Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221080/5/Kl/Rd

Linz, 05.12.1994

VwSen-221080/5/Kl/Rd Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. J W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.9.1994, Ge96/2407/1993, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Bauarbeitenschutzverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben 1) am 25.6.1992 bei der Baustelle ISG-R, den 8 Arbeitnehmern W K, A S, F G, J A, F D, M I, H U und L H, und am 14.10.1992 dem Arbeitnehmer F G keine Sicherheitsarbeitsschuhe (mit Zehenschutz und durchtrittsicherer Sohle) zur Verfügung gestellt, obwohl Schalungs- und Deckenverlegungsarbeiten durchgeführt wurden und bei dieser Tätigkeit die Gefahr einer Fußverletzung durch herabfallende Gegenstände bzw.

durch das Eintreten hervorstehender Nägel und Eisenteile bestand, und überdies der Arbeitnehmer F G am 14.10.1992 durch ein herabfallendes Schalbrett an der großen Zehe verletzt wurde, weil seine Schuhe keinen Zehenschutz (Stahlkappe) hatten, und 2) am 25.6.1992 auf dieser Baustelle durch den Polier Hermann Uttenthaler am südöstlichen Gebäudeeck in einer Höhe von über 7 m (mögliche Absturzhöhe über drei Geschosse) Deckenverlegungsarbeiten ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz (Schutzgerüst etc) durchführen lassen, obwohl an allen Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen sind, die ein Abstürzen verhindern bzw. ein Weiterfallen hintanhalten (Gerüst, Fangnetz, Anseilen etc.).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) Jeweils § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idgF iVm § 70 Abs.2 und § 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr.

218/1983 idgF (in 8 Fällen).

2) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 33 Abs.1 lit.a Z12 und § 33 Abs.7 ASchG iVm § 7 Bauarbeitenschutzverordnung - BAV, BGBl.Nr. 267/1954." Beim Strafausspruch zu Punkt 1) hat die Ersatzfreiheitsstrafe zu lauten: "8 x 12 Stunden = 96 Stunden".

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 1.800 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.9.1994, Ge96/2407/1993, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von insgesamt 9.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 216 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 70 Abs.2 AAV (in 8 Fällen) bzw. § 7 BAV verhängt, weil 1) am 25.6.1992 bei der Baustelle ISG-R, R, 8 namentlich angeführten Arbeitnehmern keine Sicherheitsarbeitsschuhe (mit Zehenschutz und durchtrittsicherer Sohle) zur Verfügung gestellt wurden, obwohl Schalungs- und Deckenverlegungsarbeiten durchgeführt wurden und bei dieser Tätigkeit die Gefahr einer Fußverletzung durch herabfallende Gegenstände bzw. durch das Eintreten hervorstehender Nägel und Eisenteile bestand, und überdies am 14.10.1992 sich ein Dienstnehmer an der großen Zehe verletzt hat, weil seine Schuhe keinen Zehenschutz (Stahlkappe) hatten, und 2) er am 25.6.1992 auf dieser Baustelle den Polier am südöstlichen Gebäudeecke in einer Höhe von über 7 m (mögliche Absturzhöhe über 3 Geschosse) Deckenverlegungsarbeiten ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz (Schutzgerüst etc) durchführen ließ, obwohl an allen Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen sind, die ein Abstürzen verhindern bzw. Weiterfallen hintanhalten.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, und es führt diese als Begründung aus: "Pkt.1) Wie bereits in meinem Schreiben v. 16.06.1993 an das Arbeitsinspektorat angeführt wurde, haben wir 1990 28 Paar Arbeitsschuhe eingekauft und verteilt und 1992 21 Paar Arbeitsschuhe eingekauft und verteilt. Dadurch ist bewiesen, daß die Arbeitnehmer bereits 1990 Arbeitsschuhe erhalten haben und diese jedoch nicht immer getragen werden.

Zu Pkt.2) Das Schutzgerüst war zum Zeitpunkt der Kontrolle (25.06.1992) auf der Baustelle deponiert. Vermutlich wäre es an diesem Tag aufmontiert worden. Die Anordnung zur Verwendung des Schutzgerüstes ist durch die Lieferung desselben vom Bauhof auf die Baustelle durch mich eindeutig bewiesen. Der auf der Baustelle eingesetzte Polier ist ein sehr gut ausgebildeter Arbeiter und es ist daher meinerseits eine ständige Kontrolle und Überwachung der Baustelle nicht erforderlich.

