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VwSen-200068/5/Gu/Ho

Linz, 11.02.1993

VwSen - 200068/5/Gu/Ho Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Karl M sen. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Oktober 1992, N 96-1/29-1992/Hö, wegen Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 37 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber Karl M sen. schuldig erkannt, vom 30. bis 31. Juli, vom 8. bis 11. August und vom 15. bis 16. August 1992, neben der Bundesstraße B 143, bei km 0,860, auf Parzelle Nr. 4475/2, KG, Gemeinde Reichersberg, einen mit der Aufschrift "Der Brautsalon in Ort im Innkreis" versehenen Anhänger abgestellt und dadurch an diesen Tagen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben zu haben.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 O.ö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, BGBl.Nr. 80 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und bringt vor, daß der ihm zur Last gelegte Tatbestand an und für sich unbestritten sei. Er sei jedoch der Auffassung, hiedurch eine gesetzliche Bestimmung nicht verletzt zu haben.

Der von ihm abgestellte Anhänger sei keine Werbeeinrichtung im Sinne des O.ö. Naturschutzgesetzes. Es sei heute im geschäftlichen Verkehr üblich, daß auf Firmenfahrzeugen Logos und Firmenhinweise angebracht sind. Diese dienten aber nicht als Werbeeinrichtung im klassischem Sinn. Sie definierten den Besitzer. Es sei unmöglich damit Werbung zu treiben, da es ja im Verkehrseinsatz unmöglich sei irgendwelche Schriftzüge lesen zu können. Durch den Umstand, daß solche Verkehrsund Transportmittel in der nicht genutzten Zeit - die angeführten Termine seien Wochenenden - irgendwo abgestellt werden, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß daraus Werbeeinrichtungen entstünden. Solche seien im übrigen auch nur sinnvoll, wenn sie über einen längeren Zeitraum errichtet würden. Das wiederholte, vorübergehende, nicht regelmäßige Abstellen eines Anhängers vermöge seines Erachtens nicht als "Einrichtung" ausgelegt werden. Der Anhänger könne nicht als Werbetafel angesehen werden.

Darüber hinaus mangle es auch an der Gefährdung des Landschaftsbildes. Das Grundstück auf dessen Zufahrt der Anhänger abgestellt war, liege an der Bundesstraße B 143 und werde auf seinen Seiten von der Innkreisautobahn und der Harter-Bezirksstraße begrenzt. Unmittelbar daneben stünde ein Wartehäuschen. Etwa 100 m entfernt befinde sich eine Tankstelle mit einer KFZ-Werkstätte sowie eine Großtischlerei. Aus all diesen Überlegungen heraus sei er der Auffassung, daß er sich keiner Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Nachdem der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundegelegte Sachverhalt unbestritten geblieben ist, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptetet wird und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Der Rechtsmittelwerber ist mit seinen Ausführungen nicht im Recht. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Ergänzend wird aufgrund des der Anzeige des GPK Antiesenhofen vom 17. August 1992 beigefügten Lichtbildes, das den auf einem Wiesengrundstück nächst der Bundesstraße B 143 abgestellten Anhänger zeigt festgestellt, daß dieser Anhänger einen im Grundton weiß lackierten Aufbau besitzt. Der Anhänger ist quer zur Bundesstraße abgestellt. Für den sich vorbeibewegenden Autofahrer bzw. Passanten der Bundesstraße ergibt sich durch die ihm zugekehrte Seitenwand im Ausmaß von ca. 2,4 m x 1,70 m das Bild einer Werbetafel. Im oberen Zentrumsbereich steht in einem roten Oval mit weißen Buchstaben die Bezeichnung "F" in Blockschrift. Darunter leicht geschwungen, den Schriftzügen einer Handschrift nachgebildet, mit dunklen Lettern, wie erwähnt, auf weißem Grund "Happy Day". Im unteren Bereich ist parallel zur Aufbaukante in Druckschrift (Groß- und Kleinbuchstaben - dunkle Schriftzeichen auf weißem Grund) die Aufschrift angebracht: "Der Brautsalon in Ort im Innkreis".

Zu dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ist ergänzend rechtlich zu erwägen: Gemäß § 37 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 9).

