Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221190/2/Schi/Ka

Linz, 12.02.1996

VwSen-221190/2/Schi/Ka Linz, am 12. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27.1.1995, Ge96-64-1994-KG/ZE, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, als iSd § 44a Z1 VStG das Datum des Beginnes des Tatzeitraumes wie folgt zu lauten hat: "7.

April 1994".

II. Insofern sich die Berufung vom 7.2.1995 auch gegen den Verfallsausspruch der Warenautomaten gemäß § 369 GewO 1994 richtet, wird diese ebenfalls abgewiesen und der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Verfall bestätigt.

III. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; zu II.: § 367 Z15 iVm § 369 GewO 1994 und § 17 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber (Bw) wurde mit Straferkenntnis vom 27.1.1995, Ge96-64-1994-KG/ZE, wegen Übertretung nach § 52 Abs.4 und § 367 Z15 GewO 1994 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems vom 21.12.1982 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten gemäß § 367 Z15 GewO 1994 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) kostenpflichtig verhängt, weil von der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems festgestellt wurde, daß er von April 1994 bis 24.1.1995 den Verkauf von Süssigkeiten und Kleinspielwaren mit den von ihm im Gemeindegebiet von Kirchdorf/Krems an den nachstehend angeführten Standorten aufgestellten Automaten ausgeübt habe, obwohl in diesen Standorten die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten untersagt ist:

Standort K (Liegenschaft S) - drei Warenautomaten; Standort K4/Parkstraße 1 (Haus W) - 1 Automat.

Die gewerbliche Tätigkeit erfolgte daher entgegen den Bestimmungen des § 1 Z1 der gemäß § 52 Abs.4 GewO 1973 erlassenen Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems vom 21.12.1982 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in einem Umkreis von 200 m vom Standort der Volksschule 2 und Hauptschule 1.

Gleichzeitig wurde gemäß § 369 GewO 1994 ausgesprochen, daß die drei an der Liegenschaft Schrems in der Parkstraße 3/ A.

Stifter Straße, und der eine am Haus Kirchengasse 4/Parkstraße 1 (Wöß) in Kirchdorf/Krems aufgestellten Warenautomaten samt Inhalt für verfallen erklärt werden.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 7.2.1995 rechtzeitig Berufung (irrtümlich als Einspruch bezeichnet) erhoben und die Einstellung des Verfahrens bzw. "die Widerrufung der festgesetzten Strafe" sowie die "Freigabe der Automaten" beantragt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die vom Bw aufgestellten Automaten durch die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters vom 25.5.1994 nicht berührt würden, da die Automaten bereits vor dem Wirksamwerden der Verordnung ordnungsgemäß zugelassen und bewilligt worden seien. Mit der angefochtenen "Strafverfügung" (gemeint wohl:

Straferkenntnis) werde weiters ohne entsprechenden Hinweis auf die Verordnung ein Verstoß nach § 367 GewO 1973 angelastet und erscheine daher die notwendige Tatbildmäßigkeit des Vorwurfes nicht gegeben. Weiters sei nicht bewiesen, daß es auch tatsächlich zu Verkäufen an Minderjährige gekommen sei. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verordnung sei darüber hinaus gesetzwidrig. Nach den bisherigen Verfahrensfeststellungen sei nicht erwiesen, daß durch die gegenständlichen Automaten eine Gefahr für unmündige Minderjährige gegeben sei. Die Verordnung und auch die Novelle zur GewO seien darüber hinaus verfassungswidrig, da sie gegen verfassungsmäßig gewährleistete Rechte, wie Gleichheit, Freiheit des Eigentums und Freiheit der Berufsausübung verstoßen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

3.2. Diesen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Da in der Berufung im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und eine Verhandlung nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer zufolge Z15 ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs.2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs.1 Z1 gegeben ist.

Gemäß § 52 Abs.4 GewO 1994 kann die Gemeinde, soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs erforderlich ist, durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, 1.) im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden, 2.) bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benutzt werden, 3.) bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benutzt werden, 4.) auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder 5.) im näheren Umkreis der in Z4 angeführten Plätze und Räume untersagen.

Gemäß § 17 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Abs.1).

Gegenstände, die nach Abs.1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen (Abs.2).

Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden (Abs.3).

