, dass

Am 10.04.2006 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die beiden Zeuginnen, Frau K. Z. und Frau R. Z. teilgenommen haben.

Stellungnahme des Bw:

Nach dem Unfall bin ich aus meinem PKW ausgestiegen und habe gesehen, dass beim Autohaus Z. vier - wie ich heute weiß: fabriksneue - Autos beschädigt wurden.

Kurze Zeit später kam die Tochter, Frau K. Z. Ich sagte zu ihr, dass ich den Unfall am nächsten Tag meiner Versicherung melden werde. Frau K. Z. meinte, wir sollten die Polizei rufen, da der Sachschaden offensichtlich erheblich sei.

Die Mutter, Frau R. Z., habe ich nicht gesehen.

Frau K. Z. und ich waren uns bekannt.

Meine Adresse habe ich Frau K. Z. nicht gesagt.

 

 

Zeugenaussage der Frau K. Z.:

Am 02.08.2005 um ca. 23.30 Uhr - ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen - hörte ich bei unserem Haus ein Unfallgeräusch bzw. wurde ich dadurch wach.

Ich sah von meinem Schlafzimmerfenster aus den Unfall, kleidete mich an und ging aus dem Haus.

Dort sah ich Herrn L. Ich kannte von ihm nur den Familiennamen, nicht jedoch den Vornamen und auch nicht die Adresse.

Ich erkannte sofort, dass es sich um einen hohen Sachschaden handeln muss, da vier fabriksneue Autos beschädigt wurden.

Meine Mutter - welche vor mir aus dem Haus gegangen ist - hat die Polizei angerufen. Herr L. verließ die Unfallstelle bevor die Polizei kam.

Die Polizei ist ca. 10 min. nach den Anruf gekommen. Den Polizisten war aufgrund des Kennzeichens klar, dass es sich beim Lenker um Herrn C. L. handelt.

Zeugenaussage der Frau R. Z.:

Am 02.08.2005 um ca. 23.30 Uhr hörte ich das teilweise sehr laute Unfallgeräusch und lief aus dem Haus.

Ich sah das beschädigte Auto des Unfalllenkers und besichtigte auch den Schaden an unseren fabriksneuen Fahrzeugen.

Heute habe ich - nach Rücksprache mit unserem Verkaufsleiter - erfahren, dass die Schadenshöhe an diesen vier Fahrzeugen insgesamt ca. 23.600 Euro betragen hat.

Ich habe die Polizei angerufen "um mich abzusichern".

Ich sagte auch dem Unfalllenker und den weiteren dort anwesenden Personen, dass ich die Polizei verständigt habe.

Der Unfalllenker sagte mir sinngemäß, dass er den Unfall bzw. Schaden ohnedies der Versicherung melden würde.

Ich sah anschließend, dass der Unfalllenker weg ging, bevor die Polizei kam.

Ich kannte den Unfalllenker vom Sehen, sein Name wäre mir vermutlich eingefallen, die Adresse kannte ich nicht.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhangt steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO die im Abs.1 leg.cit. genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die beiden Zeuginnen, Frau R. Z. und Frau K. Z. haben bei der mündlichen UVS-Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Frau K. Z. hat ausgesagt, dass sie vom Bw zwar den Familiennamen, nicht jedoch den Vornamen und auch nicht die Adresse kannte.

Frau R. Z. hat ausgesagt, dass sie den Bw vom Sehen kannte, sein Name wäre ihr vermutlich eingefallen, die Adresse kannte sie nicht.

Der Bw hat selbst bei der mündlichen UVS-Verhandlung ausgesagt, dass er

Der Bw behauptet nicht einmal selbst, dass Frau K. Z. und/oder Frau R. Z. - im Zeitpunkt des Unfalles - seine Adresse kannten.

Es steht daher fest, dass - zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles - sowohl Frau K. Z., als auch Frau R. Z. die Adresse des Bw nicht bekannt war!

