Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200019/5/Kl/La

Linz, 03.06.1993

VwSen - 200019/5/Kl/La Linz, am 3. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Kommerzialrat E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Februar 1992, Agrar-96/12/1991-We, wegen Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG; § 26 Abs.1 lit.a Qualitätsklassengesetz, BGBl.Nr. 161/1967 idgF.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, das sind insgesamt 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Februar 1992 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.) 2.000 S und 2.) 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 120 Stunden und 2.) 60 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 26 Abs.1 lit.a Qualitätsklassengesetz iVm § 9 leg.cit. und § 21 Abs.4 Qualitätsklassenverordnung und 2.) § 26 Abs.1 lit.a Qualitätsklassengesetz iVm § 9 leg.cit. und §§ 20, 21 Abs.4 und 23 Qualitätsklassenverordnung verhängt, weil er die mit Rechnung Nummer 14.527 am 12. März 1991 von dem Betrieb W an J und G, verkauften 5400 Stück Eier in 15 Kartons 1.) entgegen den Bestimmungen des § 9 Qualitätsklassengesetz und der hierauf ergangenen Qualitätsklassenverordnung mangelhaft gekennzeichnet, weil die Packungen auf der Außenseite Angaben gemäß § 21 Abs.4 Qualitätsklassenverordnung über die Herkunft der Eier, die Qualitätsklasse und des Verpackungstages nicht enthielten, und 2.), entgegen den Bestimmungen des § 9 Qualitätsklassengesetz und der hierauf ergangenen Qualitätsklassenverordnung unwahr gekennzeichnet, weil bei den Eiern der Gewichtsgruppe 3 16% und bei den Eiern der Gewichtsgruppe 2 23% das gemäß § 20 Qualitätsklassenverordnung für die jeweilige Gewichtsgruppe vorgeschriebene Gewicht unter Bedachtnahme auf die gemäß § 23 Z2 Qualitätsklassenverordnung geltenden Gewichtstoleranzen nicht gegeben war, in Verkehr gebracht hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Verwarnung beantragt wurde. Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes als Verantwortliche und Beauftragte die Mitarbeiterin M für den Teilbereich "Hühnerhaltung, Eierproduktion und Eierauslieferung" bestellt wurde, und zwar für den Zeitpunkt der angelasteten Tat als auch noch für heute. Als Beweis für diesen Sachverhalt wird die Einvernahme der Zeugin beantragt. Weiters wird vorgebracht, daß über ausdrücklichen Wunsch der Belieferten, daß über die Herkunft der Eier keine Bezeichnung aufscheinen sollte, die Angabe über Qualitätsklasse und Verpackungstag auch tatsächlich unterblieb. Auch für die Überprüfung der Einhaltung der Gewichtsgruppen sei die Betriebsleiterin M verantwortlich. Als Inhaber mehrerer Betriebe sei es dem Berufungswerber nicht möglich, die Aussortierung und Einteilung der einzelnen Eier zu überprüfen. Schließlich wurde vorgebracht, daß der Abschluß einer Sondervereinbarung zwischen Verkäufer und Wiederverkäufer im Gesetz nicht ausdrücklich verboten sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Strafe bekämpft wird, und eine mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Es wurde daher vom unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Aufgrund einer Qualitätskontrolle am 14. März 1991 im Betrieb J und G, wurde festgestellt, daß die von dem Betrieb K, mit Rechnung 14.527, datiert am 12.3.1991, verkauften 15 Karton Eier, 5400 Stück, nicht den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes entsprachen, weil an diesen Kartons lediglich Gewichtsgruppen angeschrieben waren. Es fehlten die Kennzeichnung der Herkunft der Eier, der Qualitätsklasse und des Verpackungstages. Im übrigen hatten bei den Eiern der Gewichtsgruppe 3 16% und bei den Eiern der Gewichtsgruppe 2 23% der Eier nicht das für diese Gewichtsgruppe vorgeschriebene Gewicht, sondern waren sie zu leicht. Die genannte K ist nicht als Firma im Firmenbuch protokolliert. Betreiber des Betriebes in W, ist der Berufungswerber.

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des erstbehördlichen Verfahrens als erwiesen anzunehmen und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967 idF BGBl.Nr. 382/1991, sind Qualitätsklassen bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen. Gemäß § 9 leg.cit. muß jede Verpackungseinheit unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs.2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse anzuführen (Abs.2 leg.cit.). Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind.

