Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220406/7/Kon/La

Linz, 21.02.1994

VwSen-220406/7/Kon/La Linz, am 21. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R L , Gastwirt, U , M , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. November 1992, Ge-96/28/1992, wegen Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte mit der ihm angelasteten Tat die Bestimmungen des § 18 Abs.3 KJBG verletzt hat.

II.: Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 18 Abs.3 iVm § 30 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 KJBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 30 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb in U , M , die jugendliche (Lehrling) P R , geb.

4.2.1975, seit Beschäftigungsbeginn am 15.9.1990 bis 29.1.1992 an jedem aufeinanderfolgenden Sonntag beschäftigt hat, obwohl für die Jugendliche jeder zweite Sonntag hätte arbeitsfrei bleiben müssen.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund der Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte vom 7.2.1992 und der zeugenschaftlichen Aussage der Jugendlichen P R als erwiesen anzusehen sei.

Zum Strafausmaß bringt die Erstbehörde begründend vor, daß die verhängte Strafe auch vom Verschuldensgrad her gerechtfertigt sei, da der Beschuldigte im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsvorstrafen der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mehr Augenmerk hätte zuwenden müssen, um neuerliche Übertretungen hintanzuhalten. Da der Beschuldigte dies verabsäumt habe, läge bedingter Vorsatz vor, der auch eine höhere Strafe hätte angemessen erscheinen lassen. Als straferschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Übertretungen des KJBG rechtskräftig bestraft worden sei. Mildernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen. In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 30.000 S sei die verhängte Geldstrafe als dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen und keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt:

1. Die Behörde lege ihre Geldstrafe von 10.000 S einen Tatzeitraum vom 5.9.1990 bis einschließlich 29.1.1992 zugrunde. Im Sinne des § 31 Abs.2 VStG (Verfolgungsverjährung) hätte die Behörde nicht vom Beginn des Lehrverhältnisses an (5.9.1990) ausgehen dürfen. Nach der zitierten Gesetzesstelle sei die Verfolgung einer Person hinsichtlich eines Verhaltens, welches sechs Monate vor dem Zugehen der ersten Verfolgungshandlung liege, unzulässig.

Die erste gegen den Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung hätte etwa Anfang März 1992 durch die Aufforderung zur Rechtfertigung stattgefunden. Die Behörde hätte demnach bei der Bestrafung bloß von einem Zeitraum von etwa Anfang September 1991 bis einschließlich 29.1.1992 ausgehen dürfen. Offensichtlich sei sie jedoch bei der Strafbemessung von dem im Spruch angeführten Zeitraum 5.9.1990 bis 29.1.1992 ausgegangen und habe dementsprechend ein höheres Verschulden angenommen.

2. Weiters sei der Vorwurf, er hätte die Jugendliche von Anfang September 1991 bis 29.1.1992 durchgehend beschäftigt, zurückzuweisen, zumal die Jugendliche, wie schon in der Rechtfertigung angeführt, während der Inanspruchnahme ihres Urlaubes nicht an Sonntagen beschäftigt gewesen sei. Im übrigen sei anzuführen, daß die Beschäftigung der Jugendlichen am Sonntag mit deren Einverständnis geschehen sei. Dadurch habe sie nämlich eine längere Wochenfreizeit im Zusammenhang mit dem ihr jeden Dienstag gewährten Ruhetag erreichen können. Der Beschuldigte wisse sehr wohl, daß auch die Zustimmung einer Mitarbeiterin zwingend das öffentliche Recht nicht beseitigen könne, doch vermeine er, daß man diesen Umstand doch als strafmildernd hätte bewerten können.

