Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221153/13/Ga/La

Linz, 08.10.1996

VwSen-221153/13/Ga/La                Linz, am 8. Oktober 1996                                                                                                                                                                  DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des KR L D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. Dezember 1994, Zl. Ge96-78-1994, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Strafer kenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 28 Abs.1 iVm § 14 AZG bestraft. Er sei schuldig, er habe "als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher der P Ges.m.b.H., wie anläßlich einer am 27.5.1994 auf der B 140, Waldneukirchen, durchgeführten Verkehrskontrolle vom Arbeitsinspektor Ing. K P festgestellt wurde, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) dadurch übertreten, daß Ihr Fahrer, Herr S G, geb., am 28.3.1994 eine Lenkzeit von 13,5 Stunden aufwies, obwohl diese nur 8 Stunden betragen darf." Deswegen sei über ihn gemäß § 28 Abs.1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde ua auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats, die wiederum auf Fest stellungen im Zuge der im Schuldspruch erwähnten Verkehrs kontrolle zurückgeht.

2. Gegen seine Bestrafung wendet sich der Berufungs werber im wesentlichen mit dem Vorbringen, es sei nicht in seiner Macht gestanden, die konkrete Übertretung zu ver hindern. Vielmehr sei in diesem Fall einzig und allein die Entscheidung des Fahrers zugrundegelegen, der sich wegen unliebsamer, näher geschilderter Verhältnisse entlang der Autobahnroute in Italien von Ängsten um sein Leben leiten habe lassen und daher die Fahrzeitüberschreitung in Kauf genommen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den zugleich mit der Berufung, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Strafver fahrensakt Einsicht genommen und im Vorverfahren das Arbeits inspektorat zur Berufung sowie zu dessen Äußerung den Berufungswerber angehört. Über den aus dieser Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

3.1. Bei der Beurteilung des Berufungsfalles im Lichte des § 51e Abs.1 VStG ist davon auszugehen, daß gemäß § 44a Z1 VStG ein Schuldspruch die als erwiesen angenommene Tat mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen zu beschreiben hat und eine - nach Maßgabe der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hinreichend konkrete Tatumschreibung für Delikte der gegenständlich zugrundegelegten Art jedenfalls auch der Angabe des Tatortes bedarf. Ort der Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, auch jener über die von Arbeitnehmern bei Güterbeförderungen mittels Kfz einzuhaltenden Lenkzeiten (hier: § 14 Abs.2 erster Fall AZG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 446/1994), ist jener Ort, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung durch das Arbeitgeberorgan unterlassen wurde. Dies ist im Berufungs fall grundsätzlich, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, der im Inland gelegene Sitz der Unternehmensführung des Arbeitgebers, sodaß die Übertretung auch dann im Inland begangen wurde, wenn die Lenkzeit - zum Teil oder zur Gänze - auf eine Fahrt im Ausland entfallen ist (vgl idS VwGH 15.12.1995, 93/11/0276, mit Hinweis auf Vorjudikatur; zwar ging es in diesem Erk um die 'Einsatz zeit', die Entscheidungsgründe zur Tatortfrage sind jedoch auch für den vorliegenden Fall maßgeblich).

3.2. Die im Berufungsfall als Arbeitgeberin involvierte Gesellschaft hat ihren Unternehmenssitz in der politischen Gemeinde Bad Hall mit der Geschäftsanschrift 'S, B' (lt Auszug aus dem Firmenbuch LG Steyr vom 7.10.1996). Diese Ortsangabe lastet weder der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch die erste Verfolgungshandlung (das ist die am 22.9.1994 hinausgegebene Strafverfügung) und auch nicht die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 10.10.1994 (als weitere Verfolgungshandlung) an. Die Verfolgungshandlungen enthalten aber auch keine zur Unterbrechung der Verjährung taugliche, sonstige örtliche Umschreibung der Tat des Schuldspruchs. Als solche Um schreibung wäre jene Fahrtroute am 28. März 1994 in Italien, für die die Lenkzeitüberschreitung festgestellt wurde, unmißverständlich so anzuführen gewesen, daß für den Be rufungswerber weder Zweifel noch Irrtümer in bezug auf sein Verteidigungsvorbringen entstehen können. Tatsächlich bezog der Berufungswerber zunächst auf Grund der Anzeige, weil auch darin keine tauglichen Angaben zum Ort der Übertretung enthalten waren, den Vorwurf auf den 27. Mai 1994. Dennoch hat die belangte Behörde es verabsäumt, nähere, zu keinen Mißverständnissen mehr Anlaß gebende örtliche Elemente der Tatbeschreibung in die Verfolgungshandlung aufzunehmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die sowohl in der Strafverfügung als auch im Schuldspruch enthaltene (einzige) Ortsangabe: "auf der B 140, Waldneukirchen" bloßá(vage) den Standort der Verkehrskontrolle beschreibt, mit der Tat selbst jedoch nichts zu tun hat und daher die vom § 44a Z1 VStG (auch) für die Verfolgungshandlung geforderte örtliche Determinierung der Tat ebensowenig zu substituieren vermag wie die - zum Sitz in diesem Fall ohnehin konträre - Adressierung der Strafverfügung bzw des Straferkenntnisses (vgl VwGH 22. 4.1993, 92/09/0377).

3.3. Zusammenfassend wurde im Berufungsfall die Ver jährungsfrist wegen unterbliebener Identifizierung der Tat nach dem Ort nicht unterbrochen und ist das angefochtene, ohnehin gleichfalls unbestimmt gebliebene Straferkenntnis außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 28 Abs.4 AZG idF der Novelle BGBl. 446/1994, womit für Delikte der vorliegenden Natur eine Verjährungsfrist von einem Jahr bestimmt wird, war hier noch nicht - auch nicht unter Rückgriff auf § 1 Abs.2 VStG - anzuwenden) erlassen worden, weshalb wie im Spruch zu erkennen war.

4. Bei diesem Ergebnis war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen und konnten auch folgende Besonder heiten des angefochtenen Straferkenntnisses auf sich beruhen: -  Der Vorwurf des Schuldspruchs ist insoweit unvoll ständig, als das hier im Lichte des § 14 Abs.2 erster Fall AZG wesentlich scheinende Tatbestandsmerkmal, wonach die gesamte Lenkzeit das gesetzliche Höchstmaß "zwischen zwei Ruhezeiten" überschritten hatte, nicht angeführt ist; -  zufolge der Günstigkeitsregel des § 1 Abs.2 VStG wäre als Strafverhängungsnorm in diesem Fall nicht mehr der § 28 Abs.1 AZG (Altfassung), sondern schon § 28 Abs.1a AZG idF der mit 1. Juli 1994 - und somit zwar nach der Tat, jedoch noch vor Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses - in Kraft getretenen Novelle BGBl. 446/1994 (welche Bestimmung keinen Primärarrest mehr vorsieht) anzuwenden gewesen (vgl VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154).

5. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzu erlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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