Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210241/12/Lg/Bk

Linz, 15.07.1996

VwSen-210241/12/Lg/Bk Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9.

Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn H D, U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.

Februar 1996, Zl. BauH-298/95, wegen fünf Übertretungen der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1) aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wird.

Hinsichtlich der Punkte 2) bis 5) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwei Stunden herabgesetzt werden und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend korrigiert wird, daß anstelle des Wortes "Auflagen" die Worte "baupolizeiliche Anordnungen" zu treten haben.

II. Es sind keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG (Punkt 1) bzw § 57 Abs.2 und § 57 Abs.1 Z11 O.ö. BauO. 1994 (Punkte 2 bis 5) iVm §§ 16 Abs.2 und 19 VStG (Punkte 2 bis 5).

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG (Punkt 1), § 65 VStG (Punkte 2 bis 5).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 5.000 S (Punkt 1) bzw von je 2.000 S (Punkte 2 bis 5) bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 48 Stunden (Punkt 1) bzw von je 24 Stunden (Punkte 2 bis 5) verhängt, weil er, wie am 29.11.1995 festgestellt, folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides des Magistrates Steyr vom 17.10.1995, Zl. Bau5-5511/90, nicht erfüllt habe:

1) "Bis zur vollständigen Beseitigung des Baugebrechens bzw der Beendigung der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind die durch eventuelle abstürzende Mauerwerksteile gefährdeten Bereiche an der Giebelseite des Objektes S, U, in geeigneter Weise (zB Abschrankung) abzusichern." 2) "Die Dacheindeckung des Hauptgebäudes U ist unverzüglich instandzusetzen." 3) "Die beschädigten Mauerwerksteile im Ortgangbereich des Hauptgebäudes sind - soferne sie nicht mehr weiter verwendet werden können - abzutragen und im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu erneuern. In weiterer Folge ist die Ortgangabdeckung (Verblechung) ebenfalls zu erneuern." 4) "Der Industrieschornstein im Bereich der Nordostecke des Zubaues beim Hauptgebäude U ist zur Gänze, daß heißt mindestens bis Erdgleiche abzutragen." 5) "Das Umfassungsmauerwerk des gegenständlichen Zubaues ist zumindest im Bereich des 1. Obergeschosses zur Gänze abzutragen. Das Mauerwerk des Erdgeschosses kann für allfällige, seitens des Eigentümers geplante Baumaßnahmen, weiterverwendet werden. Soferne auch Teile des Mauerwerkes im Erdgeschoß abgebrochen werden sollen, darf dieses nur soweit abgetragen werden, als das Erdgeschoßmauerwerk an der Seite des H im Bereich des Wasserrades, und zwar vom Anschluß an das Hauptgebäude U bis zum ersten Fenster des Zubaues in östliche Richtung gesehen, jedenfalls erhalten werden muß".

Die Durchführung der unter 2) und 3) angeführten Maßnahmen hatte laut Bescheid unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Bescheidzustellung zu erfolgen.

Die Durchführung der unter 4) und 5) angeführten Maßnahmen hatte unverzüglich, bis spätestens jedoch fünf Wochen nach Bescheidzustellung zu erfolgen.

Punkt 1) ist laut Bescheid eine "Sofortmaßnahme".

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß anläßlich eines Ortsaugenscheines am 29.11.1995 festgestellt worden sei, daß die dem Berufungswerber vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden. Da sohin baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt worden seien (§ 57 Abs.1 Z11 O.ö.

BauO. 1994) sei der Berufungswerber gemäß § 57 Abs.2 O.ö.

BauO. 1994 zu bestrafen gewesen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ergebe sich aus seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer und Adressat des erwähnten Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 17.10.1995.

2. In der Berufung werden die Tatvorwürfe nicht bestritten.

Lediglich hinsichtlich der Dacheindeckung wird behauptet, daß diese ohnehin laufend ausgebessert werde. Im übrigen wird gegen die baubehördlichen Anordnungen, nicht gegen das Faktum der Nichtbefolgung der Anordnungen, argumentiert.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter klar, daß der Tatvorwurf des Straferkenntnisses, nicht die Rechtmäßigkeit der baubehördlichen Anordnungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Diesbezüglich räumte der Berufungswerber ein, die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht während der vorgeschriebenen Frist - sondern erst geraume Zeit nachher - gesetzt zu haben.

Hinsichtlich des Punktes 1) (Absicherung) brachte der Berufungswerber vor, es sei nicht klar, welche Giebelseite gemeint sei.

Hinsichtlich des Punktes 2) (Dacheindeckung) legte der Zeuge Dr. K anhand von Fotos dar, daß zumindest im Ortgangbereich des Daches Wasser in das Gebäude eindringt und somit von einer Instandsetzung der Dacheindeckung nicht die Rede sein kann.

Im übrigen blieb der Sachverhalt unstrittig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich des Punktes 1) folgt der unabhängige Verwaltungssenat der Argumentation des Berufungswerbers, daß die baubehördliche Anordnung wegen Unbestimmtheit keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung darstellt.

Hinsichtlich des Punktes 2) sieht es der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß die Dacheindeckung zumindest nicht vollständig instandgesetzt wurde und zwar, wie die vorgelegten Fotos des Zeugen Dr. K zeigen, selbst bis Juni 1996 nicht. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn der Berufungswerber, wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, in anderen Bereichen teilweise Ausbesserungen durch Austausch von Dachziegeln vorgenommen hat.

Im übrigen sind die Vorwürfe unbestritten und daher als erwiesen zu erachten.

Der Berufungswerber hat daher die in den Punkten 2) bis 5) vorgeworfenen Tatbestände in objektiver Hinsicht und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Insbesondere stellt die vom Berufungswerber behauptete Zögerlichkeit der mit den Abbrucharbeiten beauftragten Firma keine Entschuldigung dar.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von den im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers bzw vom Fehlen von Sorgepflichten auszugehen. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Die von der belangten Behörde angeführten Erschwerungsgründe betreffen nur Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und sind daher im übrigen unerheblich. Der unabhängige Verwaltungssenat berücksichtigt ferner, daß die vorgeschriebenen Abtragungsarbeiten - wenn auch verspätet - durchgeführt wurden und daß die Verspätung auch, wie vom Berufungswerber behauptet, in Organisationsproblemen in Zusammenarbeit mit der beauftragten Firma lagen. Ferner wird berücksichtigt, daß der Berufungswerber die Dacheindeckung teilweise ausgebessert hat. Unter Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie des gesetzlichen Strafrahmens findet der unabhängige Verwaltungssenat die in den Punkten 2) bis 5) verhängten Geldstrafen für angemessen. Tat- und schuldangemessen sind Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Stunden. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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