Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220596/2/Schi/Ka

Linz, 03.02.1994

VwSen-220596/2/Schi/Ka Linz, am 3. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des B.S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P.L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. (Magistrat L.) als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7. Mai 1993, Zl..., wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wurde (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat:

"§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, ds 3.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; §§ 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG; §§ 367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974 und § 370 Abs.2 GewO 1973.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. (Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1993, GZ..., wegen Übertretungen des § 367 Z26 GewO 1973 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 24. Juli 1991, GZ..., eine Geldstrafe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage), insgesamt sohin 15.000 S (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt, weil der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher der "Bar XX GesmbH," L., welche Betreiberin des Cafes "XX" im Standort L., , ist, es zu vertreten hat, daß im genannten Lokal die im zitierten Ergänzungsbescheid zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen gewerbebehördlichen Auflagen folgendermaßen nicht erfüllt waren:

1) Sämtliche Lautsprecherboxen sind gegenüber allen direkt benachbarten baulichen Anlagenteilen schwingungsgedämmt zu montieren (wie z.B. hängende oder stehende Aufstellung der Lautsprecherboxen an oder auf schwingungsdämmenden und körperschallunterbindenden Anlagenteile). (Auflage 1) 2) An der Musikanlage ist ein Leistungsbegrenzer anzubringen.

Das Gerät muß eine Vorrichtung besitzen, welche es ermöglicht, die eingestellte und somit höchstmögliche Lautstärke bei Betrieb der Musikanlage mittels Plombe zu sichern. (Auflage 2) 3) Der Leistungsbegrenzer ist so einzustellen, daß bei Betrieb der Musikanlage in 1 m Entfernung von den Lautsprechern ein A-bewerteter Schallpegel von 70 dB als mittlerer Spitzenpegel (L1) nicht überschritten wird.

(Auflage 3) 4) Die Einstellung und Plombierung des Leistungsbegrenzers gemäß Punkt 2) ist von einer staatlich autorisierten Versuchsanstalt oder einem befugten Ziviltechniker durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Einstellung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben. (Auflage 4) 5) Bei sämtlichen häufig benützten Lokaltüren (Eingangstüre, Türen in den und zu den WC-Anlagen) sind Vorkehrungen zu treffen, die ein weiches Anschlagen der Türe gewährleisten.

(Auflage 5) Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von insgesamt 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Im einzelnen wird dazu folgendes ausgeführt:

"Die Behörde erster Instanz geht davon aus, daß mit Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung an die "Bar XX GmbH" auch dem hier belangten gewerberechtlichen Geschäftsführer der Bescheidinhalt zur Kenntnis gebracht.

Nachweislich ist, daß der Beschuldigte erst durch Zustellung der Strafverfügung über die Auflagen Kenntnis erlangte, zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits über viele Monate hinaus durch die Verantwortlichen der Bar XX GmbH diese Bescheidauflagen erfüllt waren.

Nachweislich sind sämtliche Auflagen hinsichtlich welcher nunmehr Verwaltungsübertretungen angenommen wurden, bereits bei Erlassung der Strafverfügung vollinhaltlich erfüllt gewesen.

Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme sein Vorbringen erstattet und auch ausgeführt, daß ihm eine schuldhaft anlastbare Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden kann und darüber hinaus formalrechtliche Einwendungen der Verjährung erhoben und gleichfalls die Anhängigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens des Magistrates L. samt nachfolgendem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat dargetan.

Es wären sohin - auch bei Zurechterhebung des verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes - diese Fakten in das vorgenannte Verfahren einzubinden und mit diesem gemeinsam abzuhandeln gewesen.

Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.8.1992 wird auch zum gegenständlichen Berufungsvorbringen erhoben und erfolgte die Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses einseitig nachteilig zu Lasten des Beschuldigten.

Die Behörde erster Instanz weist sich geradezu als Anrainervertreter aus und geht auf die gerechtfertigten Einwände des Beschuldigten in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ein.

Vor Bescheiderlassung, welcher diesem Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, wurde weder der Bar XX GmbH noch dem gewerberechtlichen Geschäftsführer Parteiengehör gewährt, sodaß auch für den Fall ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides vom 24.7.1991 letztgenannter nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschuldigte hat kein Ungehorsamsdelikt begangen und hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht geprüft, ob dem Beschuldigten die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Lediglich auszuführen, der Schuldentlastungsbeweis wäre nicht erbracht, ist als Begründung nicht ausreichend.

Der Beschuldigte hat gegenüber dem Handelsrechtlichverantwortlichen und Betriebsführungsverantwortlichen immer darauf hingewiesen, daß behördliche Auflagen vollinhaltlich zu erfüllen sind und hat dies nachweislich auch dazu geführt, daß noch vor Kenntnis der Auflagen durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer, diese von den zuständigen Verantwortlichen der Bar XX GmbH erfüllt wurden.