Gemäß § 369 GewO 1994 kann die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 oder § 367 Z15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z15 kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

4.2. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems vom 21.12.1982 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (im folgenden:

VO-Bgm) wurde aufgrund des § 52 Abs.4 GewO 1973 angeordnet, daß zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi u.a. und zur Abgabe von Kleinspielwaren, wie zB Ringe, Tierzeichen, Kugeln ua an folgenden Standorten untersagt ist:

1.) in einem Umkreis von 200 m vom Standort der Volksschule I und Volksschule II, Hauptschule I und Hauptschule II, Allgemein bildenden höheren Schulen mit Unterstufe Bundesrealgymnasium Kirchdorf (§ 1 Z1).

Gemäß § 2 VO-Bgm wird diese Verordnung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

Die gegenständliche Verordnung wurde an der Amtstafel des Stadtgemeindeamtes Kirchdorf/Krems angeschlagen am 11.2.1983 und abgenommen am 1.3.1983; sie wurde sohin ordnungsgemäß kundgemacht.

4.3. Zunächst ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche, zutreffende und schlüssige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen.

5. Zu den Einwendungen des Bw:

5.1. Zunächst führt der Bw an, er habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen; sodann schränkt der Bw jedoch ein, daß die von ihm aufgestellten Automaten durch die gegenständliche Verordnung nicht berührt würden, da die Automaten bereits vor Wirksamwerden der Verordnung ordnungsgemäß zugelassen und bewilligt worden seien.

Zunächst ist dazu festzustellen, daß dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig erscheint, zumal dem O.ö.

Verwaltungssenat unbekannt ist, nach welcher Bestimmung der GewO dem Bw eine "Bewilligung/Zulassung" hätte überhaupt erteilt werden können. Weiters hat der Bw absolut kein Beweismittel zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Behauptung der Berufung angeschlossen bzw. hat er nicht einmal einen Hinweis dahingehend gemacht, wann und unter welcher Geschäftszahl eine angebliche Bewilligung ihm hiefür erteilt worden ist. Entsprechend der Mitwirkungspflicht wäre es Sache des Bw gewesen, die entsprechenden Beweismittel hiefür vorzulegen oder zumindest zu benennen. Es war daher jedenfalls davon auszugehen, daß der Bw entgegen seiner Behauptung keinerlei gewerbebehördliche "Bewilligung" oder "Zulassung" hatte.

Unverständlich ist der weitere Hinweis des Bw, mit dem er die Tatbildmäßigkeit mit der Begründung bestreitet, daß ihm mit der "Strafverfügung ohne entsprechenden Hinweis auf die Verordnung ein Verstoß nach § 367 GewO 1973" angelastet würde, zumal das bekämpfte Straferkenntnis ausdrücklich die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf a.d. Krems vom 21.12.1982 einschließlich der hier in Betracht kommenden Untergliederung der Verordnung (§ 1 Z1) enthält.

Insofern der Bw einwendet, es sei nicht bewiesen, daß es auch tatsächlich zu Verkäufen an Minderjährige gekommen sei, ist dazu zu bemerken, daß derartige ausdrückliche Feststellungen im Spruch eines Straferkenntnisses zufolge der Norm § 367 iVm § 52 Abs.2 und 4 GewO iVm der gegenständlichen Verordnung nicht erforderlich sind.

Vielmehr genügt die bloße Aufstellung bzw. das Vorhandensein eines derartigen Automaten in dem von der Verordnung bezeichneten Verbotsbereich.

5.2. Zur behaupteten Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der Verordnung sowie zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der "Novelle zur GewO":

Der O.ö. Verwaltungssenat hält die ggst. VO-Bgm nicht für gesetzwidrig, zumal ihr Inhalt vollständig von § 52 Abs.4 GewO 1973 gedeckt ist. Es kann aber auch entgegen der Meinung des Bw eine Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht erkannt werden, da sie durchaus der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des VfGH entspricht; zufolge dieser Judikatur ist § 52 Abs.4 verfassungskonform dahin zu verstehen, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkret festzulegen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Die im gegenständlichen Fall erfolgte präzise Umschreibung der Verbotszonen (siehe oben Pkt. 4.2.) weist jedenfalls die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf (VfGH 26.11.1987, VfSlg. 11.520).

Insoweit der Bw eine Verfassungswidrigkeit der GewO bzw. der "Novelle zur GewO" behauptet, ist darauf hinzuweisen, daß der VfGH im Erkenntnis vom 16.6.1984, VflSg. 10.050, die hier einschlägige Bestimmung des § 52 Abs.4 GewO geprüft hat. Dazu hat der VfGH im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der Regelung des § 52 Abs.4 um eine Beschränkung der Gewerbeausübung mittels Automaten zum Zweck des Schutzes unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben handelt. Vergleichbare Beschränkungen der gewerblichen Betätigung waren der Gewerbeordnung im sogen. "Versteinerungszeitpunkt" keineswegs fremd. § 52 Abs.4 GewO ist der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" (Art.10 Abs.1 Z8 B-VG) zu unterstellen. Gegen § 52 Abs.4 GewO bestehen unter den Gesichtspunkten der Enteignung, der Beschränkung der Handlungsfähigkeit unmündiger Minderjähriger und der Unsachlichkeit - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Daran hat sich auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, nichts geändert.

