Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210312/3/Lg/Bk

Linz, 09.01.2001

VwSen-210312/3/Lg/Bk Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. Dezember 1999, Zl. BauR96-23-9-1999-Nihd, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 6.000 S (entspricht  436,04 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.2 iVm § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idF LGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber auf Parz.Nr. , KG H bis zum 22.7.1999 eine Betonplatte, welche auf drei Säulen in einer Höhe von 2,6 m bis 3 m je nach Geländeform (mit Punktfundamenten) und einer Stützmauer in Höhe von 2,6 m (mit Streifenfundament) ruht in der Größe von 10,80 m x 8,80 m ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet und so vom mit Bescheid der Gemeinde H. vom 1.10.1998 Bau-605-Jen-13-1995/98, betreffend eine Forsthütte ohne Unterkellerung und in Holzbauweise im Grundausmaß von 8,0 m x 6,0 m bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Gemeinde H i.M. vom 1.10.1998, Bau-605-Jen-13-1995/98, dem Bw eine Baubewilligung einer Forsthütte auf Punktfundamenten im Ausmaß von 6,00 x 8,00 m erteilt worden war. Bei Lokalaugenscheinen am 29.6.1999 und am 22.7.1999 sei festgestellt worden, dass eine ca 95 m2 große Betonplatte auf Punkt- und Streifenfundamenten in Form einer Stützmauer und drei Stützsäulen errichtet worden war.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis vom gesetzlichen Strafrahmen von 20.000 S bis 500.000 S aus. Als erschwerend wird eine einschlägige Vormerkung nach der Oö. Bauordnung gewertet. Weiters wird auf die Notwendigkeit der Spezialprävention hingewiesen. Die finanziellen Verhältnisse sind mit 25.000 S netto pro Monat Einkommen, Vermögen in Form von 23 ha Wald und dem Fehlen von Sorgepflichten angegeben.

2. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe. Der Bw fühle sich "nur teilweise schuldig", weil die Errichtung des Fundamentes mit Zustimmung des Bürgermeisters erfolgt und der Bw sich nicht bewusst gewesen sei, dass die "Auskragung" rechtswidrig gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat lediglich die Strafbemessung der Erstbehörde aufgrund des im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurfs zu prüfen.

Der Bw macht als mildernd sinngemäß Rechtsunkenntnis geltend und stützt dies auf angebliche Zustimmungserklärungen des Bürgermeisters.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Abweichung vom genehmigten Vorhaben dermaßen gravierend ist, dass dem Bw die Rechtswidrigkeit seines Tuns unabhängig vom Verhalten des Bürgermeisters (oder sonstiger Behördenorgane) geradezu ins Auge springen hätte müssen. Schon aus diesem Grund ist eine Milderung unter Berufung auf die irrtümliche Annahme der Rechtmäßigkeit des Tuns abzulehnen.

Darüber hinaus ist dem Bw entgegenzuhalten, dass seine Behauptung, die Behörde habe dieselbe Unbekümmertheit um elementare Vorschriften der Bauordnung an den Tag gelegt wie er selbst, nicht durch die Aktenlage gedeckt ist. Mit Schreiben vom 18.11.1999, Zl. Bau-605-Jen-13-1995/99, nahm der Bürgermeister der Gemeinde Haibach dahingehend Stellung, dass der Bw nach dem Bewilligungsbescheid vom 1.10.1998, Zl. Bau-605-Jen-13-1995/98, den Wunsch nach einer Lageänderung des Objekts geäußert habe, zu der sich die Gemeinde positiv geäußert habe. Niemals sei jedoch die Zustimmung zu der gegenständlichen Baumaßnahme erteilt worden, die ein Ausmaß von über 90 m2 habe, wobei der Bürgermeister überdies die spätere Nutzung zu Wohnzwecken befürchte. Überdies hat der Bw in seinem Schreiben vom 13.9.1999 selbst dargelegt, dass seitens des Bürgermeisters einer Änderung der Situierung nicht entgegengetreten worden sei, dass aber die gegenständlichen Baumaßnahmen vom Bw für zweckmäßig befunden worden seien. Damit bringt der Bw selbst zum Ausdruck, dass sich das Einverständnis des Bürgermeisters nicht auf die gegenständlichen Baumaßnahmen bezog.

Geht man, wie rechtlich geboten, von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Strafbemessungsgründen aus, so erscheint die Strafe nicht überhöht, zumal sich die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und der Unrechtsgehalt der Tat schwer wiegt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Ratenzahlung möge sich der Bw an die Erstbehörde wenden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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