Dieser nachweisliche Sachverhalt ist ein Schuldentlastungsbeweis, da aufgrund des innerbetrieblichen Informationssystems die Auflagen erfüllt wurden.

Die Behörde erster Instanz hätte aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme vom 6.8.1992 zumindest den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bar XX GmbH über den innerbetrieblichen Ablauf, insbesonders zumindest zum Zustellvorgang des Bescheides vom 24.7.1991 zu vernehmen gehabt.

Das Verfahren ist sohin mangelhaft.

Bei richtiger rechtlicher Tatsachenfeststellung hätte die Behörde das Verwaltungsverfahren einzustellen, da die Bescheidauflagen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht vor Zustellung der Strafverfügung zur Kenntnis gelangten und bereits vor Erlassung der Strafverfügung erfüllt waren.

Insgesamt ergibt sich daher, daß eine verwaltungsrechtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgte.

Nachdem weder objektiv noch subjektiv dem gewerberechtlichen Geschäftsführer - hier Beschuldigten Verwaltungsübertretungen anzulasten sind, wird daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Vollständigkeit wird ausgeführt, daß auch Strafhöhe und Einzelbestrafung zu den einzeln angeführten Punkten bekämpft wird, da die Einzelvorwürfe inhaltlich einen Bescheid betreffen und sohin nur eine Verwaltungsübertretung darstellen können.

Weiters wird zur Bestrafung auf das zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung anhängige bereits angeführte Verwaltungsverfahren verwiesen und den Inhalt der Stellungnahme vom 6.8.1992 im Hinblick auf die Strafhöhe und die bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.

Der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Erschwerungsgrund liegt nicht vor, da eine rechtskräftige Verurteilung zum Zeitpunkt der zur Last gelegten - nicht begangenen - Verwaltungsübertretung nicht gegeben war. Würde man der Auslegung der erstinstanzlichen Behörde folgen, so könnte diese durch entsprechend erschwerende Vorverurteilungen nach eigenem Ermessen schaffen.

Es liegt sohin kein Erschwerungsgrund vor.

Als Milderungsgrund wäre die nachweisliche Unkenntnis des Bescheidinhaltes vom 24.7.1991 zu werten, weiters die Tatsache, daß noch vor Kenntnis der Auflagen aus diesem Bescheid, vor Erlassung von Strafverfügung und Straferkenntnis, die Auflagen erfüllt waren.

Auf Grund dieser Gegebenheit ist eine weitere Bestrafung in genannter Höhe nicht erforderlich und wird darüber hinaus der Antrag gestellt, in eventu das Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu beheben, lediglich eine Verwaltungsübertretung anzunehmen und hiefür eine wesentlich geringere Geldstrafe zu verhängen, dies auch unter Bedacht auf das bereits in der Stellungnahme vom 6.8.1992 angeführte weitere - in der Zwischenzeit rechtskräftige - Verfahren." In der zum weiteren Berufungsvorbringen erhobenen Stellungnahme vom 6.8.1992 wird im wesentlichen das Gleiche ausgeführt.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt und einer Gegenäußerung vorgelegt.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen, weil in der Berufung im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über die Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

4.1. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

4.2. Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Mit gewerbebehördlichem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L. (Magistrat) vom 24.7.1991, GZ..., wurde der ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt L. vom 20.7.1988, GZ..., für den Betrieb eines Cafes durch die "Bar XX GesmbH" in L., gemäß den §§ 79 und 333 GewO 1973 ergänzt und folgende andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:

1) Sämtliche Lautsprecherboxen sind gegenüber allen direkt benachbarten baulichen Anlagenteilen schwingungsgedämmt zu montieren (wie z.B. hängende oder stehende Aufstellung der Lautsprecherboxen an oder auf schwingungsdämmenden und körperschallunterbindenden Anlagenteile).

2) An der Musikanlage ist ein Leistungsbegrenzer anzubringen. Das Gerät muß eine Vorrichtung besitzen, welche es ermöglicht, die eingestellte und somit höchstmögliche Lautstärke bei Betrieb der Musikanlage mittels Plombe zu sichern.

3) Der Leistungsbegrenzer ist so einzustellen, daß bei Betrieb der Musikanlage in 1 m Entfernung von den Lautsprechern ein A-bewerteter Schallpegel von 70 dB als mittlerer Spitzenpegel (L1) nicht überschritten wird.

