Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210458/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-210458/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Ing. R S, B, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 15. Dezember 2004, Zl. BauR96-51-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 6 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 30 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden verhängt, weil er als natürliche Person im eigenen Namen im Standort E, B, einen Handelsbetrieb sowie einen Schlossereibetrieb führe und als Auskunftspflichtiger gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz und § 10 der Verdienststrukturstatistik-Verordnung den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, da er die Erhebungsformulare gemäß § 10 Abs. 3 der Verdienststrukturstatistik-Verordnung, welche ihm am 16.08.2004 zugestellt worden seien, nicht innerhalb von 3 Wochen, somit bis längstens 07.08.2004, der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, übermittelt habe.

     

    Der Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 und § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, i.d.g.F., i.V.m. § 10 Abs. 2 und 3 Verdienststrukturstatistik-Verordnung, BGBl.Nr. 197/2004, i.d.g.F.

     

    Begründend wird ausgeführt, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich mit Schreiben vom 28.09.2004 der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. angezeigt habe, dass der Bw gemäß Verdienststrukturstatistik-Verordnung verpflichtet gewesen sei, die Daten zur Verdienststrukturerhebung 2002 der Statistik Austria zu übermitteln, wobei dieser Verpflichtung trotz Urgenz und Mahnung nicht nachgekommen worden sei.

     

    Des weiteren wird auf die Strafverfügung und den dagegen erhobenen Einspruch Bezug genommen. Weiters sei der Bw aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten diese wie folgt geschätzt würden: monatliches Nettoeinkommen ca. 2.500 Euro, Vermögen von 100.000 Euro, keine Sorgepflichten.

     

    Ferner wird dargestellt, in welcher Weise sich der Bw rechtfertigte. Dies im Wesentlichen dahingehend, dass die Weitergabe personenbezogener Daten rechts- und EU-widrig sei.

     

    Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass der Bw auskunftspflichtig im Sinne des Bundesstatistikgesetzes sei und er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei. Den Argumenten des
    Bw wird entgegengehalten, dass die vorgebrachte Rechtfertigung nicht geeignet seien, das Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszuschließen. Seitens der Strafbehörde sei lediglich zu prüfen, ob der Bw seiner der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen sei. Die Behörde habe nicht über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. deren Verfassungsmäßigkeit und des ihr zugrunde liegenden Gesetzes zu befinden.

    Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bw (mit seinen prinzipiell gegen die statistische Erhebung gerichteten Einwänden) nicht gelungen.

     

    Anlässlich der Strafbemessung wird auf die allgemeinen Strafbemessungsgründe des § 19 VStG Bezug genommen. Ausgegangen wird von den wie oben geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Als erschwerend seien die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen anzusehen.

     

     

  2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw gemäß § 8 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 nicht berechtigt sei, personenbezogene Daten weiterzugeben. In der Verordnung (EG) Nr. 72/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 sei nicht gefordert, die gefragten Daten mit Namenskürzel in Verbindung mit der Sozialversicherungsnummer zu verknüpfen. Die verlangten Daten würden großteils beim Finanzamt und den Sozialversicherungen aufliegen. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Erhebung werde angezweifelt. Notwendige Daten dürften gemäß EU-Richtlinie nur zu genau definierten Zwecken erhoben werden. Die Notwendigkeit sei bei der Sozialversicherungsnummer eindeutig nicht gegeben. Aussagekräftige Verdienststrukturen ließen sich auch ohne Sozialversicherungsnummer erstellen. Auch wenn eine Sozialversicherungsnummer codiert abgespeichert werde, könnten jederzeit alle Datensätze einer bestimmten Person zugeordnet werden.

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

     

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Statistik Austria vom 28. September 2004 zugrunde. Die Anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass der Bw trotz Urgenz und Mahnung seiner Verpflichtung der Übermittlung von Daten zur Verdienststrukturerhebung 2002 nicht nachgekommen sei. Als Beilage ist eine Kopie der Übernahmebestätigung (RSb-Brief) vom 16. August 2004 über den Erhalt der Erhebungsunterlagen angeschlossen.

