Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530073/11/Wim/Sta

Linz, 12.12.2005

 

 

 

VwSen-530073/11/Wim/Sta Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau C H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.11.2003, Ge20-61-2003, Ge20-62-2003 und Ge20-63-2003, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der L E reg. Gen.m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und den nachfolgenden Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage (L) durch Errichtung einer öffentlichen Tankstelle, einer Getreide- und Baustofflagerhalle sowie einer Verkürzung des Anschlussgleises einer Lokalbahn nach Maßgabe näher bezeichneter Projektsunterlagen unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt.

Einer dagegen von mehreren Nachbarn unter anderem der oben angeführten Berufungswerberin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 2004 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.9.2005, Zl. 2004/04/0165, auf Grund einer Beschwerde von Frau H den angefochten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

In der Begründung zu diesem Erkenntnis wurde angeführt, dass die Behörde die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage nicht unter Zugrundelegung jener Situation beurteilt habe, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh. am belastendsten sind.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Durch den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Verfahren wieder in das Stadium zurück, wie es vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat war.

 

Auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wird es notwendig sein, unter Mitwirkung der Konsenswerberin nachvollziehbare Angaben über die zu erwartenden max. Betriebssituationen zu erheben. Dazu wird eine Projektsergänzung notwendig sein. Die daraus abzuleitenden Immissionen sind wiederum einer Sachverständigenbeurteilung zu unterziehen.

 

Im Übrigen erscheint es auch notwendig, auf die Vielzahl der gemachten Einwände, zusammengefasst in der VwGH-Beschwerde im Einzelnen sowohl von Sachverständigenseite einzugehen und bei allenfalls positivem Verfahrensergebnis auch in der Bescheidbegründung sich im Einzelnen damit zu befassen. Bloße undifferenzierte Hinweise auf die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten und ein alleiniges Aufzählen von deren Inhalten wird dabei nicht ausreichen.

 

Im ergänzten Verfahren wird es notwendig sein, zumindest zur Erörterung der erweiterten Gutachten in kontradiktorischer Weise wiederum eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Aus den oben erwähnten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und auf Grund des notwendigen neuerlichen umfangreichen Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung die Sache an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum