Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210463/2/Lg/Hu

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-210463/2/Lg/Hu Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der M G, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 2005, Zl. 0008927/2004, wegen einer Übertretung der Oö. BauO, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, sie habe als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ing. J S Baugesellschaft m.b.H. zu vertreten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in G während eines näher beschriebenen Zeitraums an einem näher beschriebenen Ort mit der Errichtung eines näher beschriebenen baubewilligungspflichtigen Neubaus begonnen habe, ohne dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre.

 

In der Berufung wird vorgebracht, es sei richtig, dass die Ing. J S Baugesellschaft m.b.H. als Bauführer zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Neubaus begonnen habe, ohne dass hiefür eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei.

 

Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dafür sei jedoch der gewerberechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft, Ing. W G. Die Berufungswerberin sei lediglich handelsrechtliche Geschäftsführerin und habe sich infolge dessen nicht verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Diesem auf das Rechtliche beschränkte Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich, so auch hier, den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH trifft (vgl. statt vieler VwGH 14.10.1986, Zl. 85/04/0229). Hingegen ist der gewerberechtliche Geschäftsführer nur für die Einhaltung gewerberechtlicher - nicht sonstiger - Verwaltungsvorschriften verantwortlich (vgl. z.B. VwGH 27.5.1993, Zl. 93/18/0054 u.a.m.).

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt sei, dass der Sachverhalt für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keine Anhaltspunkte bietet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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