Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210003/11/Le/La

Linz, 07.07.1994

VwSen-210003/11/Le/La Linz, am 7. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. April 1994, Zl. UR96-3-1994/Hö, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 und des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als sie sich gegen den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 Z1 lit.b des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 richtet; diesbezüglich wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.c des Abfallwirtschaftsgesetzes richtet, keine Folge gegeben.

III. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu III.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber schuldig gesprochen, anfangs Dezember 1993 in der Bauschuttdeponie der Marktgemeinde A in S, 1. einen halbvollen Traktoranhänger mit Abfällen, nämlich Styropor, Plastikbecher und -kübel, alte Teppichböden, Dosen, Wäsche- und Kleiderreste, alte Schuhe und Taschen und Plastikfolien abgelagert und dadurch Abfälle nicht so gelagert zu haben, daß Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden und 2. 7 Stück Stabbatterien abgelagert und damit Problemstoffe außerhalb einer hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlage deponiert zu haben.

Es wurde ihm daher vorgeworfen, zu 1.: § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Z7 O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetz und zu 2.: § 39 Abs.1 lit.c Z4 iVm § 12 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz übertreten zu haben.

1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, daß laut Anzeige des Gendarmeriepostens A vom 31.12.1993 der nunmehrige Berufungswerber anfangs Dezember 1993 den durch Hausentrümpelung angefallenen Haus-, Sperr- und Sondermüll der E A aus S mit einem Traktor und Anhänger weggebracht und auf der gemeindeeigenen Bauschuttdeponie der Marktgemeinde A in S abgelagert hätte.

Im einzelnen wurde ihm zur Last gelegt, die im Spruch bezeichneten Abfälle abgelagert zu haben mit der Einschränkung, daß ursprünglich von einem Traktoranhänger voll ausgegangen wurde, was schließlich auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten auf einen halbvollen Traktoranhänger reduziert wurde.

In seiner Rechtfertigung vom 1.2.1994 führte der Beschuldigte sinngemäß aus, daß er von Frau A 300 S erhalten hätte, damit er die Abfälle in die Bauschuttdeponie S bringe. Dort hätte ihm Herr B aus S das Einfahrtstor aufgesperrt. Da alle Abfälle von Frau A gewesen wären, sehe er nicht ein, dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Außerdem sei der Anhänger nur gut halbvoll gewesen.

1.3. Als Begründung für den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. AWG wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, daß nach § 4 Abs.1 Z2 lit.g des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 im Grünland für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Unrat, Gerümpel, Schrott, Fahrzeugwracks und dergleichen eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich sei, eine derartige Bewilligung für die Deponie in S jedoch nur für die Ablagerung von Bauschutt bestehe. Dadurch wären die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes für die Ablagerung sonstiger Abfälle nicht berücksichtigt.

1.4. Problemstoffe dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden. Es sei unbestritten, daß der Beschuldigte den bei Frau A angefallenen Haus- und Sperrmüll sowie den Problemabfall in der Bauschuttdeponie in Schöndorf abgelagert hat.

1.5. Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde Fahrlässigkeit an. Wenn auch Herr B das Einfahrtstor zur Deponie geöffnet hätte, so wäre doch der Beschuldigte selbst für die Ablagerung verantwortlich gewesen, da auf der Einzäunung eine Tafel mit dem Hinweis, daß nur Bauschutt abgelagert werden dürfe, angebracht sei. Es sei äußerst unglaubwürdig, daß ihm Frau A aufgetragen hätte, die Abfälle in S abzulagern. Dies vor allem, weil der Beschuldigte bei der ersten Befragung durch Gendarmeriebeamte abgestritten hätte, überhaupt Müll abtransportiert und in S abgelagert zu haben; erst bei der Befragung in der Bezirkshauptmannschaft habe er dies zugegeben.