4) Die Einstellung und Plombierung des Leistungsbegrenzers gemäß Punkt 2) ist von einer staatlich autorisierten Versuchsanstalt oder einem befugten Ziviltechniker durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Einstellung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben.

5) Bei sämtlichen häufig benützten Lokaltüren (Eingangstüre, Türen in den und zu den WC-Anlagen) sind Vorkehrungen zu treffen, die ein weiches Anschlagen der Türe gewährleisten.

6) Musikalische Darbietungen dürfen ausschließlich mittels der bestehenden Musikanlage erfolgen.

4.3. Von einem Organ des Amtes für Technik des Magistrates L. wurde bei einem Ortsaugenschein am 29.11.1991 um 15.00 Uhr festgestellt, daß die mit Bescheid vom 24.7.1991 vorgeschriebenen Auflagenpunkte 1-5 nicht erfüllt worden waren. Der Berufungswerber gesteht mit seinem Vorbringen, wonach er den gegenständlichen Bescheid gar nicht kannte bzw die Bescheidauflagen bei "Erlassung der Strafverfügung bereits vollinhaltlich erfüllt gewesen seien" implizit somit zu, daß die gegenständlichen Bescheidauflagen bei der Überprüfung am 29. November 1991 um 15.00 Uhr noch nicht erfüllt worden waren.

5.1. Zur Verantwortlichkeit: Insofern der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer immer wieder seine Verantwortung bestreitet und auf die angebliche Verantwortung der handelsrechtlichen Geschäftsführer hinweist, ist er auf folgendes zu verweisen:

Der Bescheid vom 24.7.1991, mit dem der ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20.7.1988 entsprechend ergänzt bzw modifiziert wurde, wurde mit Zustellung an die "Bar XX GmbH", L., durch Hinterlegung am 19.8.1991 zugestellt und somit ordnungsgemäß erlassen. Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers, daß diesem Bescheid kein Parteiengehör vorausgegangen sei, ist dem Akt einwandfrei zu entnehmen, daß mit Schreiben vom 25.4.1991 der "Bar XX GmbH" mitgeteilt wurde, daß seitens der Gewerbebehörde beabsichtigt ist, hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 79 Abs.1 GewO 1973 die in Rede stehenden zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Gleichzeitig wurde gemäß § 37 AVG Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme hiezu abzugeben. Dieses Schreiben wurde am 6.5.1991 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Daß der Berufungswerber darauf nicht reagiert hat, hat allein er zu vertreten.

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen.

Wurde daher für das konzessionierte Gewerbe eines Cafebetriebes ein Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt, so ist der Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

Eine andere Verantwortung, etwa des handelsrechtlichen Geschäftsführers, ist weder in der GewO vorgesehen, noch sonst in irgendeiner Weise möglich.

5.3. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft.

Wie aber bereits in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v.

2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber aber nicht erstattet. Das Berufungsvorbringen ist im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stichhaltig, weil dieser schon mehrfach ausgesprochen hat, daß ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren bzw hat der Geschäftsführer einer GesmbH sich über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften der GewO 1973 zu unterrichten, sodaß deren Unkenntnis nicht im Sinne des § 5 Abs.2 VStG entschuldigt (VwGH 18.10.1972, Zl.420/72). Dazu gehören selbstverständlich nicht nur generelle Normen wie Gesetze und Verordnungen, sondern insbesondere auch gerade die seinen eigenen Betrieb bzw seine eigene Gesellschaft, deren gewerberechtlicher Gesellschafter er ist, betreffenden individuellen Rechtsakte bzw Bescheide. Bemerkt wird noch, daß das Berufungsvorbringen geradezu den Eindruck vermittelt, der Berufungswerber habe absolut keine Kenntnis über die ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des von ihm zu betreuenden Gewerbebetriebes. Es war daher die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens weder begründet noch entscheidungsrelevant, weshalb auch die Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme nicht erforderlich war.

5.4. Zur Ansicht, wonach bloß eine einzige Verwaltungsübertretung vorliege bzw das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem früheren Verfahren GZ... bzw VwSen-220146/34/Kl zusammenzulegen gewesen wäre: Hier ist darauf hinzuweisen, daß dadurch, daß § 367 Z26 GewO 1973 auf die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen verweist, das jeweilige Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Daher stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen im Bescheid enthaltenen Gebotes oder Verbotes eine eigene nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Es hat die belangte Behörde daher zu Recht den § 22 VStG angewandt, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes einzelne Gebot oder Verbot im Rahmen einer Bescheidauflage eine eigene nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellt, wobei die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 16.10.1981, 3148/80, 23.4.1982, Zl.2984/80).

