Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220892/2/Kon/Fb

Linz, 02.02.1995

VwSen-220892/2/Kon/Fb Linz, am 2. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W H, G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. Februar 1994, Ge96/50/1992/Um/Zö, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuld und Strafausspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben am 12.02.1992 im Standort B, J straße im 'Shaus' das Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2-4 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 50/1974 idF.

254/1989 - GewO. - betrieben, indem Sie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie kleine Imbisse zum Konsum angeboten haben, sowie mittels Plakaten eine den Gegenstand des Gastgewerbes bildende Tätigkeit (Durchführung eines Pyjamaballes mit lebender Musik) einem größeren Kreis von Personen angeboten haben. Sie waren zur Tatzeit nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 Gewerbeordnung., BGBl. Nr. 50/1974, idF. 254/89 - GewO." Aus Anlaß der rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44 Abs.1 Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Für eine konkretisierte Tatumschreibung ist die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich. Es reicht daher nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, vielmehr ist dies entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom einzelnen Tatbild ab.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bzw dessen Tatvorwurf insofern nicht, weil daraus nicht hervorgeht, daß die dem Beschuldigten angelastete Tat gewerbsmäßig ausgeübt wurde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in wiederholter Rechtsprechung (vom 2.12.1983, 83/04/0189, 31.3.1992, 91/04/0261 uva) die Rechtsansicht ausgesprochen, daß bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten hat. Dies deshalb, weil durch die Anführung der Betriebsart das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit indiziert wird.

Ferner hat der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zu erfolgende Tatvorwurf auch anzuführen, wodurch das Gastgewerbe ausgeübt wurde (zB Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, Verabreichung von Speisen und weiteres). Letzteres ist zwar im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten, dieses ist jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden. In der Strafverfügung der Erstbehörde vom 2.6.1992, welche die erste und rechtzeitig gesetzte Verfolgungshandlung darstellt, ist aber nicht angeführt wodurch das Gastgewerbe ausgeübt wird.

Ebenso fehlt es an der Anführung der Betriebsart. Ein Hinweis auf die Betriebsart findet sich aber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht.

Aus diesem Grund weist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhebliche Konkretisierungsmängel, durch die der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wird, auf. Da eine Sanierung des Spruches durch ergänzenden Vorhalt der entsprechenden Tatbestandselemente wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährungfrist nicht mehr möglich ist, war ohne auf das Berufungsvorbringen selbst eingehen zu können, wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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