Aufgrund des Qualitätsklassengesetzes wurde daher eine Qualitätsklassenverordnung, BGBl.Nr. 136/1968 idF BGBl.Nr. 431/1992 erlassen, in welcher der § 20 die Gewichtsgruppen für Eier festlegt. Weiters wird im § 21 Abs.4 der zitierten Verordnung bestimmt, daß jede Packung auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten muß: Herkunft der Eier, Qualitätsklasse, Gewichtsgruppe und Verpackungstag. Gemäß § 23 der Verordnung sind Toleranzen zugelassen, und zwar hinsichtlich des Gewichtes, daß bei den einzelnen Gewichtsgruppen, sofern das durchschnittliche Gewicht gegeben ist, zehn von Hundert der Eier der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Gewichtsgruppe angehören dürfen.

Gemäß § 26 Abs.1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Waren entgegen den Bestimmungen des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt.

Im Grunde des unter Punkt 4 festgestellten erwiesenen Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 26 Abs.1 lit.a sowohl hinsichtlich der mangelhaften als auch hinsichtlich der unwahren Kennzeichnung objektiv erfüllt.

5.2. Wenn nunmehr in der Berufung die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, nämlich der Frau M, gemäß § 9 VStG geltend gemacht wird, so kann diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 9 Abs.3 VStG kann zwar eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann aber verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Es ist daher erforderlich, daß der Beschuldigte einen Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten, und zwar aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung, vorlegt. Diesem Erfordernis wird auch nur dann entsprochen, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. Hauer Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 759, mit weiteren Nachweisen der VwGH-Judikatur). Wesentlich dabei ist, daß der Unternehmer im Grunde des § 9 Abs.4 VStG beweispflichtig ist. Im Grunde dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die beantragte Einvernahme der Zeugin M nicht vorzunehmen. Auch konnte das vorgelegte Schriftstück (eidesstattliche Erklärung) nicht als Beweis für die Bestellung als verantwortliche Beauftragte dienen, da sie mit einem Datum, welches nach dem Tatzeitpunkt gelegen ist, versehen ist. Es ist daher - wie schon die Erstbehörde ausgegangen ist von der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auszugehen. Sollte hingegen der Berufungswerber mit seinen Argumenten, daß ihm eine Überwachung der Aussortierung und Einteilung der Eier nicht möglich sei, mangelndes Verschulden geltend machen, so ist zwar grundsätzlich bei Ungehorsamkeitsdelikten - zu solchen zählen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, daß der Täter glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Dabei hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, dies hat er in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge darzutun. Ein bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017). Es hätte daher der Berufungswerber von ihm getroffene Maßnahmen nennen müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist hingegen noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen, sondern ist auch eine geeignete Überwachung dieser Person nachzuweisen. Da diesbezügliche Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angeboten wurden bzw. diesbezügliche Behauptungen schon gar nicht in der Berufung aufgestellt wurden, konnte dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht Rechnung getragen werden. Im übrigen ist die belangte Behörde nicht von einer Fahrlässigkeit ausgegangen, sondern von einer wissentlichen Begehungsweise des Berufungswerbers. Dies ist auch im Grunde der nachfolgenden Ausführungen zutreffend.

5.3. Es geht nämlich die Berufungsbehauptung, daß eine Vereinbarung über die Nichtkennzeichnung zwischen Verkäufer und Wiederverkäufer durch das Gesetz nicht verboten sei, ins Leere.

5.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes ist nämlich die Geltung der Qualitätsklassenverordnung nur ausgenommen für den Abhof-Verkauf, nämlich für Erzeugnisse, die vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden. Da die gegenständlichen Ehegatten L aber ihrerseits nicht Verbraucher sondern Wiederverkäufer der gegenständlichen Erzeugnisse (Eier) sind, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

5.3.2. Gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. kann durch Verordnung gestattet werden, daß Waren auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne Kennzeichnung an den Verbraucher in kleinen Mengen abgegeben werden dürfen. Aber auch nach dieser Bestimmung ist die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher unabdingbare Voraussetzung. Es ist daher auch diese Ausnahmeregelung für den Berufungswerber nicht anzuwenden. Im übrigen läßt sich aber aus der Formulierung der Gesetzesstelle, daß nur durch Verordnung eine Ausnahme gestattet werden kann, ableiten, daß ein anderweitiges Inverkehrbringen der Ware ohne Kennzeichnung nicht gestattet ist.

Es ist daher die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Vereinbarung mit den Belieferten im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen unerheblich und ist aber diese Übereinkunft maßgeblich dafür, daß der Berufungswerber mit vollem Wissen die sonst (laut seiner Etikette) vorgesehene Kennzeichnung im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt hat. Bei diesem Verfahrensergebnis waren daher die dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ihm sowohl objektiv als auch subjektiv zurechenbar.

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Sinne des § 19 VStG alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt und waren diese auch dem nunmehrigen Spruch zugrundezulegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da - wie schon die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis ausgeführt hat - dem Berufungswerber nicht bloß Fahrlässigkeit sondern Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, angelastet wird, ist von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen, weshalb mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht zu ziehen war.

Schließlich ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht überhöht. Die Strafe ist jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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