Weiters ist dem VStG nicht zu entnehmen, daß mehrere gegen denselben Beschuldigten wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen geführten Verwaltungsstrafverfahren zusammenzulegen sind, sodaß der diesbezügliche Hinweis des Berufungswerbers ins Leere geht. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als nicht verjährt angesehen, da mit der innerhalb der sechsmonatigen Frist erlassenen Strafverfügung vom 19.3.1992 die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

6.2. Da der Berufungswerber im erstbehördlichen Strafverfahren nur den Besitz eines Zweifamilienhauses sowie Sorgepflichten für Gattin und ein minderjähriges Kind angegeben hat, wurde sein monatliches Nettoeinkommen auf 25.000 S geschätzt. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keine ausdrücklichen Angaben zu seinem Einkommen gemacht, sondern nur auf das mit h. Erkenntnis vom 10.6.1992, VwSen-220146/34/Kl/Rd, rechtskräftig abgeschlossene Berufungsverfahren verwiesen, in dem die Einkommensverhältnisse amtsbekannt wären. Dort hat der Berufungswerber (entgegen seinen Angaben im Verfahren erster Instanz) geltend gemacht, daß er Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses sowie sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei; seine Gattin sei halbtags beschäftigt. Er sei bei der Firma M. in S.

beschäftigt und beziehe ein monatliches Einkommen von Netto 15.000 S (14 Mal im Jahr); weiters erhalte er als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Cafes XX 3.000 S netto im Monat sohin insgesamt ein Einkommen von 18.000 S netto monatlich. Schon damals wurde in dem angeführten Erkenntnis dem Berufungswerber entgegengehalten, daß er eine Glaubhaftmachung durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides bzw eines Gehaltszettels nicht anstrengte, obwohl eine diesbezügliche Aufforderung der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen war. Es könne daher dieser Einkommensunterschied nicht eine Herabsetzung der verhängten Strafen bewirken, da einerseits die von der Erstbehörde angenommene Sorgepflicht für seine Gattin nicht gegeben ist und andererseits Zweifel hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses (Widerspruch zur Berufung) nicht von der Hand zu weisen seien.

6.3. Auch im gegenständlichen Fall ist es bezeichnend für den Berufungswerber, daß er der Schätzung seiner Einkommensverhältnisse durch die Erstbehörde nicht mit einer konkreten Angabe und schon gar keinem Einkommensnachweis entgegentritt, sondern lediglich auf ein vor eineinhalb Jahren abgeschlossenes Verfahren verweist.

In freier Beweiswürdigung dieser Umstände geht daher der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von 25.000 S bezieht sowie Eigentümer eines Zweifamilienhauses und für ein Kind sorgepflichtig ist.

6.4. Wenn in der Berufung bemängelt wird, daß der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht vorliege, so ist dem zu entgegnen, daß diese Vorstrafe sehr wohl vorliegt; denn wie oben unter Punkt 6.2. ausgeführt - hat der Berufungswerber selbst auf dieses Verfahren im Zuge der Nichtangabe seiner Einkommensverhältnisse verwiesen. Weiters stellt nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates das ständige Mißachten von Bescheidauflagen an sich sogar einen straferschwerenden Umstand dar. Es ist daher insgesamt von einem geminderten Verantwortungsbewußtsein des Berufungswerbers auszugehen, weshalb die verhängte Strafe hinsichtlich der einzelnen Übertretungen insbesondere aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt waren. Die belangte Behörde hat keine Umstände als strafmildernd gewertet. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang bemängelt, daß die "nachweisliche Unkenntnis" des Bescheidinhaltes vom 24.7.1991 mildernd zu werten gewesen wäre, so ist ihm folgendes zu entgegnen: Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß ein Geschäftsführer, der einen für seinen Betrieb wesentlichen Bescheid nachweislich nicht kennt, geradezu auffallend sorglos handelt und somit deshalb wegen grober Fahrlässigkeit an sich schon strenger zu bestrafen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang mutet es geradezu abwegig an, wenn der Berufungswerber weiters meint, daß die Bescheidauflagen noch vor Erlassung der Strafverfügung bzw des Straferkenntnisses erfüllt wurden und auch das als mildernd hätte gewertet werden müssen; denn eine bescheidgemäße Herstellung des Zustandes nach einer Beanstandung ist wohl selbstverständlich.

6.5. Insgesamt gesehen erscheinen daher die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jeweils gesondert tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechend und auch gerade noch geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 30.000 S für jede einzelne Verwaltungsübertretung die einzeln festgesetzten Geldstrafen nicht als überhöht anzusehen sind.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

7. Die Erforderlichkeit der Spruchrichtigstellung ergab sich aus der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1993, 93/04/0149).

8. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 3.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstellen zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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