Unbestritten sei weiters, daß er von Frau A für den Abtransport des Abfalls mindestens 300 S erhalten hätte.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet; erschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Pension von ca. 7.000 S und Besitz eines 150 Jahre alten Hauses, gemeinsam mit Gattin) Bedacht genommen. Unter Abwägung der angeführten Strafbemessungsgründe und in Anbetracht der negativen Auswirkungen sei jedoch die Verhängung einer Geldstrafe von je 1.000 S angemessen und aus präventiven Gründen geboten.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit "Einspruch" bezeichnete Berufung, ohne Datum, die rechtzeitig zur Post gegeben wurde. In der Begründung führte der Berufungswerber an, daß er im Auftrag und mit Einverständnis von Frau E A gehandelt habe. Weiters führte er an, daß die Umwelt ständig von der Atomlobby, von vielen Fabriken, Flugzeugen und Fahrzeugen zerstört werde; für diese Umweltsünden finde sich kein Verantwortlicher. Außerdem verwies er auf seine geringe Pension und den Umstand, daß er und seine Frau mit Krankheiten zu kämpfen hätten; schließlich bat er um Entschuldigung.

3. Zur Feststellung des Sachverhaltes führte der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindeamt A und auf der Bauschuttdeponie S durch. Der Beschuldigte wurde dazu geladen, doch wurde die hinterlegte Ladung von ihm nicht behoben. Auch telefonische Verständigungsversuche erreichten ihn nicht, sodaß die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde.

Das durchgeführte Beweisverfahren ergab, daß die Bauschuttdeponie S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 5. Oktober 1983, Zl.

Ge(70)-35-1983, gemäß § 24 O.ö. Abfallgesetz bewilligt wurde. Eine Deponieaufsicht ist nicht bestellt, sondern besitzt der Grundeigentümer der Deponie, Herr J K, dessen landwirtschaftliches Anwesen unmittelbar neben der gegenständlichen Deponie steht, einen Schlüssel für das Einfahrtstor; von ihm werden - nach Auskunft der Gemeinde A - auch die abzulagernden Abfälle visuell auf ihre Ablagerbarkeit überprüft. Der Zeuge J B gab anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, daß an jenem Tag anfangs Dezember 1993 (an das genaue Datum konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern) ein ihm persönlich nicht bekannter älterer Mann mit einem Traktor Steyr 15 samt Anhänger Abfälle zur Deponie gebracht hat. Da Herr K nicht zuhause war, hat Herr J B seinen Bruder F B dazu veranlaßt, dem Unbekannten das Tor zur Deponie aufzusperren, was dieser auch getan hat.

Weder Herr B noch sein Bruder hätten beobachtet, was der Unbekannte abgelagert hat.

Der Ortsaugenschein, der vom unabhängigen Verwaltungssenat gemeinsam mit dem Amtsleiter der Marktgemeinde A, Herrn J S, und dem Vertreter der belangten Behörde, Herrn J H, durchgeführt wurde, ergab, daß die Bauschuttdeponie S vom Güterweg S aus aufgeschlossen wird. Der Güterweg trennt die beiden landwirtschaftlichen Anwesen B und K, die sich in unmittelbarer Nähe zur Deponie befinden. Die Deoponie liegt inmitten von Grünland und ist von Wiesen und Feldern umschlossen; in näherer Entfernung befinden sich einige Streifen Wald. Die Deponie ist in dieser harmonischen landwirtschaftlichen Umgebung ein Fremdkörper, der - ungeachtet der Art der abgelagerten Abfälle - schon durch sein bloßes Vorhandensein das Landschaftsbild empfindlich stört. Auf der Deponie waren auch zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins neben Erdaushub und typischen Baustellenabfällen, wie Beton- und Ziegelbrocken, Heraklithplatten, biogene sowie sperrige Abfälle (zerbrochene Kisten, Matratzen) abgelagert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung erwogen:

4.1. Zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Z7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö.

AWG:

Nach dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1. mit Geldstrafe bis fünfhunderttausend Schilling, wer b) entgegen den Grundsätzen des § 8 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt, ...

