Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161216/12/Bi/Ps

Linz, 05.07.2006

 

 

 

VwSen-161216/12/Bi/Ps Linz, am 5. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn KR J P, pA P-W W GesmbH, L, L, vertreten durch RA Mag. P R, L, L, vom 7. März 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. Februar 2006, VerkR96-11156-2005/Her, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Tatvorwurf km 11,2 auf km 11,4 abgeändert wird, in beiden Punkten jedoch bei jeweils gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf jeweils 130 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf jeweils 13 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 150 Euro (je 3 Tagen EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-W WgesmbH und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 6. Oktober 2005 um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von S an der B P S auf Höhe von km 11,2 links im Sinne der Kilometrierung und für die Straßenverkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung W einsehbar

  1. die Ankündigung "H über die A direkt nach W/W"
  2. die Werbung "F M" mit Abbildung (Herr 2x, Dame 1x)

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Juli 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. R durchgeführt. Der Bw und die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, auf den Fotos sei nicht erkennbar, zu welcher Straße ein Abstand von 100 m (allenfalls unzulässigerweise nicht) eingehalten werde. Die Werbetafel befinde sich im Ortsgebiet, während der Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO auf Werbetafeln abstelle, die außerhalb von Ortsgebieten angebracht seien. Die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer werde nicht beeinträchtigt; die Nichteinholung eines dazu beantragten SV-Gutachtens stelle einen Verfahrensmangel dar.

Die unterschiedliche Zulässigkeit der Werbung innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes sei verfassungsrechtlich unzulässig, weil unsachlich. Gerade im Ballungsraum Linz, Wels, Steyr sei es für einen sich auf Durchzugsstraßen bewegenden Kraftfahrer meist nicht mehr erkennbar, ob er sich im oder außerhalb des Ortsgebietes befinde, zumal dort oft eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt sei. In Ballungsräumen seien Kraftfahrer permanent mit Werbung konfrontiert, sodass keine Überreizung mehr erfolge, sondern der Lenker diesbezüglich "abstumpfe". Oft seien Gewerbebetriebe zweckmäßigerweise an der Peripherie von Ortsgebieten an Durchzugsstraßen angesiedelt. Eigenwerbung wäre zulässig, aber Fremdwerbung nicht, obwohl für eine solche Differenzierung kein Platz mehr sei. Der in den 60er Jahren geschaffene Schutzzweck der Norm sei völlig überholt. Ein anderer Zweck als die Ablenkung der Autofahrer und allenfalls eine Unfallswahrscheinlichkeit dürfe mit der Bestimmung nicht erreicht werden und ein (beantragter, aber nicht durchgeführter) Ortsaugenschein hätte zum einen die Frage der Entfernung zur B, zum anderen eine mögliche Ablenkung klären können. Das angefochtene Straferkenntnis sei auch nicht ausreichend begründet, weil der Verweis auf einen Judikatur-Stehsatz aus dem Jahr 1984 nicht ausreiche. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand liege nicht vor, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt wird, in eventu Strafherabsetzung, weil ein schutzzweckentsprechendes Risiko nicht gegeben sei und die Tat keine nachteiligen Folgen gehabt habe.

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 22. Juni 2006 und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden.

Anhand der im Akt befindlichen Fotos, die zwei nebeneinander stehende Werbetafeln zeigen, wurde beim Ortsaugenschein der Standort der im Spruch genannten Werbung gesucht und die auf den Fotos ersichtliche Situation an der B auf Höhe km 11,4 vorgefunden. Die B ist eine Freilandstraße, von der bei km 11,4 links im Sinne der Kilometrierung eine unbenannte Verbindungsstraße zur Schulstraße abzweigt, die in der Feldstraße ihre Fortsetzung findet. Die Schulstraße, die Feldstraße und die Verbindungsstraße befinden sich im Ortsgebiet S; das Ortsende ist in der Verbindungsstraße der StVO entsprechend vor der Einmündung in die B angebracht. Noch innerhalb des Ortsgebietes S steht die auf den Fotos links ersichtliche Werbetafel links in Fahrtrichtung B. Am 22. Juni 2006 war darauf die im Punkt 1) angeführte Ankündigung "H" und darunter eine Werbung desselben Unternehmens angebracht. Die auf den Fotos rechts ersichtliche, nicht mit dem Unternehmen des Bw in Verbindung stehende Werbetafel wurde zwischenzeitig entfernt. Die im Spruch genannte Werbung ist mit Sicherheit unter 100 m von der B entfernt. Die Werbung ist von der Verbindungsstraße abgewandt und nur von der B in Fahrtrichtung W und von der Schulstraße in Fahrtrichtung Zentrum S aus sicht- und lesbar. Km 11,4 der B liegt nicht im "Ballungsraum" zwischen Linz, Wels und Steyr, sondern im Bereich des südwestlichen Ortsendes von S in einer 70-km/h-Beschränkung.

Das in der Berufung beantragte Gutachten eines Verkehrspsychologen zum Beweis dafür, dass durch die im Spruch zur Last gelegte Werbung keine Ablenkung eines auf der B in Richtung W bzw Autobahnauffahrten S fahrenden Kraftfahrers erfolgt, erübrigt sich schon deshalb, weil der Bw - unbestritten - keine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 für diese Werbung bzw Ankündigung beantragt hat und dieses Gutachten zur Frage, ob das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient und ob durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist, dh im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens einzuholen gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneterweise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrücklichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf allen Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Entfernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, an.

