Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220710/2/Schi/Ka

Linz, 31.05.1994

VwSen-220710/2/Schi/Ka Linz, am 31. Mai 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß der Berufung des J.R. in F......., vertreten durch Dr. E. - Dr. W., Rechtsanwälte in M.........., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B...... am Inn vom 5. März 1993, Zl. Ge96............., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Gesamthöhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er als Vertretungsorgan der Fa. B. & R. Gesellschaft m.b.H., Industrieelektronik, in E. gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, daß im Zeitraum vom 4. Februar 1991 bis 26. April 1991 im Betrieb dieser Gesellschaft in E. in insgesamt acht Fällen Vorschriften des AZG verletzt worden seien.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte eine zulässige Berufung eingebracht, die von der Strafbehörde erst am 20. September 1993 vorgelegt wurde.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des Tatvorwurfs mit 26. April 1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 26. April 1994 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben.

Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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