3. Bei der Strafbemessung werde zwar auf die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingewiesen. Zumal er keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb beziehe, umgekehrt jedoch für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig sei, erscheine die verhängte Verwaltungsstrafe jedenfalls überhöht. Im übrigen habe die Behörde zwar auf angebliche Verwaltungsvorstrafen hingewiesen, ohne den Zeitpunkt deren jeweiligen Erlassung näher darzustellen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 51b Abstand genommen und die bei ihr eingebrachte Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten wie auch unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt. Da in der vorliegenden Berufung dieser Sachverhalt insbesondere nicht bestritten, lediglich formalrechtliche Einwände wie eine Bekämpfung des Strafausmaßes enthält, war aufgrund der Bestimmungen des § 51e Abs.2 VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde im übrigen nicht gestellt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1 des Berufungsvorbringens:

Gemäß § 31 Abs.2 beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Der Beschuldigte hat bei seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufung offensichtlich verkannt, daß die Bestimmungen des § 31 Abs.2 leg.cit. lediglich den für die Berechnung der Verfolgungsverjährungsfrist maßgebenden Zeitpunkt festlegen, nicht aber den Tatzeitraum, welcher einer Tat zugrundegelegt werden darf. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß entgegen seiner zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, die Strafbehörde einerseits aus ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und weiters aus dem Gebot der Tatkonkretisierung dazu verhalten ist, den jeweiligen Tatvorwurf auf den gesamten erwiesenen Tatzeitraum zu erstrecken.

Zu Punkt 2:

Das diesbezügliche Vorbringen vermag keinen strafmildernden Umstand zu begründen. Dies wäre allenfalls in selten auftretenden Einzelfällen, unter der Voraussetzung, daß die Jugendliche P R von sich aus den Tausch des dienstfreien Sonntags gegen einen freien Wochentag intensiv angestrebt hätte, unbeschadet der nach wie vor bestehenden Strafbarkeit der Fall. Bei einer sich über sechzehn Monate erstreckenden kontinuierlichen Verletzung der Bestimmungen des § 18 Abs.3 KJBG kommt aber auch ein Einverständnis der jugendlichen Dienstnehmerin als Strafmilderungsgrund nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß das Vorliegen eines solchen Einverständnisses seitens der jugendlichen Dienstnehmerin P R aus deren Zeugenaussage nicht hervorgeht, sondern lediglich vom Beschuldigten behauptet wird.

Das Strafausmaß erweist sich in Anbetracht der langen Dauer des strafbaren Verhaltens und des straferschwerenden Umstandes, daß der Beschuldigte sei 1989 bereits zweimal gegen die Bestimmungen des KJBG, wie weiters auch gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat und hiefür jeweils rechtskräftig bestraft wurde, als angemessen. Aufzuzeigen ist, daß die Erstbehörde ihrer Strafbemessung unrichtigerweise den für Wiederholungsfälle vorgesehenen Strafrahmen von 3.000 S bis 30.000 S zugrundegelgt hat, weil eine wiederholte Verletzung der Bestimmungen des § 18 Abs.3 KJBG nicht vorgelegen ist. Der Beschuldigte wurde laut im Akt erliegenden Vorstrafenregister bisher lediglich wegen Verletzung der Bestimmungen der §§ 17 Abs.1 und 26 Abs.1 Z5 rechtskräftig bestraft. Eine extensive Auslegung des Begriffes Wiederholungsfall in dem Sinne, daß hiezu auch andere Verletzungen von Bestimmungen des KJBG zählen, würde zu Lasten eines Beschuldigten gehen und würde den Grundsätzen eines (Verwaltungs)Strafverfahrens widersprechen. Die Erstbehörde hätte aber auch, dadurch, daß sie die rechtskräftigen Bestrafungen nach dem KJBG als Erschwerungsgrund herangezogen hat, das aus § 19 Abs.2 VStG hervorgehende "Doppelverwertungsverbot" außeracht gelassen.

Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen, dürfen nämlich nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im gegenständlichen Fall aber, wie obig ausgeführt, kein Wiederholungsfall vorliegt, waren die Vorstrafen des Beschuldigten als straferschwerend zu werten, sodaß im Ergebnis das Strafausmaß zu bestätigen war. Eine Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser würde den Schutzzweck der vom Beschuldigten übertretenen Norm, welche in der Sicherung einer gesunden körperlichen, geistigen und psychischen Entwicklung jugendlicher Dienstnehmer gelegen ist, zuwiderlaufen. Da die bisher gegen den Beschuldigten verhängten Strafen offenbar nicht bewirkten, ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten, erscheint die gegen ihn verhängte Strafe vom Ausmaß her gerade noch als ausreichend um dem damit verbundenen Präventivzweck entsprechen zu können.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath

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