Auch in diesem Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der B positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes S befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur B links im Sinne der Kilometrierung auf Höhe des km 11,4, sodass für die diesen Straßenzug benutzenden Lenker die einzelnen Werbungen in Fahrtrichtung Wels bzw Autobahnauffahrten S einzusehen waren, ließ sich beim Ortsaugenschein ebenso wie aus den der Anzeige beigelegten Fotos eindeutig und zweifelsfrei ersehen. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkenntnissen des VwGH vor.

Es trifft zu, dass solche Werbungen insbesondere im örtlichen Bereich der Erstinstanz jahrelang trotz des Fehlens einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO geduldet wurden. Daraus vermag der Bw aber keine auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Standorte, noch dazu im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, die eine längere "Lesezeit" ermöglicht, bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100-m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen ausscheidet und die ggst Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

Im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens VwSen-107109, das dem Bw in bester Erinnerung sein müsste, vertrat das (überdies auch für die Verfahren VwSen-108297-108303 und VwSen-108544-108546) zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, 1984/03/0016, angefochten mit Bescheidbeschwerde, die mit VwGH-Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/02/0338, als unbegründet abgewiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibehaltene Rechtsansicht vertrat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventualantrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" bzw "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", zurückgewiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsansichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungsbehörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzesstelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Rechtsprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.

Der Ersatzbescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheidbeschwerde beim VfGH angefochten - die Ablehnung wurde dem Bw am 31. Oktober 2003 zugestellt und die Ablehnung gemäß § 33a VwGG durch den VwGH am 13. Februar 2004, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsgebieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (möglicherweise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

Zum konkreten Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass die Frage, ob die Differenzierung Innenwerbung - Fremdwerbung (noch) aktuell und sachlich gerechtfertigt ist, hier nicht zu klären ist, weil feststeht, dass die nächstgelegenen Standorte der Firmen H und F sich in ca 10 km Entfernung zur genannten Werbung befinden. Die Argumentation des Bw ist allerdings insofern widersprüchlich, als er sogar von einer "Abstumpfung" von Verkehrsteilnehmern gegenüber "Werbereizen" ausgeht - was indirekt die Frage aufwirft, ob er selbst annimmt, dass diese Werbungen überhaupt jemand registriert - andererseits aber Werbung trotz der oben zusammengefassten verwaltungsbehördlichen Erfahrungen weiterhin anbringt - was die Frage erlaubt, ob er nicht den Sinn der Anbringung der Werbung letztlich nur im Entgelt für die Anbringung sieht und damit kein Raum für Argumente nach der StVO bleibt. Seine Behauptung, § 84 Abs.2 StVO sei im Hinblick auf ihren Schutzzweck "veraltet", vermag der UVS nicht zu teilen. In welchem Ausmaß ein Fahrzeuglenker Reizüberflutungen "aushält", ist nicht Sache des Bw, dessen Arbeitgeber letztlich mit gut sichtbar angebrachter Werbung Geld verdient, wobei nicht die Rücksichtnahme auf Verkehrsteilnehmer im Vordergrund steht.

Bezogen auf den Tatzeitpunkt 6. Oktober 2005 gelangt der UVS schon aufgrund der zitierten Vorjudikatur - die zwar nur zum Teil den Bw selbst als Beschuldigten betroffen hat, jedoch sich zum einen in der Branche herumspricht und zum anderen im RIS abrufbar ist - sowie vor allem aus Gründen der Vernunft im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zur Ansicht, dass der Bw als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für Werbung zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer der genannten GesmbH mangels entsprechender straßenpolizeilicher Bewilligung die ihm in den jeweiligen Spruchpunkten - hinsichtlich Tatort aufgrund der im Foto ersichtlichen örtlichen Lage, die sich beim Ortsaugenschein als km 11,4 herausstellte, leicht abgeändert - umschriebenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG angesichts seiner (oben dargelegten) Vorgeschichte nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Strafrahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, vorsieht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Dezember 2005 - von diesem unwidersprochen - mit 2.000 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und die immerhin 54 (!) einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 2001 bis 2004 als erschwerend gewertet.

Die "Straferhöhung" gegenüber früheren Strafen um je 50 Euro ist jedoch als etwas überhöht anzusehen, zumal die (nicht als erschwerend gewerteten) Vormerkungen vom 18. Oktober 2005 zu je 130 Euro zeitlich nach den gegenständlichen Übertretungen einzuordnen sind. Die Herabsetzung auf je 130 Euro (bei gleichbleibender weil im Verhältnis zur Geldstrafe angemessener Ersatzfreiheitsstrafe) gründet sich auf diese Überlegungen.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zur Beachtung der ihn betreffenden Bestimmungen der StVO anhalten. Zugute zu halten ist dem Bw, dass die Vormerkungen schon aufgrund seiner eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit als für Werbung zuständiger Geschäftsführer eines Werbeunternehmens nicht als "übermäßig" gewichtig zu bezeichnen sind, und er außer den "Werbevormerkungen" keine anderen aufweist. Dass niemand durch die Werbung abgelenkt wurde, kann nicht gesagt werden und ist angesichts der Missachtung des Verbotes des § 84 Abs.2 StVO irrelevant, sodass eine Wertung als Milderungsgrund ausscheidet.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren schon aufgrund der dem Bw bestens bekannten Judikatur der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht gegeben, zumal von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann, selbst wenn die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Werbung im Ortsgebiet, von Freilandstraße innerhalb 100 m entfernt - aber Strafe

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