§ 8 O.ö. AWG enthält die Grundsätze für die Lagerung, Sammlung und Abfuhr, Beförderung oder Behandlung von Abfällen. Demnach sind Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere 7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden, ...

Zur Konkretisierung der Interessen des Natur-, Landschaftsund Ortsbildschutzes ist daher zunächst das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. 80/1982 idgF heranzuziehen. Dort sind in § 1 die Grundsätze wie folgt festgelegt:

"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Im Sinne des Abs.1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzenund Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Insofern nach diesem Gesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden." Stellt man nun den Tatvorwurf und den gesetzlichen Straftatbestand gegenüber und vergleicht sie mit den Grundsätzen des Natur- und Landschaftsschutzes, so kommt man zwingend zum Ergebnis, daß es auf einer Deponie kein schützenswertes Landschaftsbild geben kann, weil mit der Ablagerung von Abfällen zwangsläufig immer eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden ist. Dies ist schließlich auch der Grund für eine grundsätzliche Bewilligungspflicht von Abfalldeponien nach den Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (worum sich jedoch der Deponiebetreiber kümmern muß). Zweck einer Deponie ist sicherlich nicht die Erhaltung der Landschaft in diesem Bereich, sondern die Schaffung der Möglichkeit der geordneten Ablagerung von Abfällen, damit die Landschaft in anderen Bereichen nicht durch "wilde" Ablagerungen beeinträchtigt wird.

Zur Bauschuttdeponie Schöndorf ist darüber hinaus im speziellen festzustellen, daß diese aufgrund der Lage inmitten eines landwirtschaftlichen Gebietes mit sehr harmonischem Landschaftsbild einen störenden Fremdkörper darstellt, und zwar unabhängig von der Art der abgelagerten Abfälle.

Allfällige andere Störungen, wie etwa eine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, wurden im Strafverfahren weder konkret behauptet und noch weniger konkret nachgewiesen.

Damit ist der Tatvorwurf unzutreffend.

Überdies wurde der Tatvorwurf nicht ausreichend begründet:

Die Feststellung einer Nichtberücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes hätte jedenfalls durch einen Sachverständigen erfolgen müssen, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es wurden offensichtlich nicht einmal vom Behördenorgan irgendwelche Ermittlungen an Ort und Stelle gepflogen.

Die Begründung, daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Deponie in S nur für die Ablagerung von Bauschutt bestehe, ist unzureichend, weil dem Beschuldigten als Betriebsfremden nicht bekannt sein mußte, ob eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Deponie überhaupt besteht bzw. in welchem Umfang.

Nebenbei sei bemerkt, daß durch die Tat vermutlich der Grundsatz des § 8 Z3 O.ö. AWG verletzt wurde, weil durch die Ablagerung von Hausabfällen und sperrigen Abfällen im Sinne des § 2 Abs.5 und Abs.6 leg.cit. der übliche Konsens von Bauschuttdeponien überschritten und daher wegen Fehlens einer entsprechenden Basisabdichtung und eines funktionierenden Sickerwassererfassungssystems Boden und Wasser über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden können. Dies hätte jedoch entsprechender Erhebungen der Erstbehörde bedurft, die aber unterblieben sind. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es verwehrt, das Straferkenntnis in diese Richtung zu ändern.

4.2. Zum Tatvorwurf nach § 39 Abs.1 lit.c Z4 iVm § 12 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG:

Gemäß § 39 Abs.1 lit.c Z4 AWG, BGBl. 325/1990 idF BGBl.

257/1993 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 40.000 S, wer Problemstoffe und Altöle - anders als in Z1 - entgegen § 12 Abs.3 lagert oder ablagert; ...

§ 12 Abs.3 AWG bestimmt:

"(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs.3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden." Unter dem Begriff "genehmigte Abfallbehandlungsanlagen" können selbstverständlich nur solche genehmigten Abfallbehandlungsanlagen verstanden werden, die für die Ablagerung von Abfällen der entsprechenden Kategorie bewilligt wurden. Keinesfalls kann die Wendung in dieser Gesetzesstelle so verstanden werden, daß auf jeder genehmigten Abfallbehandlungsanlage jegliche Art von Abfällen abgelagert werden dürfte.