Ich erkenne mich daher auch in diesem Pkt.2) nicht schuldig und ersuche, mir das Strafausmaß zu erlassen." 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Im Zuge des Parteiengehörs gab das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 10.10.1994 an, daß unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens den Arbeitnehmern nachweislich Sicherheitsarbeitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden, sodaß der Strafantrag diesbezüglich nicht aufrechterhalten wird. Im übrigen wird auf die Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates verwiesen und daher Punkt 2 des Strafantrages vollinhaltlich aufrechterhalten.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Auch wurde in der Berufung kein weiterer oder neuer Sachverhalt dargelegt und es wurden insbesondere in der Berufung keine Beweisanträge gestellt und keine Beweismittel angeboten. Da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes richtet und in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Es konnte daher der O.ö. Verwaltungssenat den bereits dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegten und in der Begründung angeführten Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrundelegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 70 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine insbesondere durch Einwirkungen nach Abs.1 besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbein- oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls gegen Eindringen von Nässe, geschmolzenem, heißem oder glühendem Material sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer, gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen sowie leicht und schnell abstreifbar sein.

Gemäß § 100 AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Wesentlich nach dieser Gesetzesbestimmung ist daher, daß bei einer besonderen Gefahr von Einwirkungen auf die Beine ein besonderer Schutz, wie oben angeführt, vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.

Wenn sich daher der Berufungswerber in seiner gesamten Verantwortung sowohl im Verfahren erster Instanz als auch nunmehr in der Berufung darauf stützt, daß schon vor dem Tatzeitpunkt Arbeitsschuhe den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden seien, so kann dieser Einwand den Tatvorwurf nicht entkräften, weil solche Arbeitsschuhe - wie schon aus dem Gesetzestext des § 70 Abs.2 erster Satz AAV hervorgeht nicht geeignet sind, den erforderlichen Schutz zu bieten, sodaß Sicherheitsarbeitsschuhe, die gegebenenfalls insbesondere mit einer durchtrittsicheren Sohle und mit Zehenschutz ausgestattet sein müssen, zur Verfügung zu stellen sind.

Solche, den Sicherheitsanforderungen nach § 70 Abs.2 AAV entsprechenden, Sicherheitsarbeitsschuhe wurden jedoch vom Berufungswerber zu den genannten Tatzeitpunkten nicht zur Verfügung gestellt. Es hat daher der Berufungswerber die angelasteten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich Punkt 1 begangen.

Anzumerken ist, daß es sich dabei um einen personenbezogenen Arbeitnehmerschutz handelt, weshalb hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers eine gesonderte Erfüllung des Straftatbestandes spruchgemäß anzunehmen war.

Wenn hingegen das anzeigende Arbeitsinspektorat auf eine schriftliche Meldung des Arbeitgebers vom 16.6.1993, wonach nunmehr Sicherheitsarbeitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden, hinweist und in der Folge seinen Strafantrag zurückzog, so hat diese Stellungnahme keinen Einfluß auf einen bereits gesetzten Tatbestand und eine diesbezüglich erfolgte Anzeige. Da es sich nämlich um kein Privatanklagedelikt handelt, war das strafbare Verhalten nach dem Prinzip der Amtswegigkeit von der Behörde weiter zu verfolgen. Das nachträgliche gesetzeskonforme Verhalten des Berufungswerbers wurde aber im Zuge der Strafbemessung von der belangten Behörde - wie noch näher auszuführen sein wird - berücksichtigt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Übertretungen nach Punkt 1 sind Ungehorsamsdelikte und es war daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Beweisanträge bzw. Beweisanbote iS einer Entlastung nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wurden vom Berufungswerber nicht gestellt. Es wurde daher ein Entlastungsnachweis nicht erbracht. Vielmehr gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Berufungswerbers als Arbeitgeber, sich um die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes zu erkundigen, sich entsprechend diesen Bestimmungen zu verhalten und auch für die Einhaltung der Bestimmungen durch seine Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Diesen Sorgfaltspflichten ist der Berufungswerber gegenständlich nicht nachgekommen. Es war daher auch schuldhaftes Verhalten erwiesen.

4.2. Gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom 10.11.1954, BGBl.Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (im folgenden kurz: BAV genannt), sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Die Anbringung der im Abs.1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen kann unterbleiben, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In solchen Fällen sind die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern (§ 7 Abs.2 BAV).

Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 ASchG ist die obgenannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (§ 33 Abs.7 leg.cit.).

