Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220834/2/Kon/Fb

Linz, 22.12.1994

VwSen-220834/2/Kon/Fb Linz, am 22. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M H, L, Zstraße , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.11.1993, GZ: 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe laut einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz am 3.9.1992 um 17.45 Uhr, in Linz, Vweg, am PKW, Marke VW-Golf, Kennzeichen W, Reparaturarbeiten durchgeführt, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe zu sein und dadurch die Vorschriften des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 106 GewO 1973 verletzt.

Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1973 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Es ist daher erforderlich, die dem Beschuldigten angelastete Tat in Ansehung aller Tatbestandselemente zu umschreiben, um das inkriminierte Verhalten unter die verletzte Rechtsvorschrift subsumieren zu können.

Diesem, sich aus § 44a Z1 VStG ergebenden Konkretisierungsgebot, entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, daß der Beschuldigte die Kfz-Reparaturen gewerbsmäßig im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesstelle des § 1 Abs.2 GewO 1973 durchgeführt hat. Aufzuzeigen ist auch, daß sich aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht entnehmen läßt, wodurch die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Beschuldigten, insbesondere in bezug auf die Entgeltlichkeit, erwiesen sein soll. Eine Sanierung des Spruchmangels durch ergänzende Verfolgungshandlung war dem unabhängigen Verwaltungssenat deshalb nicht möglich, da das Straferkenntnis nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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