Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210383/6/Lg/Ni

Linz, 03.01.2003

 

 

 VwSen-210383/6/Lg/Ni Linz, am 3. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2002, Zl. PrA-II-S-0132058h, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 14 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Bauträger G.m.b.H. mit dem Sitz in R, W (vormals: C Bauträger G.m.b.H.), zu vertreten habe, dass von der genannten Firma als Bauherr bzw. Anzeigepflichtiger beim Objekt im Standort Linz, in der Zeit zwischen 6.11.2000 und 7.3.2001

 

  1. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruchs eines sonstigen Baues gemäß Z2 leg.cit., welcher aufgrund seiner Größe und Lage geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören und welcher an der westlichen und nördlichen Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines an der westlichen Grundgrenze im nördlichen Bereich gelegenen, an der südlichen und östlichen Seite offenen Holzflugdaches ("Nebengebäude 1") mit einer Länge von ca. 14 m, einer Breite von ca. 2 m und einem ziegelgedecktem Pultdach mit einer Traufenhöhe von ca. 2,5 m und einer Firsthöhe von ca. 3,2 m, ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  2.  

  3. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruches eines Gebäudes, welches an der nordöstlichen Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines in der nordöstlichen Grundstücksecke gelegenen Zubaues ("Nebengebäude 3") in Massivbauweise mit einer Grundrissfläche von ca. 3,5 x 8,0 m und einem mit Pappe gedeckten Flachdach (Traufenhöhe ca. 3 m), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  4.  

  5. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruches eines Gebäudes, welches an der nordöstlichen Nachbargrundgrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines an der nordöstlichen Grundgrenze (nordwestlich des o.a. Nebengebäudes 3) gelegenen Nebengebäudes aus Holz ("Nebengebäude 4") mit einer Grundrissfläche von ca. 5,0 m x 6,0 m und einem ziegelgedecktem Pultdach (Traufenhöhe ca. 1,6 m; Firsthöhe ca. 2,2 m), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  6.  

  7. ein gemäß § 25 Abs.1 Z12 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben in Form des vollständigen Abbruches eines Gebäudes, nämlich einer ungefähr in Grundstücksmitte gelegenen Garage ("Nebengebäude 2") mit den Abmessungen von ca. 5 m Länge, ca. 3 m Breite und einer Höhe von ca. 2,2 bis 2,7 m (die Wände bestanden aus Ziegeln; das Dach war als Holzkonstruktion mit Putzuntersicht ausgeführt; die Deckung bestand aus Dachpappe), ohne Erstattung der hiefür erforderlichen Bauanzeige ausgeführt wurde.

 

Der Bw habe hiedurch § 57 Abs.1 Z2 i.V.m. § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 (Punkte 1-3) bzw. § 57 Abs.1 Z3 i.V.m. § 25 Abs.1 Z12 Oö. BauO 1994 (Punkt 4) verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 zweiter Halbsatz Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

 

  1. Der Bw erhob dagegen fristgemäß und auch sonst zulässig Berufung.
  2.  

     

  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat brachte er neben anderen Argumenten unter anderem vor, dass der gegenständliche Tatzeitvorwurf auf die Zeit vom 16.11.2000 bis 7.3.2001 lautet. Die vorgeworfenen Abbrüche seien aber sämtlich nach dem 15.12.2000 erfolgt. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Bauträger G.m.b.H. sei nach dem 15.12.2000 ausschließlich Herr S gewesen, nicht mehr jedoch der Bw.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Behauptung des Bw, wonach die gegenständlichen Abbrüche erst "in der Ära S" erfolgten, blieb in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Behörde unwidersprochen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich, dass anlässlich einer Nachschau am 6.11.2000 seitens des bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass mit dem Abbruch noch nicht begonnen worden war. Erst mit dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 7.3.2000 wurde der erkennenden Behörde der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben findet sich auch der Vermerk: "Ein genauerer Zeitpunkt, wann mit dem Abbruch begonnen worden ist, kann nicht angegeben werden." Mithin ist, zumindest im Zweifel, von der Richtigkeit der Behauptung des Bw auszugehen.

 

Laut Firmenbuch vertritt M S seit 15.12.2000 die G Bauträger G.m.b.H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die Funktion von G K als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist gelöscht. Der diesbezügliche Antrag auf Änderung ist am 29.12.2000 eingelangt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die ordnungsgemäße Bestellung der Abberufung des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig (vergleiche die unter E104 ff zu § 9 VStG bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, 2000, abgedruckte Judikaturübersicht).

 

Da sohin das Vorbringen des Bw plausibel erscheint und auch seitens der Behörde keine Einwände gegen diese Argumentation vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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