Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210384/6/Lg/Ni

Linz, 03.01.2003

 

 

 VwSen-210384/6/Lg/Ni Linz, am 3. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2002, Zl. PrA-II-S-0132058i, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Von einer Bestrafung wird jedoch abgesehen (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, dass als Tatzeitbeginn der 16.12.2000 einzusetzen ist.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 14 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelrechtlicher Geschäftsführer der G Bauträger G.m.b.H. mit dem Sitz in R, W (vormals: C Bauträger G.m.b.H.), zu vertreten habe, dass von der genannten Firma als Bauherr bzw. Anzeigepflichtiger beim Objekt im Standort L, in der Zeit zwischen 6.11.2000 und 7.3.2001

 

  1. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruchs eines sonstigen Baues gemäß Z2 leg.cit., welcher aufgrund seiner Größe und Lage geeignet ist, dass Orts- und Landschaftsbild zu stören und welcher an der westlichen und nördlichen Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines an der westlichen Grundgrenze im nördlichen Bereich gelegenen, an der südlichen und östlichen Seite offenen Holzflugdaches ("Nebengebäude 1") mit einer Länge von ca. 14 m, einer Breite von ca. 2 m und einem ziegelgedecktem Pultdach mit einer Traufenhöhe von ca. 2,5 m und einer Firsthöhe von ca. 3,2 m, ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  2.  

  3. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruches eines Gebäudes, welches an der nordöstlichen Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines in der nordöstlichen Grundstücksecke gelegenen Zubaues ("Nebengebäude 3") in Massivbauweise mit einer Grundrissfläche von ca. 3,5 x 8,0 m und einem mit Pappe gedeckten Flachdach (Traufenhöhe ca. 3 m), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  4.  

  5. ein gemäß § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in Form des vollständigen Abbruchs eines Gebäudes, welche an der nordöstlichen Nachbargrundgrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut war, nämlich eines an der nordöstlichen Grundgrenze (nordwestlich des o.a. Nebengebäudes 3) gelegenen Nebengebäudes aus Holz ("Nebengebäude 4") mit einer Grundrissfläche von ca. 5,0 m x 6,0 m und einem ziegelgedecktem Pultdach (Traufenhöhe ca. 1,6 m; Firsthöhe ca. 2,2 m), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  6.  

  7. ein gemäß § 25 Abs.1 Z12 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben in Form des vollständigen Abbruches eines Gebäudes, nämlich einer ungefähr in Grundstücksmitte gelegenen Garage ("Nebengebäude 2") mit den Abmessungen von ca. 5 m Länge, ca. 3 m Breite und einer Höhe von ca. 2,2 bis 2,7 m (die Wände bestanden aus Ziegeln; das Dach war als Holzkonstruktion mit Putzuntersicht ausgeführt; die Deckung bestand aus Dachpappe), ohne Erstattung der hiefür erforderlichen Bauanzeige ausgeführt wurde.

 

Der Bw habe hiedurch § 57 Abs.1 Z2 i.V.m. § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 (Punkte 1-3) bzw. § 57 Abs.1 Z3 i.V.m. § 25 Abs.1 Z12 Oö. BauO 1994 (Punkt 4) verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 zweiter Halbsatz Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

 

  1. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eingeschränkte Berufung.
  2.  

     

  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Vertreter des Bw den (unter anderem in der Berufung) schon bisher dargelegten Standpunkt und führte aus, es habe sich bei den in Rede stehenden "Nebengebäuden" um eine Ansammlung baufälliger Objekte gehandelt, welche überdies vor Jahrzehnten konsenslos errichtet worden seien. Der Bw habe um Abbruchbewilligung für den gesamten Gebäudekomplex angesucht und vor Beginn der Abbruchmaßnahmen auch einen Abbruchbewilligungsbescheid erhalten. Im Ansuchen habe er die abzubrechenden Gebäude in einem Lageplan gelb gekennzeichnet. Zusätzlich habe er den ganzen Gebäudekomplex gelb umrandet, um - was ohnehin allen, auch der Behörde, klar gewesen sei - zu symbolisieren, dass das ganze Areal für die Neubebauung frei gemacht werden musste. Die vergleichsweise marginalen Nebengebäude (praktisch nichts als "illegale Schuppen") habe er rechtsirrtümlich nicht explizit berücksichtigt, weil er davon ausgegangen sei, dass infolge der Konsenslosigkeit ihrer Errichtung eine Bewilligung oder Anzeige für ihren Abbruch nicht möglich bzw. erforderlich war. Letzteres nicht nur deshalb, weil das gegenständliche Verfahren für das Unternehmen des Bw das erste dieser Art nach den neuen baurechtlichen Vorschriften war, sondern auch weil der Bw davon ausgegangen sei, ohnehin in Übereinstimmung mit der Baubehörde zu handeln, da die gegenständlichen Abbrüche selbstverständliche Voraussetzung des gesamten (konsentierten) Bauprojekts waren und ohne den Abbruch der Nebengebäude natürlich auch der bewilligte Abbruch der Hauptgebäude seinen Zweck verfehlt hätte. Gemeinsam mit dem Magistrat Linz sei über die "Schuppen darüber geplant" worden, bis ein Nachbar, an dessen Garagenwand einer der Schuppen angebaut war, wegen leichter Schäden, die das Unternehmen des Bw umgehend behob, protestiert hätte.
  4.  

    Der Bw wolle aber keine Schwierigkeiten machen und sehe den Irrtum seines Unternehmens ein. Er bitte aber zu berücksichtigen, dass das "Nebengebäude 3" mit dem abgebrochenen Kino von der Bausubstanz her eine Einheit gebildet hatte und sein Abbruch daher von der Abbruchsbewilligung erfasst gewesen sei. Hinsichtlich der "Nebengebäude 1, 2" und "4" akzeptiere er jedoch die Strafe und zwar auch der Höhe nach.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Infolge der Erklärung des Bw, die Spruchpunkte 1, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bekämpfen zu wollen, ist die Berufung insoweit zurückgezogen und das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig. Eines gesonderten Ausspruchs dieser Tatsache im Spruch des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats bedarf es nicht.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Übereinstimmung mit der Vertreterin des Magistrates Linz davon auszugehen, dass auch diesbezüglich keine Abbruchbewilligung vorlag, was aus dem Bewilligungsbescheid hervorgeht. Allerdings ist, ebenfalls im Einverständnis der Vertreterin des Magistrates Linz, zu berücksichtigen, dass auf Grund der besonderen Lage und Funktion des Objekts dem Bw die irrtümliche Annahme, es handle sich dabei um einen Teil des Kinos, dessen Abbruch bewilligt worden war, nur in geringem Maße vorwerfbar ist. Berücksichtigt man ferner die sonstigen vom Bw vorgetragenen Umstände, so erscheint es angebracht, von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG auszugehen. Da auch die negativen Folgen der Tat wegen der besonderen Lage des Falles nicht schwer wiegen, erscheint es vertretbar, unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung erscheint im Hinblick auf das einsichtige Verhalten des Bw nicht erforderlich.

 

Das Absehen von der Strafe hat weiters zur Folge, dass dem Bw keine Verfahrenskosten erwachsen.

 

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich des Tatzeitbeginns berücksichtigt die Einwendung des Vertreters des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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