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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220180/5/Kon/Fb

Linz, 25.06.1993

VwSen - 220180/5/Kon/Fb Linz, am 25.Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. März 1992, Ge96-89-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 30 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Strafen, ds 1.400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte unter Faktum 1. und 2. der Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs.1 KJBG, unter Faktum 3. gemäß § 15 Abs.1 leg.cit., unter Faktum 4. gemäß § 18 Abs.1 leg.cit., unter Faktum 5. gemäß § 16 leg.cit. und unter Faktum 6. gemäß § 19 Abs.1 leg.cit. erkannt und über ihn gemäß § 30 leg.cit. Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe bzw. Dauer von:

zu Faktum 1: 1.500 S (36 Stunden) zu Faktum 2: 1.000 S (24 Stunden) zu Faktum 3: 1.000 S (24 Stunden) zu Faktum 4: 1.000 S (24 Stunden) zu Faktum 5: 1.000 S (24 Stunden) zu Faktum 6: 1.500 S (36 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der insgesamt verhängten Strafen, ds 700 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde hiezu aus, daß die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen erwiesen seien. Da der Beschuldigte zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Zeugenaussagen keine Stellungnahme abgab, bestehe kein Grund, die Aussage der Zeugin anzuzweifeln. Die vom Beschuldigten eingewandte Rechtfertigung, daß die Jugendliche begriffsstützig gewesen sei und von den von ihr angegebenen Zeiten keine Rede sein könne, da sie oft im Stall herumlungerte, sei keine Bedeutung beizumessen. Unterlagen über Arbeitsaufzeichnungen seitens des Beschuldigten konnten nicht vorgelegt werden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser nimmt er Bezug auf seine in der erstbehördlichen Niederschrift vom 16.12.1991 festgehaltenen Ausführungen. Hierin bringt er im wesentlichen vor, daß die jugendliche C aufgrund ihrer Ungeschicklichkeit und Begriffsstützigkeit für die ihr zugewiesenen Arbeiten mindestens die doppelte Zeit als nötig gebraucht hätte. Überdies hätte die Genannte die meiste Zeit im Stall herumgelungert und nicht gewußt, was zu tun sei. Er ersuche von einer Strafe abzusehen, da über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei und dieses der Konkursmasse zufalle. Es selbst leide an starker Angina pectoris und sei derzeit nicht arbeitsfähig. Eine Wiederholung der ihm angelasteten Straftaten sei sicher nicht mehr möglich, da er seine Zukunft als Sozialhilfeempfänger bzw. Frühpensionist sehe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das obige Berufungsvorbringen ist von seinem Inhalt her rechtlich unerheblich und vermag die Tatsache der schuldhaften Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (Fakten 1. bis 6.) nicht zu beseitigen. Die zu den einzelnen Übertretungen verhängten Strafen sind im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und entsprechen in diesem Ausmaß voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Im weiteren wird der Berufungswerber auf die voll zutreffende Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses hingewiesen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche Beschwerde der Beschuldigte erhebt, muß sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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