Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 07.01.1998

VwSen-420211/5/Gf/Km VwSen-420212/5/Gf/Km VwSen-420213/5/Gf/Km VwSen-420214/5/Gf/Km VwSen-420215/5/Gf/Km Linz, am 7. Jänner 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerden der A K, der L S, der B F, der B L und der S D, alle vertreten durch RA Dr. P L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 22. und 23. Oktober 1997 beschlossen:

Die Beschwerden werden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1.1. Mit einem am 4. Dezember 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz haben die Rechtsmittelwerberinnen beim Oö. Verwaltungssenat jeweils eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 1997 erhoben.

Darin bringen die Beschwerdeführerinnen vor, daß sie im Zuge einer Polizeikontrolle in einer Bar verhaftet und zwecks Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf eine Polizeistation verbracht worden seien. In diesem Zusammenhang seien sie beschimpft und ihnen vorgeworfen worden, jeweils ohne entsprechende Bewilligung eine entgeltliche Tätigkeit als Tänzerin durchgeführt zu haben, während ihr Einwand, sich lediglich in einem privaten Club aufgehalten zu haben, keine Berücksichtigung gefunden habe.

Da sowohl diese Behandlung als auch die Eintragungen der Aufenthaltsverbote in die Personaldokumente jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider erfolgt sei, wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen begehrt.

1.2. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der - erschließbar - die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

2. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist darunter jedoch nur die unmittelbar sanktionsbewehrte Androhung oder die tatsächliche Setzung physischer Zwangsakte zu verstehen; hinzu kommt, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, daß die Beschwerdeführerinnen am 22. Oktober 1997 im Zuge einer routinemäßigen behördlichen Kontrolle in einem Lokal in T - offensichtlich, um weiteres Aufsehen zu vermeiden - ersucht wurden, auf den ca. 500 Meter entfernten Gendarmerieposten mitzukommen, um die fremdenpolizeiliche Behandlung dort durchzuführen, wobei die Rechtsmittelwerberinnen dieser Aufforderung jeweils freiwillig Folge leisteten. In der Folge wurde dann mit den Beschwerdeführerinnen im Beisein einer Dolmetscherin jeweils eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt und schließlich ein Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen. Im Anschluß daran wurden die Rechtsmittelwerberinnen wieder in das Lokal zurückgebracht.

Lag aber - obwohl die Voraussetzungen des § 35 VStG ohnehin erfüllt gewesen wären, weil hiefür die vertretbare Annahme des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung ausreicht (vgl. z.B. statt vieler VfSlg 10364/1985, 8045/1977 u. 7987/1974; VwGH v. 25.2.1993, 92/18/0429 u. v. 8.7.1993, 93/18/0273) - infolge des Umstandes, daß die Beschwerdeführerinnen der behördlichen Aufforderung freiwillig nachgekommen waren, gar keine Festnahme vor, so kann darin ebensowenig wie in dem Umstand, daß das Aufenthaltsverbot jeweils durch einen entsprechenden Stempel im Reisepaß der Rechtsmittelwerberinnen sichtbar gemacht wurde, eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erblickt werden.

3. Die vorliegenden, auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerden waren daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil es hiefür an einem entsprechenden Antrag fehlt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

 

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