Sind die Beteiligten einander so gut persönlich bekannt, dass sie Namen und Adressen wissen, ist iSd § 4 Abs.5 StVO der Identitätsnachweis als erbracht anzusehen;

VwGH vom 22.03.1995, 94/03/0274 mit Vorjudikatur.

Um den vom Gesetz geforderten Identitätsnachweis zu erbringen, bedarf es - hinsichtlich der Adresse - der exakten Angabe des Wohnortes einschließlich der Straßen- und Hausnummer; VwGH vom 22.10.1999, 99/02/0148 mit Vorjudikatur.

Im Zeitpunkt des Unfalles war - wie dargelegt - sowohl Frau K. Z., als auch Frau R. Z. die Adresse des Bw nicht bekannt.

Durch das Kennzeichen des vom Bw hat an der Unfallstelle zurückgelassenen Pkw wäre es möglich gewesen, die genaue Adresse des Bw zu eruieren.

Der Bw hat dadurch jedoch nicht der Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO entsprochen!

VwGH vom 29.09.1993, 93/02/0166 mit Vorjudikatur.

Der Bw hat die Unfallstelle - bevor die Polizei dort eingetroffen ist - verlassen, ohne Frau R. Z. und/oder Frau K. Z. seine exakte Adresse anzugeben.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen.

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat.

Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Geschädigter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt;

VwGH vom 25.09.1991, 91/02/0033.

Frau R. Z. hat - wie bereits dargelegt - bei der mündlichen UVS-Verhandlung u.a. Nachfolgendes ausgesagt:

"Ich sagte dem Unfalllenker..........dass ich die Polizei verständigt habe.

Der Unfalllenker sagte mir sinngemäß, dass er den Unfall bzw. den Schaden ohnedies der Versicherung melden würde."

Diese Aussage der Frau R.Z. wurde vom Bw nicht bestritten!

Allein dadurch musste dem Bw klar sein, dass Frau R. Z. bereits die Polizei verständigt hat, damit diese den Unfall aufnimmt.

Obendrein ist aus den im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern - für jeden Laien, somit auch für den Bw - auf den ersten Blick erkennbar, dass an den am Areal des Autohauses Z. abgestellten vier Neuwagen hoher Sachschaden entstanden ist.

Umso mehr war dies für Frau R. Z. und Frau K. Z. (= Ehefrau bzw. Tochter des Besitzers dieses Autohauses) ersichtlich.

Es entspricht der Lebenserfahrung und der Logik, dass - bei einem derartigen, auf den ersten Blick ersichtlichen, Schadensausmaß - Frau R. Z. eine Unfallaufnahme durch die Polizei für erforderlich gehalten hat.

Die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken besteht u.a. dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat.

Dies ist u.a. immer der Fall, wenn ein Geschädigter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt.

Unbestritten ist letztendlich, dass Frau R. Z. nicht nur die Intervention der Polizei verlangt, sondern diese auch selbst verständigt hat.

Nach der dargestellten Rechtslage wäre der Bw daher verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0252 mit Vorjudikatur.

Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO einerseits und die Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5 leg.cit. andererseits sind zwei voneinander verschiedene und unabhängige Verpflichtungen.

Deren Verletzung ist je gesondert zu bestrafen.

VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0252 und vom 30.6.1993, 93/02/0066

Der Bw hat - wie ausführlich dargelegt - die Unfallstelle verlassen, ohne

 

Der Bw hat dadurch sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c, als auch eine nach § 4 Abs.5 StVO begangen.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen -

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walther-Thiemel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c sowie § 4 Abs.5 StVO ist - selbst wenn der Betreffende bislang unbescholten war - eine Geldstrafe von jeweils umgerechnet 218 Euro gerechtfertigt;

VwGH vom 29.06.1994, 92/03/0269.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen sind daher keinesfalls als überhöht zu bezeichnen und somit als rechtmäßig zu bestätigen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§§ 4 Abs1 lit.c und 4 Abs.5 StVO

 

 

 

 

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