Wie vom Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten blieb und im übrigen auch aus seinen Berufungsausführungen hervorging, war zum Tatzeitpunkt der im Spruch angeführte Polier bei einer möglichen Absturzhöhe über 3 Geschosse mit Deckenverlegungsarbeiten beschäftigt, ohne daß irgendwelche Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz getroffen waren. Es war daher eindeutig der objektive Tatbestand des § 7 BAV erfüllt. Weder die Einwände vor der belangten Behörde, daß bei einer solchen Arbeit in solcher Höhe Schutzeinrichtungen nicht erforderlich seien, noch die Ausführungen in der Berufung, daß auf der Baustelle Bestandteile des Schutzgerüstes in ausreichender Zahl vorhanden gewesen wären, und durch die Lieferung derselben vom Bauhof auf die Baustelle die Anordnung zur Verwendung beinhaltet sei, können den Berufungswerber entlasten. Schließlich wird von der genannten Gesetzesstelle keine absolut in Zahlen angegebene Absturzhöhe gefordert, sondern es soll jegliches Abstürzen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten versucht werden. Auch genügt das Anliefern des Schutzgerüstes nicht, sondern es hat der Arbeitgeber iSd ASchG dafür Sorge zu tragen, daß die Schutzeinrichtungen von den Arbeitnehmern tatsächlich verwendet werden. Dazu führte der Berufungswerber aber selbst wörtlich aus, daß "eine ständige Kontrolle und Überwachung der Baustelle nicht erforderlich" sei.

Diese Berufungsausführungen entsprechen nicht der Auffassung des VwGH, welcher nämlich in ständiger Judikatur die Auffassung vertritt, daß der Beschuldigte (initiativ) das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun hat. Von einem derartigen System muß mit gutem Grund erwartet werden können, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Hiefür reicht die Erteilung von Weisungen und die bloße Feststellung ihrer Nichtbeachtung nicht aus. Der Beschuldigte hätte vielmehr auch glaubhaft zu machen, daß bereits vor der jeweiligen Verwaltungsübertretung geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durchzusetzen. Dazu gehört es etwa auch, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz für die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bilden. Gerade solche Maßnahmen aber, die eine Verwaltungsübertretung hintanzuhalten gewährleisten sollen, wurden vom Berufungswerber weder vorgebracht noch mit von ihm zu nennenden Beweismitteln glaubhaft gemacht.

Es gelten daher hinsichtlich des Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG die Ausführungen wie unter Punkt 4.1. Es ist danach auch für diese Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis nicht gelungen bzw. wurde ein solcher gar nicht vorgebracht.

Es war daher auch die Verwaltungsübertretung zu Punkt 2 erfüllt.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG sieht eine Geldstrafe bis zu 50.000 S vor.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde auf die vom Beschuldigten bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse (Vermögensverhältnisse und Sorgepflicht für die Gattin) Rücksicht genommen. Auch wurden die Erschwerungsund Milderungsgründe abgewogen. Wenn auch die belangte Behörde in ihrer Begründung den Arbeitsunfall vom 14.10.1992 erwähnt, so ist aus dem tatsächlich verhängten Strafausmaß ersichtlich, daß dies tatsächlich nicht als erschwerend gewertet wurde, weil diesbezüglich keine höhere Strafe (trotz der tatsächlich eingetretenen nachteiligen Folgen) verhängt wurde.

Hingegen waren die verhängten Geldstrafen im Grunde des Unrechtsgehaltes der Tat jedenfalls erforderlich, zumal es sich um Tatbestände zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer handelt. Gerade jene schutzwürdigen Interessen wurden aber durch die Nichteinhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften gefährdet und, wie der Arbeitsunfall gezeigt hat, auch verletzt. Dies war bei der Strafbemessung daher entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war aber auch zu berücksichtigen, daß durch das Fehlen des Schutzgerüstes oder sonstiger Schutzmaßnahmen das Leben aufgrund der Absturzhöhe massiv gefährdet war.

Auch entsprechen die festgesetzten Strafen dem tatsächlichen Verschulden des Berufungswerbers. Es ist nämlich aktenkundig, daß der Berufungswerber bereits zur Einhaltung der gegenständlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften schriftlich ermahnt wurde und dann trotz der Einleitung der jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren diese Einhaltung nicht gewährleistete, sondern erst aufgrund des Arbeitsunfalles und eines weiteren Strafverfahrens dann Einsicht zeigte.

Demgegenüber hatte die belangte Behörde die nachträgliche Einsicht noch als mildernd gewertet.

In Anbetracht dieser Erwägungen und des Umstandes, daß die verhängten Strafen nur einen Bruchteil der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe betragen, sind die verhängten Strafen daher tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

Vielmehr sind sie erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch entsprechen die verhängten Geldstrafen den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere auch unter Annahme eines durchschnittlichen mittleren Einkommens.

4.4. Zur Klarstellung des aktenkundigen Sachverhaltes war eine entsprechende Berichtigung des Tatvorwurfes erforderlich. Die weiteren Spruchberichtigungen waren iSd § 44a Z2 und Z3 VStG notwendig, insbesondere, da es sich bei Punkt 1 um einen personenbezogenen Arbeitnehmerschutz handelt, also hinsichtlich jedes Arbeitnehmers eine Verwaltungsübertretung begangen wird, für die die verletzte Rechtsvorschrift zu zitieren ist und wobei jeweils gesondert eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen ist.

5. Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, waren dem Berufungswerber Verfahrenskostenbeiträge in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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