Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221049/6/Gu/Km

Linz, 05.12.1994

VwSen-221049/6/Gu/Km Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der E Z, vertreten durch deren Mutter I S, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 17.6.1994, GZ. 101-6/5, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 300 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 VStG, § 19 VStG, § 65 VStG, § 63 Abs.1 MEG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat die von einem amtsbekannten Familienmitglied vertretene Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "T S - B Ges.m.b.H." schuldig erkannt, in deren Teefachgeschäft am Detailmarkt, M, Koje 24 c/d, in L (wie anläßlich einer am 7.4.1993 durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden sei), eine der Eichpflicht unterliegende Neigungswaage der Marke "Berkel" Zulassungsnummer 521 Fabr.

Nr. 22923, bei der die Eichplombe fehlte und welche somit als ungeeicht galt, im Betrieb verwendet zu haben.

Wegen Verletzung des § 8 Abs.1 und § 48 Abs.3 iVm § 63 Abs.1 MEG wurde der Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 500 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung welche nur den Strafausspruch bzw. die Höhe der auferlegten Strafe bekämpft, macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß seinerzeit (im Dezember 1992) der entscheidende Kontrollbeamte aufgrund der bevorstehenden Geschäftsauflösung Verständnis gezeigt habe und auf Nacheichung nicht bestand.

Sie sei daher überrascht gewesen, als dann im Jahre 1993 eine Abstrafung erfolgt sei und habe nicht mehr gerechnet, daß für die letzten Monate abermals ein strafbarer Tatbestand angelastet und eine Strafe ausgesprochen werde.

Sie habe zum Schutz der Kunden ohnedies Nachwaagen bei befreundeten Unternehmerinnen getätigt und keine Differenzen festgestellt.

Nunmehr sei das Geschäft geschlossen. Die Beschuldigte befinde sich in Karenz, verfüge daher nur über ein geringes Einkommen und sei durch die Versorgung ihres Kindes gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch der Ehegatte lebe in angespannten finanziellen Verhältnissen.

Aufgrund des geringen Verschuldens, nämlich des Vertrauens auf die Tolerierbarkeit der Nichteichung bis zum Geschäftsschluß unter Beachtung des Verbraucherschutzes beantragt sie das Absehen von einem Strafausspruch, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in einem weiteren Eventualbegehren die Strafe erheblich herabzusetzen.

Das in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgeforderte Eichamt beantragt die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Durch die bloße Berufung gegen die Strafhöhe bzw. gegen den Strafausspruch ist der Schuldspruch nicht weiter zu erörtern und gehen die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände aus der Aktenlage hervor, sodaß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen konnte.

Der Strafrahmen für den gegenständlichen Betrieb der ungeeichten Waage ist in § 63 Abs.1 MEG geregelt und beträgt in Geld bis zu 150.000 S.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Ein Absehen von einer Bestrafung kam nicht in Betracht, weil der Betrieb der unplombierten und damit ungeeichten Waage eine gewichtige Verletzung des geschützten öffentlichen Interesses darstellt, zumal das Vertrauen der Kunden auf eine völlig intakte, mit öffentlichem Glauben versehene Meßeinrichtung unterlaufen wurde.

Die erste Instanz hat den langen Zeitraum der Übertretung als erschwerend gewertet, zumal bereits am 11.12.1992 Anzeige wegen Übertretung des MEG erstattet und daraufhin 3.000 S als Strafe rechtskräftig verhängt worden sei.

Hiezu ist zu bemerken, daß die ergangene Strafverfügung, welche auf den 11.12.1992 Bezug nimmt, der Beschuldigten erst am 27.5.1993 durch Hinterlegung zugestellt worden ist und daher am 7.4.1993 noch nicht rechtskräftig sein konnte und im übrigen das angefochtene Straferkenntnis als Anknüpfungspunkt für die Tatzeit nur einen Tatzeitpunkt, nämlich den 7.4.1993 benennt. Nachdem insoweit die Erschwerungsgründe zu revisionieren waren und sich die Beschuldigte überdies in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, war die Strafe maßgerecht herabzusetzen.

Der vorerwähnte Unrechtsgehalt gebot es allerdings zumindest einen geringen Teil des Strafrahmens auszuschöpfen.

Schließlich war beachtlich, daß aufgrund der Geschäftsauflösung das Ausrichten auf eine Spezialprävention nicht geboten erschien.

Der Teilerfolg der Berufung befreit die Rechtsmittelwerberin von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum