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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221115/2/Gu/Atz

Linz, 28.11.1994

VwSen-221115/2/Gu/Atz Linz, am 28. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G P gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1994, GZ 100-1/16-53-872, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 338 Abs.2 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 iVm § 367 Z26 leg.cit. § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG, § 7, § 9, § 31 Abs.1 und Abs.2, § 32 Abs.2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat nach Erlassung einer Strafverfügung vom 8. März 1994, GZ-100-1/16, gegen den Beschuldigten am 22.9.1994 ein Straferkenntnis erlassen, dessen mit der Strafverfügung gleichlautender Spruch lautet:

"Sie haben es zu verantworten, daß Sie im Verein "F Club Freizeitzentrum" im Standort L, Gstraße , am 25.10.1993 um 22.20 Uhr den Organen der Bundespolizeidirektion L das Betreten des Betriebes wegen des Verdachtes der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes verwehrt wurde, obwohl gemäß § 338 Abs.2 GewO 1973 idgF den Organen der zur Vollziehung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden das Betreten des Betriebes zu ermöglichen ist." Wegen Verletzung des § 367 Z26 iVm § 338 Abs.2 GewO 1994 (Text der Wiederverlautbarung) wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß die Beamten (beim Erscheinen) gesagt hätten "Alles in Ordnung". Er habe den oder die Beamten nicht in ihrer Amtshandlung gehindert.

Darüber hinaus sei er nicht Obmannstellvertreter des Vereines.

Nachdem gemäß § 51e Abs.1 1.Halbsatz VStG die Entscheidung auf Grund der Aktenlage klar vorgegeben ist, war eine mündliche Verhandlung entbehrlich.

Aus der Verfolgungshandlung (Strafverfügung) und aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß es sich bei der angestrebten Nachschau um ein Lokal eines Clubs (Vereines) gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Tätigkeiten bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit Aktivitäten eines Vereines, sohin von einer juristischen Person, ist in § 9 Abs.1 VStG geregelt.

Demnach ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ein Gewerbe war nicht angemeldet, sodaß die Sonderbestimmung des § 370 Abs.2 GewO 1973 außer Betracht bleibt. Die Vertretungsbefugnis für den "Fantasy-Club Freizeitzentrum" in der Person des Beschuldigten ist durch nichts belegt.

Gemäß § 338 Abs.2 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, den Organen der zuständigen Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen, sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen. Weiters hat er den zuständigen Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

Aufgrund dieser Bestimmungen käme somit zunächst bei Abwesenheit der Betriebsinhaberin für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auch ein Stellvertreter der Betriebsinhaberin (des F-Club Freizeitzentrums) in Betracht.

Festzuhalten gilt, daß E P als Obfrau des Vereines mit Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 5.4.1994, Zl. 100-1-16/53-516, wegen derselben Tat verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist.

Darüber hinaus ist denkmöglich, daß die belangte Behörde den Beschuldigten bei der zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Betriebsräumen möglicherweise anwesenden Obfrau E P den Beschuldigten G P wegen Beihilfe verantwortlich machen wollte. Dies hätte aber dann der Spruch mitenthalten müssen. Eine gleichzeitige Verantwortung der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Betriebsinhaberin und dessen Stellvertreter erscheint durch die Wortwahl "oder" im Sinn des § 338 Abs.2 GewO 1973 ausgeschlossen.

Da bereits in der Verfolgungshandlung und auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wesentliche Sachverhaltselemente fehlten und in Folge zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung dies auch nicht nachholbar erschien, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vergl. hiezu VwGH 22.2.1994, Zl. 92/04/0214).

Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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