Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220827/2/Ga/La

Linz, 20.01.1994

VwSen-220827/2/Ga/La Linz, am 20. Jänner 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des Ing. F D, p.A. A-H-Straße, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 1993, Zl. Ge-96/358/1992/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und Abs.3, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Mit dem eingangs genannten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "I Planungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H." für das Gewerbe "Technisches Büro für Maschinenbau" im Standort L, A-S, zu vertreten habe, daß am 28.

September 1992 und am 13. Mai 1993 in der Gemeinde A, Nstraße , auf dem Grundstück Nr. der KG A durch näher bezeichnete Tätigkeiten eine somit genehmigungspflichtige, aus zwei Lagerräumen, einem Arbeitsraum sowie Sanitärräumen bestehende gewerbliche Betriebsanlage, die geeignet sei, "zB" die Nachbarn in bestimmter Weise durch Lärm zu belästigen "bzw." das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden und von Kunden durch die in der Betriebsanlage durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1993 bei der Strafbehörde rechtzeitig eingebrachte, jedoch nicht zulässige Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der gegen die Verwaltungsstrafe eingebrachten Berufung. Grundlage für diese Beurteilung ist der mit dem bekämpften Straferkenntnis abgeschlossene Strafakt der belangten Behörde zu Zl.

Ge-96/358/1992, in den Einsicht genommen wurde, und der Inhalt des vorgelegten Rechtsmittels selbst. Danach ist folgender Sachverhalt festzustellen:

3.1. Der Schuldspruch mit der angelasteten, von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift und die über den Beschuldigten verhängte Strafe sowie der Kostenausspruch sind oben unter 1.1. dargestellt.

Damit war inhaltlich vorgegeben, wodurch sich insgesamt der Berufungswerber als beschwert erachten konnte und was somit - im Fall einer Gegenwehr - die Grundlage für den Inhalt eines zu formulierenden Rechtsmittels zu bilden hatte.

3.2. Der mit Anrede, Grußformel und eigenhändiger Unterschrift versehene Schriftsatz des Beschuldigten vom 10.

Dezember 1993 ist als Berufung bezeichnet, nennt das bekämpfte Straferkenntnis sowie die belangte Behörde und hat nachstehenden Inhalt:

"Gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.11.1993, welche uns am 06.12.1993 zugestellt wurde, legen wir B E R U F U N G ein." 4. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieses Schriftsatzes als ordentliches Rechtsmittel der Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise (§ 24 und § 51 Abs.3 VStG).

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh. die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Desweiteren muß aber aus der Eingabe ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. VwGH v.

27.1.1993, 92/03/0262 ua.).

Zumindest erkennbar müssen die Gründe sein, aus denen der Beschuldigte ein bestimmtes Straferkenntnis angeht (zB VwGH v. 28.5.1993, 93/02/0058). Oder anders: Die gesetzlichen Mindesterfordernisse an eine schriftliche Berufungsbegründung verlangen, daß bestimmte Mängel bzw. Rechtswidrigkeiten des Straferkenntnisses (miteingeschlossen: des durchgeführten Strafverfahrens) immerhin, wenngleich auch nur erschließbar, behauptet werden und daraus erkennbar ist, daß es diese Mängel sind, die den Rechtsschutzsuchenden zur Bekämpfung des Strafbescheides veranlassen.

4.2. Daran fehlt es im vorgelegten Fall, obwohl die belangte Behörde mit korrekter Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung hingewiesen hatte, völlig.

4.3. Ein Begründungsmangel dieser Art ist einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) nicht zugänglich.

5. Somit entspricht der vom Beschuldigten selbst eingebrachte Schriftsatz vom 10. Dezember 1993 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht hätte, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan hier als Strafberufungsbehörde - einzuschreiten und die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 23. November 1993 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Es war deshalb - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - spruchgemäß wegen Begründungsmangels mit Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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