Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210465/3/Lg/Hu

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-210465/3/Lg/Hu Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des W W, N, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Februar 2005, Zl. BauR96-29-2004, wegen einer Übertretung der Oö. BauO, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Der Bürgermeister der Marktgemeinde S hat Ihnen mit Bescheid vom 7.4.2003, Zl. 131-9/15-2003, die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Wohntraktes mit Garagen erteilt. Unter Auflagepunkt 11 dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die Farbe der Eindeckung des Zubaues dem verbleibenden Bestand (in grauer Farbgebung) anzugleichen ist. Dieser Vorschreibung lag das Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 25.3.2003, N10-243-2001, zugrunde. Laut Überprüfung des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 11.5.2004 wurden die Dachflächen kupferbraun (eng.) eingedeckt. Somit haben Sie Auflagepunkt 11 des zitierten Baubescheides bezüglich der Dacheindeckung nicht bescheidgemäß erfüllt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z10 und Abs.2 Oö. Bauordnung begangen."

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Tatzeit anzugeben. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn, wie hier, statt der Tatzeit der Tag der Feststellung des Delikts genannt wird. Da aus dem Akt auch keine von diesem mangelfreie verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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