Gemäß § 9 Abs.1 O.ö. NSchG bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde.

§ 9 Abs.2 leg.cit. definiert die Werbeeinrichtung als eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient, oder die hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

Gemäß § 9 Abs.3 leg.cit. sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs.1 ausgenommen:

a) Die Anbringung gesetzlich vorgeschriebener Geschäftsund Betriebsstättenbezeichnungen; b) Einrichtungen zur Wahlwerbung (für bestimmte Wahlen); c) Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit; d) Ankündigungen auf bewilligten Werbeeinrichtungen; e) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen udgl.); f) Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen, wenn sie so beschaffen sind, daß sie den im Abs.4 umschriebenen Voraussetzungen entsprechen.

Gemäß § 9 Abs.4 O.ö. NSchG 1982 ist eine Bewilligung gemäß Abs.1 erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn weder durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Aufstellung des werbungtragenden Anhängers zur Tatzeit am Tatort, ist nicht bestritten.

Es verbleibt somit die Erörterung, ob es sich um eine Werbeeinrichtung, welche bewilligungspflichtig und nicht etwa durch eine Ausnahme davor geschützt ist, handelt. Für das Vorliegen einer Werbeeinrichtung ist es nicht von Belang, ob diese ortsfest montiert oder beweglich gestaltet wurde.

Als Einrichtung ist demnach jede von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete zweckorientierte - dauernd oder wiederkehrend - somit in Erscheinung tretende Maßnahme zu verstehen, die der Anpreisung dient oder die hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

Aufgrund der Aufbaugröße, des leuchtenden hellen Grundtones, der sich flächig darstellenden Seitenwand des Anhängers, der Schriftzeichen und des Inhaltes der Aufschriften, sohin des gesamten Ensembles welches mitten auf einer grünen Wiese steht, ist schlüssig, daß dieses im Landschaftsbild in Erscheinung tritt, wobei in Zusammenhalt des Firmenlogos die Aufschrift "Der Brautsalon in Ort im Innkreis" der Anpreisung dient. Es blieb zu prüfen, ob der sich darstellende Sachverhalt im Sinne des § 9 Abs.3 O.ö. NSchG nicht von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.

Nachdem die Fläche, auf der die Werbeeinrichtung betrieben wurde als Grünland ausgewiesen ist und darauf kein Geschäft bzw. Betrieb steht, blieb dieser Ausnahmetatbestand ebenso außer Betracht, wie die Umstände, daß es sich hiebei um keine Wahlwerbung oder Ankündigung einer politischen Partei handelte. Eine Ankündigung auf einer bewilligten Werbeeinrichtung wurde nicht behauptet und lag nicht vor, ebensowenig wie eine ortsübliche Ankündigung einer Veranstaltung. Es blieb somit zu untersuchen, ob es sich bei dem vom angefochtenen Straferkenntnis um einen Hinweis, der zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätte dient, handelt.

Der Beurteilungsmaßstab liegt im Sinne des § 9 Abs.4 O.ö. NSchG 1982 in Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung am vorgesehenen (betriebenen) Ort im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. Bewahrung vor Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft.

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Text der vorbeschriebenen Werbeeinrichtung als Hinweis zur Auffindung einer Geschäfts- oder Betriebsstätte angesehen werden kann. Selbst wenn man dies bejaht, so wurde durch die Größe, die plakative Form, die ins Auge springende Farbgebung der in der grünen Wiese stehenden Werbeeinrichtung die öffentlichen Interessen, die eine Freihaltung des Grünlandbildes von dem auffälligen Eingriff gebieten, verletzt. Damit ist keine Grundlage für eine Ausnahme der Bewilligungspflicht gegeben.

Daß der Beschuldigte dessen ungeachtet - in Kenntnis der Ansicht der Behörde - gehandelt hat, begründet sein Verschulden.

Die Tat ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Strafbemessung wurde nicht gerügt.

Eine dessen ungeachtet erfolgte Prüfung ergab keinen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde.

Nachdem der Berufung kein Erfolg beschieden war, war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 29.03.1995, Zl.: 93/10/0059

 

 

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