Wie schon der Name sagt, dürfen auf der Bauschuttdeponie in Schöndorf nur Abfälle der Kategorie "Bauschutt" abgelagert werden; bei Batterien handelt es sich offenkundig nicht um Bauschuttmaterialien, sodaß deren Ablagerung auf der Bauschuttdeponie unzulässig war.

Batterien sind Problemstoffe im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. 771/1990 (§ 1 Abs.2 Z2).

Überdies besteht für Batterien eine Rücknahmeverpflichtung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. 514/1990: demnach ist jeder, der Batterien vertreibt, zur Rücknahme der Altbatterien unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet.

Die Ablagerung der Stabbatterien hat der Beschuldigte im wesentlichen nicht bestritten. Wenn er in seiner Rechtfertigung vom 1.2.1994 darauf hinwies, daß die meisten Abfälle in Säcken gewesen wären, so kann dies für ihn nichts gewinnen, da Bauschutt üblicherweise eben nicht in Säcken befördert oder abgelagert wird, weil dies auf Grund der besonderen Form, der Größe, des Gewichtes und der spezifischen Eigenheiten von Bauschutt nicht üblich ist. Der Berufungswerber hätte sich daher davon überzeugen müssen, was in den Säcken gewesen ist.

4.3. Zur subjektiven Tatseite:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs.1 VStG).

Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt (zB der Vorhersehbarkeit und Verhinderbarkeit) (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 302).

Seit Jahren wird immer wieder in den Medien und in der Öffentlichkeit auf die Gefährlichkeit der Ablagerung von Problemstoffen auf Abfalldeponien hingewiesen, wobei die Gefährlichkeit von Batterien bekanntermaßen in ihrem Schwermetallgehalt und dem damit verbundenen Gefährdungspotential für Grundwasser und Boden liegt. Die ausdrückliche Regelung des § 12 Abs.3 AWG, die schon oben zitiert wurde, ist seit 1.7.1990 und die Problemstoffverordnung seit 1.1.1991 in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß jedermann diese Vorschrift kennt, sodaß ein Zuwiderhandeln eine zumindest fahrlässige Vorgangsweise aufzeigt.

Auch der Hinweis, daß die meisten Abfälle in Säcken verstaut gewesen wären, konnte keinen Mangel des Verschuldens aufzeigen, da - wie schon oben ausgeführt - Bauschutt eben üblicherweise nicht in Säcken verstaut ist.

Auch der in der Berufung vorgebrachte Hinweis, (lediglich) im Auftrag und mit Einverständnis der Frau A gearbeitet und gehandelt zu haben, vermag das schuldhafte Handeln nicht zu entschuldigen, zumal dieser "Auftrag" (sofern er überhaupt erteilt worden war) mit Sicherheit nicht den eigenen Willen des nunmehrigen Berufungswerbers ausgeschaltet hat. Es ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu erkennen, daß der nunmehrige Berufungswerber nicht hätte selbst die Zulässigkeit seines Verhaltens beurteilen können.

Auch die Verantwortung, Herr B hätte die Deponie aufgesperrt und hätte gesehen, was er auf dem Anhänger transportiert hätte, war nicht dazu angetan, für den nunmehrigen Berufungswerber als Entschuldigungsgrund zu gelten, da es doch unbestritten ist, daß der nunmehrige Berufungswerber selbst diese Ablagerung vorgenommen hat. Die Anwesenheit einer Person, die einen Schlüssel zur Bauschuttdeponie hat, kann denjenigen, der Abfallablagerungen vornimmt, nicht von seiner eigenen Verantwortung befreien, sondern allenfalls - eine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dieses Schlüsselinhabers begründen.

Damit ist aber auch die subjektive Tatseite erfüllt.

5. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen (§ 66 Abs.1 VStG).

Da das Straferkenntnis in einem Punkt behoben wurde, entfällt somit ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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