Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161519/2/Sch/Sp

Linz, 11.08.2006

 

 

 

VwSen-161519/2/Sch/Sp Linz, am 11. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H vom 24.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.2.2006, VerkR96-674-2005-Gg, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 6.3.2006, VerkR96-674-2005-GG, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 27,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.2.2006, VerkR96-674-2005-Gg, wurden über Herrn C H, H, F, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 136 Euro (50 + 50 + 36) und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 44 Stunden (16 + 16 + 12) verhängt, weil er am 14.9.2005 (richtig: 2004) um 15.40 Uhr im Gemeindegebiet Grünbach, auf der Böhmerwald Straße B38 auf Höhe Strkm. 96,00 in Fahrtrichtung Sandl das Sattelzugfahrzeug mit dem Kz: ... samt Anhänger, Kz: ... gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl im das zumutbar gewesen wäre , nicht davon überzeugt habe, dass der Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da

  1. der linke Innenreifen der ersten Achse in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,00 mm aufgewiesen habe
  2. der linke Außenreifen der ersten Achse bis zum Unterbau reichende Beschädigungen (Risse und Schnitte) aufgewiesen habe, obwohl die Verwendung von Reifen die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten ist,
  3. am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, da die Gültigkeit der Plakette mit der Nummer MVN 0542 die Lochung 02/2004 aufgewiesen habe und somit abgelaufen gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 13,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber den Einspruch (gemeint: Berufung) vom 14.2.2006 eingebracht, woraufhin von der Behörde mit Bescheid vom 5.3.2006, VerkR96-674-2005-GG die Tatzeit von 14.9.2005 auf 14.9.2004 berichtigt wurde.

 

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat in der gegenständlichen Angelegenheit vorerst eine Strafverfügung (mit dem zutreffenden Tatzeitpunkt 14.9.2004) erlassen, die vom nunmehrigen Berufungswerber beeinsprucht wurde. Im Einspruch lässt er die Tatvorwürfe an sich unbestritten, verweist aber auf seine wirtschaftliche Situation als Lkw-Lenker und einem damit verbundenen Druck seitens des Arbeitsgebers, dem er sich ausgesetzt gefühlt und weswegen er die Übertretungen begangen habe.

Die in der Folge von der Behörde gestellte Anfrage bezüglich seine persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber unbeantwortet belassen, sodass hier im Schätzungswege vorgegangen wurde.

Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet im Spruch hinsichtlich des Tatzeitpunktes der schon oben erwähnte Mangel an, der aus Anlass der Berufung durch die Erstbehörde korrigiert wurde. Angesichts der erwähnten Strafverfügung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG stellt sich gegenständlich die Frage der Verfolgungsverjährung nicht. Damit war die Behörde berechtigt, unter Anwendung des § 62 Abs.4 AVG ihren offenkundigen Schreibfehler bescheidmäßig zu berichtigen. Ein solcher Bescheid kann in jedem Stadium des Verfahrens, aber auch noch nach Erlassung des abschließenden Bescheides ergehen.

Die Berufungsbehörde hat damit das Straferkenntnis in der korrigierten Form zu behandeln.

Wie schon oben erwähnt lässt der Berufungswerber sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der gegen das Straferkenntnis gerichteten Berufung die Tatvorwürfe unbestritten. Nach der Beweislage kann abgesehen davon aber ohnedies kein Zweifel darin bestehen, dass die von Polizeiorganen angezeigten Fahrzeugmängel auch tatsächlich vorgelegen sind.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und können daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Mängel bei der Bereifung eines Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers eine nicht unbeträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Weiters dürfen nur Fahrzeuge im Verkehr verwendet werden, die entsprechend begutachtet und mit einer gültigen Plakette versehen sind. Auch diese Bestimmung dient letztendlich der Verkehrssicherheit.

Milderungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, ebenso wenig Erschwerungsgründe.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass bei Berufskraftfahrern immer wieder festzustellen ist, dass sie seitens ihres Arbeitsgebers insofern einem Druck ausgesetzt sind, als ihr Arbeitsplatz in Frage gestellt wird, sollten sie es ablehnen, Fahrten mit technisch mangelhaften oder überladenen Fahrzeugen durchzuführen. Dieser Umstand stellt allerdings keine rechtliche Kategorie in Bezug auf die Übertretung von Verkehrsvorschriften dar. Selbst wenn man aber dies berücksichtigen wollte, besteht im gegenständlichen Fall angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafen keine Möglichkeit.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass dem Rechtsmittel weder dem Grunde noch der Strafhöhe nach Erfolg beschieden sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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