     

    Nach Strafverfügung äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

     

    Die Statistik Austria teilte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. November 2004 im Wesentlichen mit, dass eine Verweigerung der Datenmeldung keine rechtliche Deckung in § 8 Datenschutzgesetz 2000 finde. Die zitierte EG-Verordnung Nr. 72/2002 sage nichts über die Art der Erhebung der Daten aus, sondern regle Fragen der statistischen Qualitätsbewertung und -berichtslegung. Es seien nur jene Daten bei den Unternehmen erhoben worden, die nicht aus anderen Quellen zur Verfügung standen.

     

    Zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Bw dahingehend, dass sich aussagekräftige Verdienststrukturen auch ohne Sozialversicherungsnummer erstellen ließen und die Datenerhebung der EU-Richtlinie widerspreche .

     

     

     

  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro u.a. zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

 

Gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs.1 Ziffer 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Verdienststrukturstatistik-Verordnung besteht bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 5 Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß § 7 ausgewählt wurde. (Abs. 2)

Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Erhebungsunterlagen an die dort angegebene Adresse zu übermitteln. (Abs. 3)

 

Nach § 6 Abs. 1 Ziffer 5 vorgenannter Verordnung sind folgende übrige Merkmale (Anlage Punkt 1.9 bis 1.11, Punkt 2.7 bis 2.14 sowie Punkt 2.19 und 2.20) durch Befragung beim Unternehmen zu erheben:

1. Erhebungsmerkmale über Unternehmen

1.9. Wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle des Unternehmens im Sinne der

Richtlinie 80/723/EWG

1.10. Geltung von Kollektivverträgen für die Mehrheit der Beschäftigten

1.11. Art des wichtigsten Kollektivvertrages

2. Erhebungsmerkmale über unselbständige Beschäftigte

2.7. Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation für Berufe (ISCO 2-

Steller)

2.8. Datum des (ersten) Eintritts in das Unternehmen

2.9. Gesamte Zeitdauer aller mindestens einjährigen Unterbrechungen des

Beschäftigungsverhältnisses

2.10. Art des Arbeitsvertrags

2.11. Normalarbeitszeit

2.12. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

2.13. Bruttobezug für den Berichtsmonat insgesamt

2.13.1. Bruttobezug für Mehrstunden im Berichtsmonat

2.13.2. Bruttobezug für Überstunden im Berichtsmonat

2.13.3. Zuschläge für Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Berichtsmonat

2.14. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden im Berichtsmonat

2.14.1. Zahl der Mehrstunden im Berichtsmonat

2.14.2. Zahl der Überstunden im Berichtsmonat

2.19. Im Berichtsjahr entstandener Urlaubanspruch in Tagen

2.20. Zahl der Fehltage im Berichtsjahr

 

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Auskunftspflichtiger gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Verdienststrukturstatistik-Verordnung (durch Verweigerung von Auskünften) nicht nachgekommen ist und er somit das Tatbild des § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz verwirklicht hat.

 

Die vom Bw vorgebrachten Argumente richten sich gegen das im Fall des Bw zum Tragen gekommene System der Datenerhebung, wie es in der zitierten Verordnung vorgesehen ist. Über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des ihr zu Grunde liegenden Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu befinden. Allfällige Bedenken gegen diese gesetzlichen Regelungen wären vom Bw auf dem von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Weg geltend zu machen. Mängel in der Vollziehung der Verordnung, die einer Bestrafung des Bw entgegen stünden, sind nicht hervorgekommen. Es ist im Gegenteil so, dass der Bw sich grundsätzlich weigert, der Statistik Austria Auskünfte im Zuge der Verdienststrukturerhebung 2002 zu erteilen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere wirken die Hinweise des Bw auf Geheimhaltungspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern und seine Ansicht, die Erhebung der Sozialversicherungsnummer sei nicht erforderlich, nicht entschuldigend.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom Unrechtsgehalt der Tat (Vereitelung der durch das Bundesstatistikgesetz und die es ausführende Verordnung angestrebten Zwecke) und Schuldgehalt (Vorsatz) der Tat sowie von den geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw (Einkommen von monatlich netto 2.500 Euro, Vermögen von 100.000 Euro, keinen Sorgepflichten) auszugehen. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Erschwerend wirken die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt wäre. Es ist daher auch der Strafbemessung durch das angefochtene Straferkenntnis nicht entgegenzutreten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Oktober 2006, Zl.: B 3268/05-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.03.2007, Zl.: 2006/04/0221-5

 

 

 

 

 

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