Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220585/7/Kon/Fb

Linz, 15.03.1994

VwSen-220585/7/Kon/Fb Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des S.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 19.

April 1993, Ge96.., wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 335/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte S.H. hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 2.600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr.

257/1993; §§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte, S.H., in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 28 Abs.1 AZG unter: Faktum 1a) bis c) der Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 iVm § 12 Abs.1 AZG iVm dem KV für das Güterbeförderungsgewerbe; unter Faktum 2) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 iVm § 14 Abs.2 erster Satz AZG; unter Faktum 3a) und b) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 iVm § 16 Abs.3 AZG iVm dem KV für das Güterbeförderungsgewerbe und unter Faktum 4) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 iVm § 16 Abs.3 und Abs.4 AZG iVm dem KV für das Güterbeförderungsgewerbe, jeweils iVm § 6 AÜG, BGBl.Nr. 196/1988, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. folgende Geldstrafen verhängt:

zu Faktum 1a): 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) b): 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) c): 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu Faktum 2): 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) zu Faktum 3a): 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) b): 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) zu Faktum 4): 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden).

Insgesamt hat der Bestrafte Geldstrafen im Betrag von 13.000 S zu entrichten. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der gegen ihn verhängten Strafen, ds insgesamt 1.300 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich des Schuldspruches führt die Erstbehörde begründend aus, daß der objektive Tatbestand erfüllt sei und vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt werde.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, daß er geeignete Maßnahmen ergriffen bzw ein entsprechendes lückenloses Kontrollsystem aufgebaut hätte, um Übertretungen des AZG hintanzuhalten.

Das Vorbringen des Beschuldigten, eine Kontrolle der LKW-Lenker während der Fahrt sei nicht möglich, vermöge sein Verschulden nicht auszuschließen, weil er zB die Möglichkeit gehabt hätte, die LKW-Lenker dazu zu verhalten, bei unvorhergesehenen und daher nicht eingeplanten Abweichungen vom Tourenplan ihn unverzüglich telefonisch zu kontaktieren und seine Anweisungen abzuwarten. Als Verschuldensform werde Fahrlässigkeit angenommen.

Die gegen den Beschuldigten verhängten Strafen seien als ausreichend anzusehen, um ihn vor weiteren Übertretungen des AZG abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte S.

H. rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Das angefochtene Straferkenntnis spreche in fast allen Punkten (ausgenommen Punkt 4) das vom Arbeitsinspektorat beantragte Höchstausmaß der Strafe aus. Er ersuche, auch im Hinblick darauf, daß weder er noch seine Firma jemals zuvor eine Strafe vom Arbeitsinspektorat erhalten hätten, zumindest um Strafminderung und weiters nochmals um Prüfung, ob die Tatbestände aufgrund der Fahreraussagen nicht doch im wesentlichen zu seinen Lasten gingen.

Die Erstbehörde hat von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungs senat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat in den Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt, der nach dem Berufungsvorbringen im wesentlichen auch nicht bestritten wird. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte daher unterbleiben, zumal sich die vorliegende Berufung letztlich nur gegen das Strafausmaß richtet und darin die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht ausdrücklich beantragt wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einholung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk zur vorliegenden Berufung und der hiezu ergangenen abschließenden Äußerung des Bestraften erwogen:

Zunächst ist aufzuzeigen, daß die objektive Begehung der unter Faktum 1) bis Faktum 4) angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen ist, und vom Beschuldigten auch im besonderen nicht bestritten wird. Zu Recht hat die Erstbehörde weiters festgestellt, daß dem Beschuldigten die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung, daß ihn an der Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wird dabei die Strenge der Anforderungen, die das AZG an den jeweiligen Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigten stellt, nicht verkannt. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, daß mehrere LKW-Lenker der R. und S. GmbH in der Zeit von 21.6.1991 bis 24.7.1991, im Zuge ihres Einsatzes gegen Bestimmungen des AZG verstoßen haben, daß ein lückenloses Kontroll- und Überwachungssystem nicht bestanden hat. Es ist dabei nicht Aufgabe der Strafbehörde und der Berufungsinstanz, dem Beschuldigten darzulegen, mit welchen Maßnahmen er ein solches System hätte schaffen können. Die Erstbehörde hat sich in ihrer Begründung diesbezüglich insoweit bemüht, als sie auf die Möglichkeit verweist, die Fahrer dazu anzuhalten, bei unvorhergesehenen und daher nicht eingeplanten Abweichungen vom Tourenplan unverzüglich den für das AZG Verantwortlichen telefonisch zu informieren und dessen Anweisungen abzuwarten.

Der von der Erstbehörde gefällte Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

In Anbetracht des Strafrahmens, der eine Höchststrafe von 6.000 S vorsieht einerseits und dem Ausmaß der Taten (zeitliche Über- und Unterschreitungen der Einsatzzeiten, Lenkzeiten und Ruhezeiten) andererseits, erweisen sich die jeweils verhängten Geldstrafen von der Höhe her als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretungen angemessen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der jeweils übertretenen Normen ist der Bestrafte darauf hinzuweisen, daß die aufgezeigten Über- und Unterschreitungen in relativ kurzer Zeit zu gesundheitlichen Schäden der LKW-Fahrer führen können. Zu dem kommt, daß ein, mangels Einhaltung der Ruhezeiten und Lenkpausen, übermüdeter LKW-Lenker im Straßenverkehr unfallanfällig ist und sohin auch eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer bildet. Ein Herabsetzen der Strafe, wie dies der Beschuldigte in seiner Berufung beantragt, würde einerseits dem Schutzzweck der übertretenen Norm zuwiderlaufen und wäre auch aus Gründen der Generalund Spezialprävention nicht vertretbar. Auch der Gesamtstrafbetrag, der sich aus der Kumulation der keineswegs überhöhten Einzelstrafen ergibt, ist entgegen der Behauptung des Berufungswerbers als finanziell zumutbar anzusehen.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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