Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200126/2/Wei/Bk

Linz, 16.06.1994

VwSen-200126/2/Wei/Bk Linz, am 16. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des J W , geb. 2.1.1936, Landwirt, K , S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.

November 1993, Zl. ForstR-16-1991/Hö/Br, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 (BGBl Nr.

440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 257/1993) zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Der iSd § 57 VStG anspruchsberechtigte R H wird hinsichtlich der Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG; § 57 VStG iVm § 174 Abs 3 Forstgesetz 1975; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 24.

November 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft und über Schadenersatzansprüche des Geschädigten entschieden:

"I. Sie haben im Dezember 1990 auf dem nördlich an Ihre landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. und , KG. S , Gemeinde S , angrenzenden und im Eigentum des Herrn R H , L , S , stehenden Waldgrundstücken Nr.

und , KG. S , Gemeinde S , entlang der Eigentumsgrenzen 30 Fichten bis zu einer Höhe von ca. 6 - 8 m aufgeastet und somit das Überhängen der Äste in den Luftraum ihrer Grundstücke nicht geduldet, obwohl durch die Beseitigung der Äste der nachbarliche Wald einer Gefährdung durch Wind- und Sonnenbrand ausgesetzt wurde und Schäden bereits eingetreten sind.

Verletzte Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. b Zl. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr.

440/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

257/1993.

Geldstrafe: 1.000,-- S Verfahrenskosten: 100,-- S Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden gemäß § 174 Abs. 1 Zl. 2 Forstgesetz 1975 II. Gemäß § 174 Abs. 3 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 755/1992 und der Bundsgesetze BGBl. Nr. 867/1992 und 666/1993, werden die von Herrn R H , L , S , gegen Herrn J W geltend gemachten Schadenersatzansprüche mit insgesamt 6.671,-- S festgesetzt." 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw vermutlich am 25. November 1993 (Zustellnachweis nicht im Akt) zugestellt worden ist, richtet sich die am 7. Dezember 1993 bei der belangten Behörde eingelangte und damit rechtzeitig erhobene Berufung vom 6. Dezember 1993.

In der Berufung wird unter anderem die Darstellung des Sachverhaltes im Straferkenntnis als unrichtig bestritten und darauf hingewiesen, daß der Waldbesitzer dafür Sorge zu tragen hätte, daß die Grundgrenze nennenswert überragende Äste zurückgeschnitten werden. Den dringenden Baumschnitt hätte der Bw im Einvernehmen mit Herrn H vorgenommen.

Bei der Absprache mit Herrn H , bei der auch seine Gattin und sein Schwiegersohn anwesend waren, sei nie die Rede von einer Begrenzung der Schnitthöhe gewesen.

2.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1993, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 20. Dezember 1993, die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsstrafakt festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher gemäß § 51e Abs 1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs 3 erster Satz iVm § 31 Abs 2 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw gemäß dem § 174 Abs 1 lit b) Z 1 Forstgesetz 1975 vorgeworfen, entgegen der Duldungsverpflichtung des § 14 Abs 1 erster Satz das Überhängen von Ästen nicht geduldet zu haben, indem er im Dezember 1990 30 Fichten entlang der Eigentumsgrenze (Grundgrenze) bis zu einer Höhe von 6 bis 8 m (eigenmächtig) aufgeastet hätte. Die strafbare Handlung dieses Ungehorsamsdeliktes iSd § 5 Abs 1 VStG besteht in der schlichten Tätigkeit des Nichtduldens durch bestimmte Handlungen entgegen der Duldungsverpflichtung. Die Tätigkeit wurde nach dem Tatvorwurf im Dezember 1990 vorgenommen, ohne daß näher präzisiert worden wäre an welchen Tagen und wie lange sie dauerte. Wegen dieser Ungenauigkeiten muß im Zweifel zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, daß die strafbare Tätigkeit bereits Anfang Dezember abgeschlossen war.

Das Straferkenntnis vom 24. November 1993 ist demnach erst kurz vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen worden. Bereits durch das Einbringen einer Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist mußte die im § 31 Abs 3 erster Satz VStG vorgesehene Strafbarkeitsverjährung eintreten. Für den Zeitpunkt des Einlangens der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat war bereits davon auszugehen, daß dieser Strafaufhebungsgrund vorlag. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren im Grunde des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Auf das Berufungsvorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

4.2. Mit Aufhebung des Straferkenntnisses entfällt auch der im Spruch Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses zugesprochene, aus der Verwaltungsübertretung abgeleitete Schadenersatz, über den die belangte Behörde gemäß § 174 Abs 3 Forstgesetz 1975 iVm § 57 VStG entschieden hat. Die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche setzt zwingend die Feststellung einer Verwaltungsübertretung im Schuldspruch eines Straferkenntnisses voraus. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, können auch keine privatrechtlichen Ansprüche zugesprochen werden. Der Geschädigte war insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Gemäß § 57 Abs 2 VStG steht dem Anspruchsberechtigten gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

4.3. Da das Strafverfahren einzustellen war, hat der Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG auch keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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