Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210403/2/Lg/Ni

Linz, 06.06.2003

 

 

 VwSen-210403/2/Lg/Ni Linz, am 6. Juni 2003

DVR.0690392
 
 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des Dr. J K, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg, vom 13. Mai 2003, Zl. BauR96-1-6-2003, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Oö. BauO 1994 den Beschluss gefasst:

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen (§ 51a VStG 1991).

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Datum vom 26.5.2003 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Perg

 

"Betr.: Antrag auf Beigebung eines Verteidigers betr. Straferkenntnis: BauR96-1-6-2003 vom 13.5.2003.

 

Da ich der Überzeugung bin, dass dieses Straferkenntnis im Zusammenhang mit einem nunmehr 12-jährigen Kanalanschlussstreit steht und da ich weiters der Überzeugung bin, dass hier wie dort von ihnen Willkür geübt wird, was das Verfassungsrecht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt, beantrage ich die Beigebung eines Verteidigers in dieser Angelegenheit."

 

 

2. Mit dem in Rede stehenden Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 7.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er zwischen 1. August 2002 und 22. Oktober 2002 in der Gemeinde W auf näher bezeichneten Grundstücken ein bewilligungspflichtiges Gebäude errichtet habe, ohne vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben.

 

Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Antragsteller anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Perg am 21.2.2003 zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen angab: "Ca. 7.000 Euro/Monat". Als Beschäftigung wurde angegeben: "Zahnarzt in M".

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Tragung der Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seiner Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außer Stande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Wie aus dem Antrag ersichtlich, hat der Beschuldigte sein Begehren nicht auf die gesetzlichen Kriterien gestützt und dem gemäß auch keine Angaben dazu gemacht. Das Vorliegen der - unerlässlichen - Voraussetzung der Mittellosigkeit hat der Antragsteller nicht einmal behauptet. Angesichts des Berufs des Antragstellers bzw. seines aktenkundigen Einkommens kann davon auch keine Rede sein. Da der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen ist, sind die weiteren Voraussetzungen des § 51a VStG nicht zu prüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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