Da auch der O.ö. Verwaltungssenat keine Bedenken hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit der Gewerbeordnung bzw.

einer Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung hegt, wurde vom Anfechtungsrecht des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Art. 129a Abs.3 iVm Art. 89 B-VG nicht Gebrauch gemacht.

6. Zum Verschulden des Berufungswerbers:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber - wie bereits oben ausgeführt wurde aber nicht erstattet.

6.2. Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

6.3. Zur Spruchkorrektur iSd § 44a Z1 VStG ist folgendes zu bemerken. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. zB Erk. vom 23.5.1995, 94/04/0254; 27.6.1995, 95/04/0056) ist der unabhängige Verwaltungssenat dazu berechtigt und sogar verpflichtet; weiters ist nach dieser Judikatur davon auszugehen, daß die Berufungsbehörde von der im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Tatzeit auszugehen hat, wobei aber eine diesbezügliche Präzisierung, insbesondere aber eine Verkürzung der Tatzeit zulässig und zutreffendenfalls sogar geboten ist (Erk.v. 5.3.1985, 84/04/0210). Im Sinne dieser Judikatur mußte im vorliegenden Fall der im Spruch umschriebene Beginn des Tatzeitraumes ("April 1994") mit der Anführung des Datums des ersten Aufforderungsschreibens des Stadtamtes Kirchdorf an den Bw ("7. April 1994") entsprechend präzisiert bzw (im Ergebnis) verkürzt werden.

6.4. Zum Verfall:

Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, daß der Bw diesbezüglich lediglich vorgebracht habe, aus den Gründen die oben unter Punkt 2. angeführt wurden, die "Automaten wieder freizugeben".

Dazu ist festzustellen, daß die Behörde beim Ausspruch des Verfalles der gegenständlichen Automaten grundsätzlich rechtmäßig und entsprechend den im § 369 GewO 1994 enthaltenen Vorschriften vorgegangen ist. Es konnte auch nicht erkannt werden, daß der Bw konkret die ggst. Automaten unbedingt zur weiteren Ausübung seines Berufs benötigt, zumal er selbst dagegen weiter nichts vorgebracht hat; es war daher die Annahme gerechtfertigt, daß er einerseits über zahlreiche gleichartige Automaten verfügt, mit denen er seinen Beruf hinlänglich weiter ausüben kann; andererseits aber, da über den Bw bereits mehrere einschlägige Vorstrafen, insbesondere betreffend derartige Automaten im Bereich der Marktgemeinde Kronstorf und der Landeshauptstadt Linz (vgl. zB. VwSen-220784/9/Schi/Rd, ua) aufscheinen, weshalb offenbar die Strafe des Verfalles der Automaten erforderlich wurde.

Die Verhängung der Strafe des Verfalles gemäß § 369 Abs.1 GewO liegt im Ermessen der Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Strafzumessung (VwGH 15.4.1983, 82/04/0196).

Aus den dargestellten Gründen konnte daher die belangte Behörde zu Recht die Strafe des Verfalles aussprechen; auch der unabhängige Verwaltungssenat konnte hier nicht anders entscheiden, zumal der Bw in diesem Punkt überhaupt nichts Substantielles vorgebracht hat.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes hat die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie auf die infolge der diesbezüglichen Verweigerung des Bw angenommenen nicht ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen von S 25.000, keine Sorgepflichten und Vermögen mit einem Verkehrswert von 1 Mio S) hingewiesen; der Bw dagegen hat in seiner Berufung ausdrücklich keine Ausführungen zum Strafausmaß dargetan. Im Hinblick auf den Schutzzweck einer geordneten Gewerbeausübung und insbesondere den Schutz der gegenständlich verletzten Norm ist daher die verhängte Geldstrafe unter Beachtung des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung keinesfalls als überhöht zu werten.

Die belangte Behörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe ausreichend gewürdigt und ihrer Strafbemessung zugrundegelegt.

Unter all diesen Erwägungen war daher das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und den angenommenen persönlichen Verhältnissen angepaßt. Auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen war die verhängte Strafe nicht zu hoch gegriffen, sondern liegt im untesten Bereich des Strafrahmens. Sie war jedenfalls erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

8. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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