Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161375/8/Bi/Be

Linz, 16.06.2006

 

 

 

VwSen-161375/8/Bi/Be Linz, am 16. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, vertreten durch RA Dr. J P, vom 11. Mai 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 26. April 2006, VerkR96-198-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Dezember 2005 in der Zeit von 17.10 bis 17.45 Uhr den Pkw, Kz auf dem Behindertenparkplatz in der Postgasse, Kreuzung mit dem Stadtplatz in Mattighofen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten, ausgenommen stark gehbehinderte Personen" gehalten habe, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß " 29 Abs.4 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die für 28. Juni 2006 anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung erübrigte sich nach dem mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 ausdrücklich erklärten Verzicht des Bw auf eine solche.

3. Der Bw macht im Rechtsmittel geltend, er sei in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, was er auf 18 Seiten durch Zitierung der Judikatur zu § 103 Abs.2 KFG näher ausführt, stellt aber inhaltlich keinerlei Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Tatvorwurf des § 24 StVO her und bestreitet auch nicht die ihm zur Last gelegte Übertretung. Er stellt als einzigen Bezug zum ihn betreffenden Fall den Antrag, das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 26. April 2006 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Verzicht auf die mündliche Verhandlung teilt er mit, aufgrund der von ihm verpflichtend anzugeben gewesenen Lenkerauskunft stehe seine Tätereigenschaft fest, die von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnisse würden akzeptiert und er stelle außer Streit, dass er nicht gehbehindert sei, somit nicht unter die Ausnahmebestimmung der StVO falle und ihn somit ein Verschulden an dieser Übertretung treffe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw BR-, der auf den Bw zugelassen ist, laut einer Privatanzeige am 23. Dezember 2005 von 17.10 Uhr bis 17.45 Uhr in Mattighofen, "Behindertenparkplatz in der Postgasse, Kreuzung mit dem Stadtplatz", im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen stark gehbehinderte Personen" abgestellt, jedoch nicht mit einem Ausweis nach § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet war.

Seitens der Erstinstanz erging die Strafverfügung vom 10. Jänner 2006, gerichtet an den Bw, dessen rechtsfreundlicher Vertreter daraufhin am 23. Jänner 2006 dem Bearbeiter bei der Erstinstanz telefonisch mitteilte, das Delikt werde grundsätzlich nicht bestritten. Neben dem Parkplatz sei ein Taxistand, der widerrechtlich verstellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich daher mit dem Taxi auf den Behindertenparkplatz gestellt, um einen Krankentransport durchzuführen; das habe etwas gedauert. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 23. Jänner 2006 wurden diese Angaben wiederholt, darauf hingewiesen, der Krankentransport sei von der Ordination des Gemeindearztes durchgeführt worden, und um Verhängung einer Ermahnung ersucht.

Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter am 14. März 2006 sinngemäß mit, sein Mandant sei nur Zulassungsbesitzer, beschäftige 4 bis 5 Leute und die Behörde könne nicht sicher von seiner Lenkereigenschaft ausgehen.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz mit Schriftsatz vom 17. März 2006 eine Aufforderung an den Bw, als Zulassungsbesitzer des Pkw BR-712BZ gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Erstinstanz binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug am 23. Dezember 2005 von 17.10 bis 17.45 Uhr in Mattighofen auf dem Behindertenparkplatz in der Postgasse, Kreuzung mit dem Stadtplatz, abgestellt habe. Auf die genauen Umstände der Auskunfterteilung und die rechtlichen Folgen einer Nichterteilung oder der Erteilung einer unrichtigen oder ungenauen Auskunft wurde ebenso hingewiesen, wie auf das als Beiblatt angeschlossene Formular. Nach Zustellung an den Rechtsvertreter am 21. März 2006 erteilte dieser mit 31. März 2006 für seinen Mandanten - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Verweigerung der Lenkerauskunft mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werde - die Lenkerauskunft derart, dass dieser selbst den Pkw dort abgestellt habe.

Darauf erging das angefochtene Straferkenntnis.

In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw auch aufgefordert, "allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel, insbesondere Zeugen und schriftliche Unterlagen für den behaupteten Krankentransport von der Ordination des Gemeindearztes, mitzubringen oder so rechtzeitig bekanntzugeben, dass sie bis zur mündlichen Verhandlung herbeigeschafft werden können" - darauf hat der Bw in keiner Weise reagiert und sich auch dazu nicht geäußert.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Das in Rede stehende Halte- und Parkverbot gründet sich auf die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 28. April 1992, VerkR-100301/Sch.

Der Bw hat nicht bestritten selbst den auf ihn zugelassenen Pkw laut Tatvorwurf dort abgestellt zu haben, nicht gehbehindert zu sein und den Pkw nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b StVO gekennzeichnet zu haben. Er hat auch keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht, er habe als Taxilenker einen Krankentransport von der Ordination des Gemeindearztes durchgeführt, und hat auch keinen Zeugen dafür genannt, der die Überprüfung seiner Behauptung ermöglichen würde, weshalb seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen war, dass der selbst die Voraussetzungen gemäß § 29b StVO nicht erfüllende Bw keinen Krankentransport durchgeführt hat und auch nicht unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 54 Abs.5 lit.h StVO fällt.

Der Bw hat mit seinem Vorbringen, der Taxistandplatz sei "widerrechtlich" verstellt gewesen, also habe er den Behindertenparkplatz benützt, inhaltlich den Tatvorwurf nicht bestritten und die Lenkereigenschaft aus welchen Überlegungen oder "Befürchtungen" immer (vgl EGMR 24.3.2005, Beschwerde 63207/00, Rieg gg Österreich) bestätigt. Er hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

Zur Strafhöhe ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, verfügt als Taxiunternehmer über ein jedenfalls so hohes Einkommen, dass die Bezahlung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegenden Geldstrafe weder seinen Unterhalt noch den von Personen, hinsichtlich derer ihn eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung trifft, gefährden könnte. Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG, insbesondere dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, angemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw, der als Berufskraftfahrer vermehrt in derartige Situationen kommen könnte, vor allem im Interesse tatsächlich iSd § 29b StVO gehbehinderter Personen, die auf einen reservierten Parkplatz ernsthaft angewiesen sind, zur genauesten Beachtung der Halte- und Parkverbote anhalten.

Ein Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG war wegen vorsätzlicher Begehung der Übertretung nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Behindertenparkplatz ohne Berechtigung benützt

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