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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220650/2/Gu/Atz

Linz, 23.08.1993

VwSen - 220650/2/Gu/Atz Linz, am 23. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 1.6.1993, GZ. 501/0-8/91a-Str., wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

2. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 100 S, ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 366 Abs.1 Z.4i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973, § 19 VStG, § 64 VStG, § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GesmbH. mit dem Sitz in L, I 13 und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher es vertreten zu müssen, daß vom erwähnten Betrieb im Standort L, I, zumindest am 25.9.1991 die mit Bescheid vom 11.11.1974 in Form einer Lagerhalle genehmigte Betriebsanlage nach Durchführung von gemäß § 81 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO genehmigungspflichtigen Maßnahmen in der geänderten Form eines Werkstättenbetriebes bestehend aus einem Lagerraum, einer Werkstätte und einer Prüfecke, in welcher fallweise Lackierarbeiten durchgeführt werden, betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die Betriebsanlage durch die vorgenommenen Änderungen geeignet sei, Nachbarn durch Geruch, Lärm und Staub zu belästigen.

Wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO 1973 wurde dem Beschuldigten hiefür eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Rechtsmittelwerbers, worin der Beschuldigte vorbringt, daß die von ihm vertretene Firma D zur Zeit der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits in Absiedlung begriffen gewesen sei. Die Absiedlung sei nunmehr mit 15.6.1993 erfolgt. Die auferlegten Auflagen (offensichtlich Aufträge des Arbeitsinspektorates zum Dienstnehmerschutz) seien bis auf zwei Auflagen erfüllt worden. Die restlichen, nämlich die Errichtung einer Feuermauer und der tragende Umbau des Prüfraumes, in welchem gelegentlich lackiert worden sei, seien aus ökonomischen Gründen und weil er von der Vermieterin, der Zollfreizone B, keine Erlaubnis für bauliche Eingriffe gehabt habe, nicht mehr erfüllt worden. Er habe für die Betriebsanlagenänderung keine Genehmigung erhalten, obwohl er sich darum bemüht habe.

Aus all diesen Gründen ersucht er die Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S aufzuheben.

Da der Sachverhalt, das ist die im Straferkenntnis beschriebene Änderung der Betriebsanlage von einer ursprünglichen Lagerhalle in einem Werkstättenbetrieb sowie das Nichtvorhandensein der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung nicht bestritten wird, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht wird ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Zutreffend hat auch die erste Instanz die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG ausgeführt.

Aufgrund der aus dem Akt hervorleuchtenden Umständen kommt der O.ö. Verwaltungssenat jedoch zur Überzeugung, daß außer dem einen, als mildernd gewerteten Umstand der Unbescholtenheit noch weitere mildernde Umstände vorliegen. Es ist dies das Bemühen des Beschuldigten die geforderte Bewilligung zu erlangen, indem er einen entsprechenden Antrag bei der Behörde eingebracht hat, ferner daß er die im Interesse des Dienstnehmerschutzes aufgezeigten Sofortmaßnahmen nach Kräften bemüht war zu erfüllen und als er von der rechtlichen Unmöglichkeit der Erlangung einer Genehmigung erfuhr, die Absiedlung des Betriebes in die Wege leitete.

Diese mildernde Umstände rechtfertigten eine Herabsetzung der Strafe auf den untersten Bereich des Strafrahmens.

Die Anwendung des § 21 VStG und der bloße Ausspruch einer Ermahnung kam nicht in Betracht, zumal der Grad des Verschuldens nicht dementsprechend geringfügig war; aufgrund des eingebrachten Ansuchens ist von der Schuldform der Wissentlichkeit auszugehen und hätte es der Beschuldigte an der Hand gehabt, bevor er sich in die Betriebsanlage einmietete, die entsprechenden Informationen über die Möglichkeit zu einer Genehmigung zu gelangen, einzuholen und nicht gleich vollendete Tatsachen zu schaffen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (10 % der verhängten Geldstrafe) anzupassen. Infolge Teilerfolges des Rechtsmittels fielen für das Rechtsmittelverfahren keine weiteren Verfahrenskosten an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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